Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1978–1984
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Steuerpflichtigkeit von Leistungen eines sich als Religionsgemeinschaft verstehenden und ausgebenden Vereins.
Der Kläger (Kl) ist eine Untergliederung der international verbreiteten … (nachfolgend kurz:) und am 14.11.78 in das Vereinsregister eingetragen worden. Vereinszweck ist nach § 2 der Vereinssatzung vom 14.3.78
- „die Verbreitung des religiösen Glaubens der …, wie von … niedergelegt. Die … glaubt, daß der beste Beweis des Menschen für Gott der Gott ist, den er in sich selbst findet. Er vertraut mit tiefem Glauben darauf, daß es die Absicht des Schöpfers dieses Universums war, darin Leben gedeihen zu lassen. Die … wurde gegründet, um für diesen Beweis des höheren Wesens und Geistes, wie dies den Menschen bekannt sein mag, einzutreten. Die … hofft, dadurch dem Staat größeren Frieden zu geben und den Menschen auf diesem Planeten ein besseres Überleben zu vermitteln,
die Ziele, Zwecke, Prinzipien und das Glaubensbekenntnis der Mutterkirche zu übernehmen und anzuerkennen.”
Das in der Satzung anschließend aufgeführte „Glaubensbekenntnis” beinhaltet u.a., daß alle Menschen mit gleichen Rechten geschaffen wurden, unveräußerliche Rechte auf ihre eigenen religiösen Praktiken, auf ihr eigenes Leben und auf ihre geistige Gesundheit haben, daß der Mensch grundsätzlich gut ist, daß er danach trachtet zu überleben und daß sein Überleben von ihm selbst und von seinen Mitmenschen und von seinem Erreichen der Bruderschaft mit dem Universum abhängt. Als Vereinszweck ist ferner angeführt
- „die Verbreitung des Gedankens, daß der Mensch in erster Linie ein geistiges Wesen (spiritual being) ist,
- die Förderung der Kommunikationsfähigkeit des Individuums. Zur Förderung dieser Zwecke soll die Mission Gottesdienste abhalten, die Beichte der Gemeindemitglieder abnehmen und andere Tätigkeiten religiöser und erzieherischer Natur zum Zweck der Erfüllung der religiösen Bedürfnisse ihrer Gemeindemitglieder ausüben. Insbesondere sollen Feierlichkeiten abgehalten werden bei Eheschließungen, Namensgebungen für Kinder und Begräbnissen der Verstorbenen.”
Schließlich heißt es in § 2 der Satzung noch:
„Die Mission unterhält als Bestandteil ihrer missionarischen Tätigkeit ein College, welches dazu dient, das religiöse Wissen von an die interessierten Gemeindemitglieder und an interessierte Personen der Allgemeinheit zu vermitteln und den für das geistliche Amt bestimmten Mitarbeitern das grundlegende Wissen und Studium der … zu ermöglichen.
Der Verein dient ausschließlich den genannten religiösen Zwecken und direkt der Förderung internationalen und humanen Denkens, der Toleranz aller Bereiche der Kultur und der Idee internationaler Verständigung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.”
Die Mitgliedschaft im Verein steht nach § 4 der Satzung grundsätzlich jedem offen und wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag bei Annahme durch den Vorstand erworben.
Auf den weiteren Inhalt der Satzung (Prozeßakte Bl. 63–72) wird Bezug genommen.
Vereinsmitglieder des Kl haben in den Streitjahren durch Verteilen von Prospekten auf der Straße, durch persönliches Ansprechen von Passanten und durch andere Werbemaßnahmen versucht, dem Kl neue Mitglieder zuzuführen. Interessenten konnten gegen Bezahlung an Kursen und Seminaren teilnehmen und eine Reihe von Druckerzeugnisser kaufen, Vereinsmitglieder konnten dann an weiterführenden Seminaren teilnehmen, für die der Vorstand bestimmte Gebühren festgelegt hatte.
Stufe |
Bezeichnung |
Preis (1978) |
I |
… |
… dm |
II |
… |
… dm |
III |
… |
… dm |
IV |
… |
… dm |
V |
… |
… dm |
Nach Absolvieren aller fünf Seminare ist das Mitglied berechtigt, als geistlicher Berater auf Ortsebene haupt- oder nebenamtlich tätig zu werden. Um hauptamtlicher Geistlicher der Mission zu werden, muß der Betreffende weitere Kurse an Akademien der Organisation in München oder Kopenhagen absolvieren. Weiter wird den Vereinsmitgliedern und Dritten geistliche Beratung angeboten („Pre-claring”, „Auditing”), deren Vergütung sich nach der in Anspruch genommenen Zeit richtet. Vereinsmitglieder und Dritte können Bücher und seminarbegleitende Schriften kaufen, die sich mit dem Ideengut von … befassen. Die Literatur bezieht der Kl von dem deutschen Zentrum der … Mission in München, welches Mengenrabatte gewährt.
Vereinsmitglieder, die auf Antrag den Status eines aktiv tätigen Mitglieds erhalte...