Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbringungsgewinn II nach Formwechsel
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein unmittelbar nach einem qualifizierten Tausch von GmbH-Anteilen i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 erfolgter Formwechsel der GmbH in eine KG ist ein „schädliche” Veräußerung und löst einen Einbringungsgewinn II aus. Eine teleologische Reduktion des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 kommt nicht in Betracht.
2) Für die auf einen solchen Gewinn beruhende Steuer kommt eine abweichende Besteuerung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht.
Normenkette
UmwStG 2006 § 22 Abs. 2; AO § 163; UmwStG 2006 § 21
Tatbestand
Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe ein im Jahr 2010 (Streitjahr) auf einen qualifizierten Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794,
BStBl I 2009, 74) – im Folgenden UmwStG 2006 a.F. – taggleich nachfolgender Formwechsel der Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Rahmen des Anteilstausches eingebracht wurden, in eine Personengesellschaft einen Einbringungsgewinn II im Sinne des § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 a.F. auslöst und ggf. ob insoweit eine abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen in Betracht kommt.
Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer GmbH & Co KG, ist die Verwaltung und Nutzung von Immobilien und anderen Vermögensanlagen jeglicher Art. An ihr waren im Streitjahr als Komplementärin die K Verwaltungs GmbH ohne Beteiligungsquote sowie als Kommanditisten der Beigeladene zu 1. zu 90% und die Beigeladene zu 2. zu 10% beteiligt.
Der Beigeladene zu 1. (jeweils zu 98%) und die Beigeladene zu 2. (jeweils zu 2%) waren zudem Anteilseigner der UB GmbH sowie der U GmbH. Zwischen der Klägerin und der UB GmbH bestand – wie zwischen den Beteiligten nicht kontrovers ist – eine Betriebsaufspaltung und die Anteile der Beigeladenen sowohl an der UB GmbH als auch an der U GmbH gehörten – wie zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht kontrovers ist – zum jeweiligen Sonderbetriebsvermögen der Beigeladenen bei der Klägerin.
In notarieller Urkunde vom xx.xx.2010 (Nr. xxx der notariellen Urkundenrolle für 2010) beschloss, vertreten durch die Beigeladenen, die Gesellschafterversammlung der U GmbH das Stammkapital der Gesellschaft von 25.000 € um 30.000 € auf 55.000 € zu erhöhen. Die Beigeladenen übernahmen die neuen Anteile an der U GmbH verhältniswahrend und brachten zur Anrechnung hierauf ihren jeweiligen Anteil an der UB GmbH in die U GmbH ein. Wegen der Einzelheiten, insbesondere auch der Übernahme-, Abtretungs- und Zustimmungserklärungen, wird auf den Vertrag Nr. xxx vom xx.xx.2010 nebst Anlagen Bezug genommen.
Nachfolgend beschloss in einer weiteren notariellen Urkunde vom gleichen Tag (Nr. yyy der notariellen Urkundenrolle für 2010), vertreten durch die Beigeladenen, die Gesellschafterversammlung der UB GmbH, nunmehr bestehend aus der U GmbH (Anteil 29.400 €) und der UB Verwaltungs GmbH (Anteil 600 €), einen Formwechsel der UB GmbH in die UB GmbH & Co KG zu steuerlichen Buchwerten, und zwar mit der U GmbH als Kommanditistin und der UB Verwaltungs GmbH als Komplementärin ohne Kapitaleinlage. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Nr. yyy vom xx.xx.2010 Bezug genommen.
Am 17.01.2012 beantragte die U GmbH den Buchwertansatz in Bezug auf die Anteile an der (früheren) UB GmbH nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 a.F.
Nachdem für die Klägerin zunächst eine (einmal abgeänderte) gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr unter Nachprüfungsvorbehalt und eine nachfolgende Änderung der Feststellungen ergangen war, führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E-Stadt (im Folgenden: GK-BP) u.a. für das Streitjahr eine Betriebsprüfung bei ihr durch. Auf die im Prüfungsbericht vom 14.11.2014 niedergelegten Ergebnisse, insbesondere zur Tz. 2.6, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die GK-BP stimmte dem Buchwertansatz nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 a.F. zu. Sie sah allerdings – unter Berücksichtigung von Tz. 00.02 f. des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 11.11.2011 (BStBl I 2011, 1314, sog. Umwandlungssteuer-Erlass 2011 [im Folgenden: UmwSt-Erlass 2011]) – in dem Formwechsel der UB GmbH in die UB GmbH & Co KG eine Verletzung der Sperrfrist nach § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 a.F. Weil der Formwechsel einer Veräußerung gleichgestellt sei, löse dieser die Entstehung eines steuerpflichtigen Einbringungsgewinns II bei den ehemaligen Anteilseignern der UB GmbH – den Beigeladenen – aus. Den gemeinen Wert zum Stichtag xx.xx.2010 bezifferte die GK-BP aufgrund einer Ermittlung im vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 200 des Bewertungsgesetzes – BewG –) mit xxx € (s. Anlage 2 des Prüfungsberichts vom 14.11.2014) und – nach Abzug des Buchwertansatzes in Höhe von 30.000 € – den Einbringungsgewinn II i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 a.F. mit yyy €. Diesen verteilte die GK-BP quotal (und unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfa...