Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlgeschlagene Lohnsteuerpauschalierung und Erschütterung Anscheinsbeweis private Nutzung Dienst-Pkw
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei fehlgeschlagener LSt-Pauschalierung ist der Arbeitslohn in die ESt-Veranlagung der AN einzubeziehen, ohne dass die vom AG abgeführte pauschale LSt auf die ESt-Schuld anzurechnen ist.
2) Für die Pauschalierung von Fahrkostenzuschüssen über die nach BFM-Schreiben vom 31.10.2013 – IV C 5 – S 2351/09/10002 (DStR 2013, 2463) anerkannten Beträge hinaus, besteht keine gesetzliche Grundlage.
3) Der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines Dienst-Pkw wird nicht dadurch erschüttert, dass der Stpfl. pauschal behauptet, in den Sommermonaten mit dem Motorrad bzw. Fahrrad gefahren zu sein.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 2, § 8 Abs. 2 S. 3, § 40 Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage des Ansatzes von Arbeitslohn für die private PKW-Nutzung des Klägers.
Der Kläger wurde in den Streitjahren 2014 und 2015 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma A GmbH in B (Arbeitgeberin). In den Streitjahren stand dem Kläger ein Firmenwagen (Bruttolistenpreis 45.200 €) auch zur Privatnutzung zur Verfügung.
Für die Jahre 2014 und 2015 führte der Beklagte eine Lohnsteueraußenprüfung beim Kläger durch. Im Rahmen dieser Prüfung stellte der Beklagte fest, dass der Kläger steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten habe, der vom Arbeitgeber nicht versteuert worden sei:
Art |
2014 |
2015 |
PKW Nutzung |
2.131,80 € |
1.232,16 € |
Übernommene Bruttosteuern aus Vorprüfung |
|
486,50 € |
Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit ging der Beklagte von einem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs in Höhe von 45.200 € und einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit von 34 km aus. Pro Monat errechnete der Beklagte einen geldwerten Vorteil für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 461,04 €. Abzuziehen seien die pauschal versteuerten Fahrten (pauschal versteuerte Sachbezüge) in Höhe von 153 €, so dass sich ein zu versteuernder Differenzbetrag in Höhe von 308,04 € ergebe.
In den Monaten April bis Juli 2015 sei eine Versteuerung dieses Differenzvertrages jedoch – anders als in den anderen Monaten des Jahres – nicht erfolgt, so dass die Einkünfte des Klägers im Jahr 2015 um 1.232,16 € (4 × 308,04 €) zu erhöhen seien.
Im Jahr 2014 seien (neben bereits rechtmäßig pauschal versteuerten 153 €) in 11 Monaten weitere 193,80 € pro Monat zu Unrecht als pauschal versteuerter Arbeitslohn ausgezahlt worden. Insoweit müsse eine Nachversteuerung in Höhe von 11 × 193,80 €=2.131,80 € vorgenommen werden.
Mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre 2014 und 2015 vom 04.12.2017 (Bl. 169 ff. und Bl. 185 ff. der Einkommensteuerakte) änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzungen entsprechend den Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung ab und erhöhte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 2.131 € (2014) und 1.718 € (2015). Die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit betrugen nunmehr 86.743 € (2014) und 81.855 € (2015).
Hiergegen legte der Kläger am 14.12.2017 Einspruch ein (Bl. 188 der Einkommensteuerakte). Zur Begründung trug er vor, dass der Arbeitgeber ihm den Dienstwagen mit der vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt habe, alle damit zusammenhängenden Abgabenlasten zu übernehmen. Er habe mit seinem Arbeitgeber eine Nettolohnvereinbarung im Hinblick auf die KfZ-Nutzung geschlossen. In Ermangelung einer programmtechnischen Abrechnungsmöglichkeit sei die Kompensation über zwei Komponenten erfolgt: Der Mitarbeiter habe zum einen 60% des fahrzeugspezifischen Sachbezugswerts als Bruttolohnzulage zusätzlich zum Gehalt erhalten. Darüber hinaus habe der Mitarbeiter vom Arbeitgeber eine pauschalversteuerte Fahrtkostenerstattung für Fahrten Wohnung-Arbeit erhalten. Im Einzelnen verweist er auf die Niederschrift zur KfZ-Überlassungsvereinbarung für leitende Angestellte (Bl. 209 der Einkommensteuerakte). Im Jahr 2014 habe er in den Monaten Juni bis September einen Fahrtennachweis für den Firmenwagen geführt. Sämtliche Privatfahrten (einschließlich der Fahrten zur Arbeit) habe er in diesem Zeitraum mit seinem privaten PKW, seinem Motorrad und einem Rennrad durchgeführt. Im Jahr 2015 habe er den Firmenwagen in den Sommermonaten April bis Juni nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt. Der Wagen habe teilweise technische Probleme gehabt und sei mit dem Motorrad gefahren. Der Wagen habe überwiegend bei ihm zuhause gestanden. Im Jahr 2015 sei zudem ein Wechsel des Firmenwagens erfolgt, so dass er im Juli 2015 eine Zeit ohne Firmenwagen habe überbrücken müssen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 28.08.2018 wies der Beklagte die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück. Die Lohnsteueraußenprüfung habe die Einkünfte des Klägers zu Recht erhöht. Die Fahrten zwis...