Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeld während eines ausbildungsvorbereitenden Praktikums ohne konkretes Berufsziel nach dem Ablauf von 6 Monaten
Leitsatz (redaktionell)
Ein volljähriges Kind unter 25. Jahren, das ein Praktikum nach Abschluss einer Berufsausbildung absolviert, wird nur dann berücksichtigt, wenn es sich bei dem Praktikum um ein solches mit Ausbildungscharakter im Vordergrund handelt, nicht dagegen, wenn dies eher ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis ist.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a)
Gründe
Streitig ist, ob eine Klage innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist von einem Monat erhoben ist sowie in der Sache, ob für ein ein Praktikum absolvierendes Kind Kindergeld festzusetzen ist.
Die Klägerin (Klin.) ist für ihre Tochter A, geboren 11.05.1987, kindergeldberechtigt. Bis Juli 2008 hatte die Tochter ein Berufskolleg in B besucht, auf dem sie eine schulische Ausbildung zur staatlich geprüften gestaltungstechnischen Assistentin mit dem Schwerpunkt „Grafikdesign” absolvierte und hiermit die Fachhochschulreife erreichte. Während dieser Zeit erhielt die Klin. von der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse – B Kindergeld.
Am 13.11.2008 beantragte die Klin. für ihre Tochter A sowie für zwei weitere Kinder die Weitergewährung von Kindergeld. Sie gab an, dass die Tochter ab 13.10.2008 bis voraussichtlich 30.09.2009 ein Praktikum bei der Agentur für Kommunikation & Werbung „H o m” absolviere, wofür ein Entgelt nicht gezahlt werde (vgl. Blatt 114 d. Kg-Akten).
Auf die Frage der Familienkasse in dem Schreiben vom 21.01.2009 (Blatt 115 d. Kg-Akten) nach dem Berufsziel des Kindes und dazu, ob dieses Praktikum dazu beitrage, antwortete die Klin., dass das Praktikum dazu diene, damit sie in ihrem Job vorankomme. Anderenfalls wäre sie auf Arbeitslosenhilfe angewiesen. Sie bemühe sich um einen Job. Zurzeit habe sie drei Bewerbungsgespräche (Blatt 122 d. Kg-Akten).
Mit Bescheid vom 29.07.2009 lehnte die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter A mit Wirkung ab April 2009 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ein Praktikum als Berufsausbildung anzuerkennen sei, wenn es nach der einschlägigen Ausbildungs- oder Prüfungsordnung als Ausbildungsteil oder als Ergänzung zur Ausbildung vorgeschrieben oder empfohlen sei oder wenn es im konkreten Einzelfall im Ausbildungsvertrag oder in einer verbindlichen Ausbildungszusage schriftlich vereinbart sei oder wenn es nach der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung als Ersatz für ansonsten erforderliche Zugangsvoraussetzungen diene. In allen anderen Fällen sei die Berücksichtigung eines Praktikums als Ausbildung auf maximal sechs Monate begrenzt. Im Streitfall aber sei ein konkretes Berufsziel nicht genannt.
Den Einspruch der Klin. wies die Familienkasse mit der Einspruchsentscheidung (EE) vom 07.10.2009 als unbegründet zurück. Nach den vorliegenden KG-Akten ist die Stelle in dem Vordruck der EE, an der einzutragen ist „abgesandt am” freigelassen (vgl. B. 130 der KG-Akten). In der Sache verweist sie darauf, dass bei einem Praktikum von einer Dauer von mehr als sechs Monaten ein hinreichender Bezug zum eigentlichen Berufsziel erforderlich sei. Ein Ausbildungsplan oder eine eventuelle Arbeitsplatzzusage des Praktikumsbetriebes seien nicht vorgelegt worden. Aus den im Einspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen der Klin. ergebe sich sogar, dass das Praktikum bis zum 01.04.2010 verlängert worden sei. Die Aussage der Klin. „die Wirtschaft lege viel Wert auf praktische Tätigkeit” allein reiche nicht aus.
Hiergegen hat die Klin. mit Schriftsatz vom 06.11.2009 Klage erhoben. Der per Einschreiben zur Post aufgegebene Brief ist am „10.11.09 – 19” abgestempelt worden. Nach dem Eingangsstempel ist dieser Schriftsatz am 13.11.2009 bei Gericht eingegangen.
Zu einer möglichen Überschreitung der Klagefrist von einem Monat macht die Klin. geltend, dass die am 06.11.2009 geschriebene Klageschrift von ihr am 07.11.2009 in den Postversand gegeben worden sei. Unerklärlich sei, warum diese dann erst am 13.11.2009 bei Gericht eingegangen sei. Ein Verschulden ihrerseits vermöge sie nicht zu erkennen.
In der Sache macht die Klin. geltend, dass die Tochter A bei der Bundesagentur für Arbeit als „arbeitssuchend” gemeldet gewesen sei. Nach Absolvierung der schulischen Ausbildung zur gestaltungstechnischen Assistentin habe sie sich um einen Praktikantenplatz in der Werbebranche bemüht. Bis dahin habe sie keine praktische Berufserfahrung aufweisen können. Auf ihre Bewerbungen hin habe sie erfahren müssen, dass ihr aufgrund fehlender „praktischer Erfahrung” eine Arbeit nicht angeboten worden sei. Letztlich habe auch die Agentur für Arbeit in Beratungsgesprächen dazu geraten, durch ein Praktikum berufliche Erfahrungen zu sammeln. Nach dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 04.11.2009 (Bl. 4 d. GA) sei eine Festeinstellung zum Frühjahr 2010 geplant gewesen. Tatsächlich sei die Tochter auch ab dem 01.03.2010 fest angestellt worden. Bei der Firma „H ...