Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für normale Schuhe keine Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen einer Schuhverkäuferin für die Anschaffung von Schuhen stellen keine Werbungskosten dar. Das gilt selbst dann, wenn die Schuhe eigens zur Nutzung im Beruf angeschafft und zumindest ganz überwiegend anlässlich der beruflichen Tätigkeit getragen werden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Abzug weiterer Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit im Streitjahr 2013.
Die Kläger sind verheiratet und wurden für 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war als Schuhverkäuferin in einem Schuhhaus der Kette „X” tätig. In den undatierten „Servicestandards …” ist festgelegt, dass „jede Mitarbeiterin … sauber geputzte Schuhe aus eigenem Haus” trägt.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2013 machten die Kläger bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Ehefrau Aufwendungen für Arbeitsmittel (Arbeitsbekleidung) in Höhe von 849 € geltend. Im Einkommensteuerbescheid vom 30.4.2014 berücksichtigte der Beklagte lediglich 110 € als Aufwendungen für Arbeitsmittel.
Mit Einspruchsentscheidung vom 14.10.2014 wies der Beklagte den hiergegen eingelegten Einspruch zurück. Es handele sich bei den Schuhen nicht um typische Berufskleidung, sondern um bürgerliche Kleidung, für die die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar seien.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, dass es in der Firma, in der die Klägerin beschäftigt sei, zum äußeren Erscheinungsbild dazugehöre, dass Schuhe aus dem eigenen Haus getragen würden. Die Klägerin sei sowohl verpflichtet, die entsprechenden Markenschuhe, die von ihrem Arbeitgeber verkauft würden, zu tragen, als auch, diese Schuhe bei ihrem Arbeitgeber zu kaufen. Die streitgegenständlichen Schuhe würden nicht in der Freizeit getragen, sondern vor Arbeitsbeginn gewechselt. Es handele sich um berufstypische Kleidung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 30.4.2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14.10.2014 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 739 € berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Der neunte Senat des FG Münster hat durch unanfechtbaren Beschluss am 27.5.2015 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin, auf die der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die Klage ist unbegründet.
Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 30.4.2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14.10.2014 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Ausgaben der Klägerin für die von ihr während der Arbeitszeit getragenen und bei ihrem Arbeitgeber erworbenen Schuhe sind keine Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 EStG. Es handelt sich weder um Aufwendungen für Arbeitsmittel (typische Berufskleidung) i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG noch um sonstige Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit.
2. a) Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen (vgl. BFH-Beschluss vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).
Die gesetzlichen Abzugstatbestände für Betriebsausgaben und Werbungskosten sind Ausdruck des in § 2 Abs. 2 EStG festgelegten objektiven Nettoprinzips. Nach diesem bemisst der Steuergesetzgeber die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht u. a. maßgebliche objektive finanzielle Leistungsfähigkeit und unterwirft der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich den Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblichen/ beruflichen) Erwerbsaufwendungen andererseits.
b) Umgekehrt folgt aus dem objektiven Nettoprinzip, dass Aufwendungen für die Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) grundsätzlich nicht abziehbar sind. § 9 EStG ist insoweit eine auf Vermögensminderungen ausgerichtete Einkünfteermittlungsvorschrift, die eine sachgerechte Trennung der Einkommensermittlungssphäre vom Einkommensverwend...