Entscheidungsstichwort (Thema)
Schreibmaschine als Arbeitsmittel eines Beamtenanwärter für den Vollzugsdienst der Polizei. Lohnsteuerjahresausgleich 1985
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Beamtenanwärter für den Vollzugsdienst der Polizei können die Aufwendungen für eine aus beruflichen Gründen angeschaffte Schreibmaschine Werbungskosten sein.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6
Tenor
Unter Änderung des Bescheids über den Lohnsteuerjahresausgleich 1985 vom 11.4.1986 und der Einspruchsentscheidung vom 6.6.1986 wird die dem Kläger im Lohnsteuerjahresausgleich zu erstattende Lohnsteuer auf 591,– DM festgesetzt, worauf erstattete Beträge anzurechnen sind.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Senat bestimmt gemäß Art. 3 § 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit sein Verfahren nach billigem Ermessen, da der Streitwert 500,– DM nicht übersteigt und kein Beteiligter mündliche Verhandlung beantragt hat.
Der Kläger (Kl.), ein in Ausbildung befindlicher Beamtenanwärter für den Vollzugsdienst der Polizei, begehrt im Lohnsteuerjahresausgleich (LStJA) für das Jahr 1985 (Streitjahr) die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung einer Schreibmaschine in Höhe von 534,50 DM als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Senat hält die berufliche Veranlassung der umstrittenen Aufwendungen aufgrund der Auskunft der Bereitschaftspolizei Nordrhein-Westfalen, Abteilung VII „Erich Klausener” für hinreichend dargetan. In dieser Auskunft ist zwar ausgeführt, daß den Polizeischülern dienstlich Schreibmaschinen zur Verfügung gestellt werden, darüberhinaus auch außerhalb der Dienstzeit die Möglichkeit besteht, dienstliche Schreibmaschinen zu Übungszwecken zu benutzten und keine Notwendigkeit, sich zu dienstlichen Zwecken eine Schreibmaschine zu kaufen. Diese Ausführungen können jedoch die berufliche Veranlassung nicht in Frage stellen. Denn dem Kl. wird auch bescheinigt, daß er eine elektrische Schreibmaschine der Marke Olympia auf seiner Stube hat, und der ledige Kl. hat selbst unwidersprochen vorgetragen, daß ihm im Hause seiner Eltern, welches er nach Dienstschluß regelmäßig aufgesucht hat, eine Schreibmaschine zu einer etwaigen Erledigung von Privatkorrespondenz zur Verfügung stand.
Die dem Kl. im LStJA für das Streitjahr zu erstattende LSt errechnet sich hiernach wie folgt:
zu versteuerndes Einkommen |
|
lt. Finanzamt |
13.593,– DM |
./. umstrittene Wk |
535,– DM |
zu versteuern lt. FG |
13.058,– DM |
LSt |
1.937,– DM |
einbehalten |
2.528,– DM |
zu erstatten |
591,– DM |
bereits erstattet |
473,– DM |
noch zu erstatten |
118,– DM. |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 797579 |
EFG 1987, 501 |