Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortfall der Begünstigungen für Betriebsvermögen bei Veräußerung eines Erbteils an die Miterben innerhalb der Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 ErbStG
Leitsatz (redaktionell)
Die Veräußerung eines Erbteils an die Miterben innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall löst bezüglich des zugehörigen Betriebsvermögens nicht den Nachsteuertatbestand des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG aus.
Normenkette
ErbStG § 13a Abs. 5, 5 Nr. 1; ErbStG § 13a
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob der Freibetrag und Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen (§ 13 a ErbStG) wegen Verstoßes gegen die Behaltensfrist entfallen sind.
Der Kläger (Kl.) hat seinen am 11.10.1998 verstorbenen Vater zusammen mit seiner Mutter und fünf weiteren Geschwistern im Wege gesetzlicher Erbfolge zu 1/12 beerbt. Zum Nachlass gehörte neben Grund- und sonstigem Vermögen auch umfangreiches Betriebsvermögen.
Mit notariellem Vertrag vom 14. Juni 1999 verkaufte der Kl. seinen gesamten Erbteil an seine fünf Geschwister zu gleichen Teilen. Laut § 4 Ziff. 2 des Vertrages schied der Kl. mit Wirkung zum Todestag aus der im Übrigen bestehen bleibenden Erbengemeinschaft aus. Zu den Einzelheiten der vertraglichen Regelung wird auf die Kopie des Vertrages vom 14.06.1999 (Bl. 11 – 22 der Steuerakte) Bezug genommen. Zu den Gründen der Veräußerung sowie seines Ausscheidens aus der Erbengemeinschaft gab der Kl. an, zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft sei eine Einigkeit über die Art und Weise der Fortführung des Betriebes und der Verwaltung der Erbschaft nicht zu erzielen gewesen. Insbesondere sei er durch die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft insoweit ins Abseits gestellt worden, als ihm wesentliche Informationen über die betrieblichen Belange vorenthalten bzw. erst nach sehr eindringlichen Nachfragen erteilt worden seien. So sei er gerade auch auf Betreiben der übrigen Mitglieder aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden um zu verhindern, dass auf Grund der fehlenden Harmonie in der Erbengemeinschaft der Betrieb so stark gelitten hätte, dass möglicherweise die Fortführung nicht mehr möglich gewesen wäre.
Durch Bescheid vom 21.06.2000 setzte der Beklagte (Bekl.) die Erbschaftsteuer für den Kl. auf Grund eines Erwerbs i. H. v. 1.076.154 DM auf 101.415 DM fest. Dabei berücksichtigte der Bekl. den Freibetrag für Betriebsvermögen und den Bewertungsabschlag gem. § 13 a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG.
Gegen diese Festsetzung erhob der Kl. Einspruch mit der Begründung, der bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens einbezogene Mehrwert des Grundbesitzes der Firma A… GmbH & Co KG sei zu hoch angesetzt.
Der Bekl. vertrat im Rahmen des Einspruchsverfahrens die Auffassung, wegen der Veräußerung des Erbanteils durch den notariellen Vertrag vom 14.06.1999 habe der Kl. gegen die Behaltenspflichten aus § 13 a Abs. 5 ErbStG verstoßen, so dass die Erbschaftsteuerfestsetzung nunmehr ohne Gewährung der Steuervergünstigung des § 13 a ErbStG zu erfolgen habe.
Durch geänderten ErbSt-Bescheid vom 30.08.2000 setzte der Bekl. die Erbschaftsteuer auf 202.250 DM fest. Dabei berücksichtigte er entsprechend dem Einspruch des Kl. einen geänderten Mehrwert des Grundbesitzes und versagte zugleich die Gewährung der Steuervergünstigung des § 13 a ErbStG. Zu den Einzelheiten wird auf den Steuerbescheid und die Berechnungen in der Steuerakte, Bl. 50 und 55 bis 57, Bezug genommen.
Mit seinem Einspruch vom 05.09.2000 machte der Kl. geltend, ein Verstoß gegen die Behaltensfrist i. S. d. § 13 a Abs. 5 ErbStG liege nicht vor, da die Übertragung seines Erbteils auf seine Geschwister im Rahmen einer der Erbauseinandersetzung zeitlich vorgelagerten Teilerbauseinandersetzung erfolgt sei. In diesem Fall sei nach R 62 Abs. 2 Nr. 2 ErbStR sowie nach dem Schreiben des BMF vom 11.01.1993 (BStBl I 1993, 62, Tz 63 und 59) zu verfahren.
Am 06.12.2001 erließ der Bekl. wegen der Erfassung weiterer Vorschenkungen einen Änderungsbescheid und setzte die Erbschaftsteuer für den Kl. auf 319.163 DM fest.
Am 22.02.2002 wies der Bekl. den Einspruch des Kl. als unbegründet zurück. Die Veräußerung des Erbteils des Kl. sei nicht vergleichbar mit einer Erbauseinandersetzung i. S. d. § 2042 BGB.
Mit seiner am 14.03.2002 erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er bezieht sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.01.1998 (IV ZR 346/96, NJW 1998, 1557), wonach ein Miterbe einverständlich aus einer im Übrigen fortbestehenden Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung ausscheiden könne.
Durch weiteren Änderungsbescheid vom 28.03.2003 setzte der Bekl. die Erbschaftsteuer aus hier nicht streitigen Gründen auf 250.994 DM fest. Zu den Einzelheiten wird auf den Steuerbescheid, Bl. 30 d. GA, Bezug genommen.
Der Kl. beantragt,
den Erbschaftsteuerbescheid des Bekl. zu StNr. 350/9029/0539 in der Fassung vom 28.03.2003 dahingehend zu ändern, dass dem Kl. der Freibetrag gem. § 13 a Abs. 1 ErbStG sowie der Minderungsbetrag gem. § 13 a Abs. 2 ErbStG eingeräumt werden.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweise...