Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Gründe
Streitig ist bei der Veranlagung 1994, ob nach Aufhebung des ursprünglichen und Abschluß eines neuen Kaufvertrages über ein Grundstück ein Spekulationsgewinn erzielt worden ist.
Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden.
Der Kl. erwarb am 12.12.1990 im Zwangsversteigerungsverfahren das unbebaubte Grundstück Gemarkung …, …. In Abteilung II des Grundbuchs waren für die Flurstücke 24 und 25 Bergschadensverzichte zugunsten der … AG eingetragen.
Am 21.03.1991 erwarb der Kl. das angrenzende Grundstück Gemarkung … Flur 49, Flurstück 219.
Einschließlich Nebenkosten betrugen die Anschaffungskosten für beide Grundstücke „…” insgesamt 60.894 DM.
Mit notariellem Vertrag vom 17.09.1992 (Ur-Nr. 320 für das Jahr 1992 des Notars…) veräußerte der Kl. die beiden Grundstücke für einen am 31.12.1993 fälligen Kaufpreis von 750.000 DM an die Wohnungsbaugesellschaft … mbH (im folgenden: Kriener GmbH) unbebaut weiter. Besitz, Nutzen und Lasten sollten mit Vertragsabschluß auf die Erwerberin übergehen. Nach dem im Vertrag – unzutreffend – wiedergegebenen Grundbuchstand war das ersteigerte Grundstück in Abteilung II nur mit einem Kanaldurchleitungsrecht belastet, das von der Kriener GmbH übernommen wurde. Im übrigen sollte die Veräußerung schulden- und lastenfrei von in Abteilung II und III des Grundbuchs eingetragenen Rechten erfolgen. Etwaige im Grundbuch eingetragene Belastungen hatte der Kl. spätestens mit der Umschreibung des Eigentumswechsels im Grundbuch auf seine Kosten löschen zu lassen. Die Vertragsparteien bewilligten bzw. beantragten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die am 09.12.1992 in die entsprechenden Grundbücher eingetragen wurde. Die Auflassung und Umschreibung des Eigentums sollten erst bei Nachweis der Kaufpreiszahlung erfolgen. Außerdem verpflichtete sich der Kl., die Hälfte der Anzahl der von der Kriener GmbH auf den verkauften Grundstücken entrichteten, aber nicht bis zum 31.12.1993 veräußerten Eigentumswohnungen zu nachgewiesenen Herstellungskosten zu übernehmen.
Nachdem der Kriener GmbH spätestens Anfang Februar 1993 der bestehende Bergschadensverzicht bekannt geworden war, entwickelte sich eine Auseinandersetzung zwischen dem Kl. und der Kriener GmbH hinsichtlich der Durchführung bzw. Korrektur des Kaufvertrages. Dabei teilte die Kriener GmbH dem Kl. mit Schreiben vom 02.04.1993 mit, daß es ihr nicht möglich sei, den alten Vertrag durchzuführen, da bei Baubeginn das gesamte Haftungsrisiko bezüglich des ausgesprochenen Bergschädenverzichtes bei ihr liegen würde. Weiter heißt es in dem Schreiben:
„Aus diesem Grunde gibt es nur zwei Alternativen:
Sie erklären schriftlich vor dem Notar, daß Sie für alle Kosten, die aus Bergschädensicherung entstehen können, aufkommen
oder
- die Kündigung des Vertrages wird von unserer Seite aus ausgesprochen und sämtliche, bis dato entstandene Kosten gehen zu Ihren Lasten.”
Mit notariellem Vertrag vom 08.07.1993 (Nr. 202 der Urkundenrolle für das Jahr 1993 des Notars …) veräußerte die Kriener GmbH die Grundstücke zu einem Kaufpreis von 750.000 DM an die … GbR weiter und trat den ihr nach dem notariellem Vertrag vom 17.09.1992 gegenüber dem Kl. zustehenden Eigentumsverschaffungsanspruch, gesichert durch Eigentumsvormerkung, an die Käufer ab. Die Kriener GmbH übernahm die Haftung u. a. dafür, daß nicht Bergschäden vorliegen, die durch Verpressungen und/oder besondere und aufwendige Gründungsmaßnahmen beseitigt werden können. Die Käufer behielten sich ein bis zur Zahlung des Kaufpreises befristetes Rücktrittsrecht vor, falls die Grundbesitzung wegen Altlasten oder sonstiger Auflagen nicht bebaubar ist oder die Bebaubarkeit nur mit wirtschaftlich nicht zumutbaren Auflagen bewirkt werden kann.
Mit notariellem Vertrag vom 13.07.1993 (Ur-Nr.: 146 für das Jahr 1993 des Notars …) als amtlich bestellter Vertreter des Notars … hoben der Kl. und die Kriener GmbH den notariellen Vertrag vom 17.09.1992 auf und schlossen gleichzeitig einen neuen Kaufvertrag. Hierin erwarb die Kriener GmbH unter Übernahme der Bergschadensverzichte die Grundstücke zu einem Kaufpreis von 745.000 DM. Der Kriener GmbH wurde zusätzlich ausdrücklich ein Rücktrittsrecht auch für den Fall eingeräumt, daß die … GbR von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch mache. Der Kl. verpflichtete sich auch weiterhin, die hälftige Anzahl der verbleibenden Wohnungen zum Kaufpreis der nachgewiesenen Herstellungskosten von der Kriener GmbH zu übernehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die notariellen Verträge vom 17.09.1992, 08.07.1993 und 13.07.1993 sowie das Schreiben der Kriener GmbH vom 02.04.1993 Bezug genommen.
Die Kriener GmbH zahlte den vereinbarten Kaufpreis im Jahre 1994.
Nachdem der Beklagte (Bekl.) von diesen Vorgängen erfahren hatte, erließ er am 28.06.1995 einen geänderten ESt-Vorauszahlungsbescheid für 1994, in dem er z...