rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschaffungskosten bei Grundstückstausch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der noch nicht erfüllte Sachleistungsanspruch auf Übertragung eines Grundstücks ist nur dann mit seinem gemeinem Wert bei der Berechnung des Spekulationsgewinns als Anschaffungskosten zu berücksichtigen, wenn das erworbene Grundstück, das Gegenstand des Spekulationsgeschäftes ist, tatsächlich auch Gegenstand des konkreten vertraglichen Tauschvertrages gewesen ist.

2. § 23 EStG fordert nicht, dass eine dem Spekulationsgewinn entsprechende Preis- oder Wertsteigerung innerhalb der Spekulationsfrist eingetreten ist.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 2

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der Kläger aus dem Verkauf eines Grundstückes, das er zuvor am selben Tage von der Gemeinde … zu einem niedrigeren Preis erworben hatte, einen Spekulationsgewinn i. S. des § 22 Nr. 1 i. V. mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG erzielt hat.

Die Kläger (Kl.) sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren bis Anfang 1973 Miteigentümer eines 4.254 qm großen Grundstückes in … . Dieses Grundstück benötigte die Gemeinde … zu Realisierung des Bebauungsplanes … in dem die Errichtung eines Hallen- und Freibades einschließlich Liegewiesen vorgesehen war. Im Gegenzug sollten andere Grundstücksflächen überlassen werden. Dementsprechend schlossen die Kl. am 25.01.1973 einen notariell beurkundeten Vertrag. Darin übertrugen die Kl. ihr Grundeigentum in …, mit einer Größe von 4.254 qm auf die Gemeinde. Des weiteren heißt es in dem Vertrag unter Ziffer 1 u. a.:

„Tauschweise überträgt die Gemeinde … vertreten wie oben aufgeführt, ihr im Grundbuch von … Bl. 1001 verzeichnetes Grundstück: Gemarkung … Flur 1, Parzelle 215, Betriebsgelände, …, groß: 33,92 a, an den Erschienenen zu Ziffer 1, … zu dessen Alleineigentum, für die Errichtung eines Industriebetriebs. Die Übertragungen erfolgen wechselweise mit allen mit dem Grund und Boden verbundenen Rechten …”

Unter Ziffer 2 des Vertrages ist des weiteren folgendes vereinbart:

„Ein Wertausgleich wird nicht gezahlt. Der Vertragswert beträgt 9.000 DM. Dem Erwerber … wird außerdem der Erwerb von 2 Bauplätzen im noch zu erschließenden Baugebiet „…”zu den im Zeitpunkt des Erwerbs üblichen Preisen in Aussicht gestellt. Die Kosten für die Erschließung und Planierung des Industriegrundstückes sind mit dem Tausch abgegolten.”

Mit Schreiben vom 07.05.1973 teilte der damalige Gemeindedirektor und heutige Bürgermeister der Gemeinde … Herr … dem Kl. mit, der Rat der Gemeinde habe beschlossen, ihm im Gebiet … 2 Bauplätze nach der Umlegung dieses Gebietes zu verkaufen. Der Kaufpreis sei mit 12 DM pro qm festgesetzt. Darüber hinaus seien die auf die Baugrundstücke anfallenden Beiträge und Abgaben nach den zur Zeit der Übertragung gültigen Satzungen und Beschlüssen der Gemeinde zu entrichten. Der Rat der Gemeinde … hatte zuvor in seiner Sitzung vom 15.03.1973 den vom damaligen Gemeindedirektor mitgeteilten Verrechnungspreis (vgl. Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 15.03.1973) bestätigt.

Entgegen ursprünglicher Absichten der Gemeinde durfte die Planung des Baugebietes „…”aufgrund landesplanerischer Vorgaben der Bezirksregierung … im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes erst nach 1992 in Angriff genommen werden. Der angebotene Verkauf kam daher nicht zustande. Um schließlich die Zusicherung aus dem Tauschvertrag vom 25.01.1973 einzulösen, teilte die Gemeinde dem Kl. im Dezember 1992 mit, es sei beabsichtigt, ihm, dem Kl., 2 Bauplätze im Bereich des neuen Baugebietes … in … zum Preis von 12 DM pro qm zzgl. Erschließungskosten und KAG-Beiträgen zu veräußern. Die ungefähre Größe betrage 526 und 582 qm.

Am 17.05.1993 erwarb dann der Kl. mit notariell beurkundetem Vertrag von der Gemeinde … aus dem Baugebiet … 2 Parzellen in der Größe von 582 und 526 qm. Es wurde ein Kaufpreis von 12 DM pro qm, insgesamt also 13.296 DM vereinbart. Erschließungskosten und Kosten nach dem Kommunalabgabengesetz waren zusätzlich zu zahlen. Des weiteren heißt es in § 2 dieses Grundstückskaufvertrages u. a.:

„Aus der Urkunde Nr. 17/73 des … in … ist die Gemeinde … verpflichtet dem Käufer aus dem Bebauungsplan „…” in … Bauplätze zuzuweisen. Der Käufer erkennt an, daß die Gemeinde … mit der Übertragung der vorbezeichneten Grundstücke diese Verpflichtung abschließend erfüllt hat.”

Anschließend, und zwar am selben Tage, verkaufte der Kl. eines dieser Grundstücke wiederum unbebaut an einen Dritten. Als Grundstückspreis für den Weiterverkauf waren 135 DM pro qm zu zahlen.

Der Bekl. sah in dem Ankauf und dem Verkauf des Grundstückes im Streitjahr 1993 ein Spekulationsgeschäft i. S. des § 22 Nr. 1 i. V. mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG. In der Einkommensteuerfestsetzung für 1993 vom 07.12.1995 wurde dementsprechend ein Spekulationsgewinn erfaßt. Der hiergegen gerichtete Einspruch, der sich auch gegen die Behandlung eines anderes Grundstücksgeschäftes richtete, hatte lediglich hinsich...

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