rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnbegriff bei der Schuldzinsabzugsbegrenzung des § 4 Abs. 4a EStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei der Berechung der Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist der "Gewinn" unter Berücksichtigung von gewinnmindernden Abschreibungen oder Rücklagen zu ermitteln.
2) Gegen § 4 Abs. 4a EStG bestehen wegen seiner Typisierung des Hinzurechnungsbetrages keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG.
Die Kläger sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt hat. Danach ergaben sich für das Jahr 2000 ein Gewinn von 161.816,71 DM und Entnahmen in Höhe von 181.457,21 DM.
Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung (siehe Betriebsprüfungsbericht vom 10. Dezember 2002) änderte der Beklagte am 27. Januar 2003 den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2000 vom 25. Juli 2001. Des Weiteren erging ein geänderter Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2000. Der Beklagte ging dabei unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Betriebsprüfung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 213.865,00 DM aus. Am 27. Juni 2003 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2000 erneut. Dabei legte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 173.865,00 DM zugrunde. Auch erging ein weiterer geänderter Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2000.
Die zwischen den Beteiligten streitige Gewinnerhöhung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ergibt sich aus der Hinzurechnung von nach Auffassung des Beklagten nicht abziehbaren Schuldzinsen (§ 4 Abs. 4a EStG) in Höhe von 6.495,04 DM. Der Beklagte geht davon aus, dass die sich ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung des Klägers ergebenden betrieblich veranlassten Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 15.698,45 DM insoweit, als Überentnahmen erfolgt sind, nur beschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Der Beklagte ermittelte unter Berücksichtigung des sich nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung ergebenden Gewinnes in Höhe von 206.312,71 DM, der Einlagen in Höhe von 1.184,40 DM, der Entnahmen in Höhe von 227.857,21 DM und des Bestandes der Überentnahmen aus dem Veranlagungszeitraum 1999 in Höhe von 153.468,43 DM Überentnahmen für das Streitjahr in Höhe von 178.828,53 DM.
Der Besteuerung legte er nicht den Hinzurechnungsbetrag gemäß § 4 Abs. 4a S. 4 EStG in Höhe von 6 v. H. des Betrages der Überentnahme (6% v. 173.828,53 DM = 10.429,71 DM) zugrunde, sondern den Höchstbetrag gemäß § 4 Abs. 4a S. 5 EStG, den er mit 6.495,04 DM wie folgt ermittelt hat:
Angefallene Zinsen lt. GuV |
15.698,45 DM |
Abzgl. Investitionszinsen |
- 5.203,41 DM |
Abzgl. unschädl. Betrag |
- 4.000,00 DM |
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____________ |
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6.495,04 DM |
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ermittlung wird auf die Anlage 7 zum Betriebsprüfungsbericht vom 10. Dezember 2002 Bezug genommen.
Der Einkommensteuerbescheid 2001 erging am 14. Mai 2003. Auch diesen fochten die Kläger an.
Der Einspruch der Kläger betreffend die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 sowie den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2000 blieb, soweit er sich gegen die Hinzurechnung der Zinsen richtete, ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2003).
Ihre nur noch das Streitjahr 2000 betreffende Klage begründen die Kläger im Wesentlichen damit, dass durch die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 4a EStG ein steuerlicher Gewinn der Einkommen- und Gewerbesteuer unterworfen werde, der tatsächlich nie erzielt worden sei. Die der Besteuerung zugrunde gelegten, auf dem geschäftlichen Konto entstandenen Zinsen durch Privatentnahmen seien nie entstanden. In den Jahren 1999 und 2000 sei der steuerliche Gewinn um fiktive Ausgaben – d.h. Abschreibungen und Ansparrücklagen – gemindert worden, ohne dass dies Einfluss auf die Liquidität gehabt habe. Mithin seien höhere Entnahmen möglich gewesen, ohne zu einer weiteren Verschuldung und Zinsbelastung zu führen. Die gesetzliche Regelung sein verfassungswidrig. Sie nehme ihnen die Möglichkeit, den tatsächlichen Zinsaufwand, der durch die Privatentnahmen entstanden sei, nachzuweisen. Die Kläger selbst gehen nunmehr von folgenden Werten aus:
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DM |
DM |
Stand 1.1.1999 lt. BP |
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4.840,06 |
Gewinn lt. BP 1999 |
119.048,87 |
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+ Abschreibungen |
50.000,00 |
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+ Einst. Rückl. § 7g EStG |
60.000,00 |
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- Aufl. Rückl. § 7 g EStG |
0,00 |
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Gewinn lt. Kläger |
229.048,87 |
229.048,87 |
- Entnahmen/Einlagen |
|
268.983,10 |
Überentnahme 31.12.1999 |
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- 35.094,17 |
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Gewinn lt. BP 2000 |
167.350,71 |
|
+ Abschreibungen |
50.000,00 |
|
+ Einst. Rückl. § 7g EStG |
30.000,00 |
|
- Aufl. Rückl. § 7 g EStG |
0,00 |
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Gewinn lt. Kläger |
247.350,71 |
247.350,71 |
- Entnahmen/Einlagen |
|
181.457,21 |
Unterentnahme 31.12.2000 |
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30.799,33 |
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Wegen der weiteren Einzelheiten der von den Klägern ermittelten Entwicklung des Kapitalkontos wird auf die Anlage zum Kla...