Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf DM 1.212,00 festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kinderfreibetrag der geschiedenen Ehefrau des Klägers (Kl.) auf diesen zu übertragen ist, weil nur der Kl. seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im wesentlichen nachgekommen ist.
Die im Jahre 1973 geborene Tochter des seit dem 14.02.1991 geschiedenen Kl. befand sich im Jahre 1994 (Streitjahr) als Studentin in Berufsausbildung und war auswärtig untergebracht. Der Kl. beantragte mit seiner Einkommensteuer-(ESt)Erklärung für das Streitjahr den vollen Kinderfreibetrag, „weil der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht mindestens zu 75 v.H. erfüllt” habe. Der Kl. machte außerdem einen Ausbildungsfreibetrag für die Tochter geltend. Der Beklagte (Bekl.) folgte dem und berücksichtigte mit dem ESt-Bescheid 1994 vom 13.02.1995 zwei Kinderfreibeträge zu je DM 2.052 und einen Ausbildungsfreibetrag von DM 4.200.
Am 03.03.1995 legte die geschiedene Ehefrau des Kl. mit ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr einen am 20.01.1994 vor dem Amtsgericht … mit ihrer Tochter geschlossenen Unterhaltsvergleich, wonach sie im Streitjahr eine monatliche Unterhaltsrente von DM 150 zu zahlen hatte, sowie entsprechende Zahlungsnachweise vor. Wegen der Einzelheiten des Vergleiches wird auf Bl. 1–3 der ESt-Akte 1994 Bezug genommen.
Der Bekl. vertrat hierauf mit Schreiben vom 17.05.1995 an den Kl. die Auffassung, die geschiedene Ehefrau des Kl. sei ihrer Unterhaltsverpflichtung in ausreichendem Umfang nachgekommen. Der Kinderfreibetrag und der Ausbildungsfreibetrag seien deshalb jedem leiblichen Elternteil zur Hälfte zu gewähren. Der Bekl. erließ den nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid vom 03.07.1995, mit dem er die ESt 1994 des Kl. unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages zu DM 2.052 und eines Ausbildungsfreibetrages von DM 3.000 nach einem zu versteuernden Einkommen von DM 68.311 auf DM 17.420 festsetzte, wodurch sich eine ESt-Nachzahlung von DM 1.212 ergab.
Der Kl. legte hiergegen Einspruch ein. Er trug vor, er habe bereits anläßlich eines Besuches im FA … am 27.07.1994 darauf hingewiesen, daß vor dem Familiengericht … ein Unterhaltsvergleich zwischen seiner Tochter und seiner geschiedenen Ehefrau geschlossen worden sei. Außerdem lägen dem Vergleich vom 20.01.1994 unwahre Angaben seiner geschiedenen Ehefrau zugrunde. Deshalb habe er DM 800 p.m. des Gesamtunterhaltsanspruches von DM 950 p.m. seiner Tochter zahlen müssen.
Der Bekl. wies den Einspruch mit Entscheidung vom 02.05.1997 (EE) als unbegründet zurück. Er führte aus, ihm sei erst nachträglich, nämlich am 03.03.1995 mit Eingang der Steuererklärung der Kindesmutter bekanntgeworden, daß diese entgegen den Angaben des Kl. in dessen Steuererklärung ihrer Unterhaltsverpflichtung zu mehr als 75 v.H. nachgekommen sei. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sei der Kinderfreibetrag der geschiedenen Ehefrau des Kl. mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 S. 5 EStG zu Unrecht auf diesen übertragen worden.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kl. trägt vor, der Unterhaltsanspruch seiner Tochter habe im Streitjahr DM 950 p.m. zuzüglich des Krankenkassenbeitrages von DM 39,10 p.m. (ab 01.03.1994) betragen. Auf diesen Anspruch habe seine geschiedene Ehefrau lediglich DM 150 p.m. gezahlt, was einem Anteil von 15 v.H. der gesamten Unterhaltskosten entspreche und demgemäß nicht als wesentlicher Unterhaltsbeitrag anzusehen sei. Der gezahlte Betrag von DM 150 p.m. sei zudem geringer als 75 v.H. der
Unterhaltsverpflichtung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse mehr als DM 300 p.m. betragen habe. Die geschiedene Ehefrau habe den auf DM 150 p.m. lautenden Unterhaltsvergleich vom 20.01.1994 durch unrichtige Angaben über ihre Einkommensverhältnisse herbeigeführt. Er beantrage insoweit, die Akte … des Familiengerichtes Hamm beizuziehen. Im übrigen habe er den Bekl. bereits anläßlich seiner Vorsprache am 27.07.1994 im Rahmen einer Anhörung zur ESt-Veranlagung 1993 seiner geschiedenen Ehefrau auf die Existenz des Unterhaltsvergleiches hingewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze vom 10.07.1997, 01.08.1997, 01.09.1997 und 02.10.1997 nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kl. beantragt sinngemäß,
den ESt-Bescheid 1994 vom 03.07.1995 und die EE aufzuheben.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, der angefochtene Bescheid könne verfahrensrechtlich auf § 174 Abs. 2 AO gestützt werden. Es sei deshalb unerheblich, ob die Tatsache des Unterhaltsvergleiches vom 20.01.1994 nachträglich bekannt geworden sei. Hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsverpflichtung der geschiedenen Ehefrau des Kl. sei der Unterhaltsvergleich maßgebend. Den darin festgelegten Betrag habe die geschiedene Ehefrau des Kl. gezahlt u...