Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.1998; Aktenzeichen VII R 139/97)

 

Tenor

Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 22.07.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 02.12.1996 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Fahrzeug zur Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer als Personenkraftwagen (PKW) oder Lastkraftwagen (LKW) einzustufen ist.

Auf die Klägerin wurde am 17.06.1995 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … (Selbstzündungsmotor, 2 Achsen, 2454 cm³ Hubraum, 2115 kg zulässiges Gesamtgewicht, Erstzulassung 17.10.1988 als PKW) als LKW zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Im Fahrzeugbrief wurde vom Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsverein e.V. (TÜV) am 04.01.1994 die Fahrzeugart „LKW geschlossener Kasten” mit dem Zusatz „M. Trennwand hint. vord. Sitzen; hint. Gurt u. Sitzbankbefestigungspunkte unbrauchbar” bescheinigt. Mit Bescheid vom 08.07.1996 setzte der Beklagte aufgrund der im Datenträgeraustausch von der Zulassungsstelle an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (fortan: Rechenzentrum) übermittelten technischen Daten die Kraftfahrzeugsteuer ab 17.06.1996 auf jährlich 243 DM fest.

Mit Bescheid vom 22.07.1996 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) und § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) für die Zeit ab 17.06.1996 auf jährlich 927 DM fest. Hierbei ging er von der Fahrzeugart PKW aus. Die Klägerin habe allein die jedem Kombinationskraftwagen innewohnende Verwandlungsfähigkeit ausgenutzt.

Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, sie habe das Fahrzeug nur aufgrund der Zulassung als LKW gekauft. Die LKW-Eigenschaft ergebe sich aus dem Fahrzeugschein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 02.12.1996 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, entscheidend für die Abgrenzung von PKW und LKW sei die objektive Beschaffenheit, nicht die subjektive Verwendung des Fahrzeugs. Für die Beurteilung der Bauart komme es entscheidend auf die Konstruktion des Herstellers an. Insbesondere müsse sich sein äußeres Erscheinungsbild entsprechend geändert haben. Dazu gehöre nicht nur die Gestaltung des Innenraums, sondern auch die der Karosserie. Dies erfordere, daß zumindest auch die hinteren Seitenfenster durch Bleche ersetzt seien. Im Streitfall hätten die technischen Änderungen zwar die Möglichkeit zur Personenbeförderung eingeschränkt, jedoch dem Fahrzeug nicht den Charakter eines PKW genommen. Die Beförderung von Gütern stehe nicht ausschließlich im Vordergrund.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer nach den für LKW geltenden Steuersätzen vor Gericht. Sie trägt vor: Mit Erlaß des Bescheids vom 08.07.1996 habe der Beklagte die Steuer abschließend festgesetzt. Er sei nicht berechtigt, ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einen neuen Steuerbescheid zu erlassen. Es handele sich bei dem Fahrzeug um einen LKW. Es werde auch von ihrem Lebensgefährten tatsächlich zum Transport von Gütern, nämlich großen Hunden (Dobermann), Umzugsgut bei eigenen und fremden Umzügen und Bootszubehör im Gespann mit einem Sportbootanhänger genutzt. Sie habe das Fahrzeug als LKW vom Vorbesitzer gekauft. Bei Vertragsschluß sei ihr mitgeteilt worden, daß das Fahrzeug steuerlich als LKW anerkannt sei. Darauf habe sie sich verlassen. Sie habe sich auch darauf verlassen können, daß die Finanzbehörden das Fahrzeug weiterhin als LKW behandeln würden. Sie genieße aufgrund fehlender technischer Änderungen seit Erstzulassung Vertrauensschutz.

Die Klägerin beantragt,

den Kraftfahrzeugsteuerbescheid für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … vom 22.07.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 02.12.1996 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand am 19.08.1997 mit den Beteiligten erörtert und das Fahrzeug besichtigt. Hierbei wurde insbesondere festgestellt, daß die hinteren Seitenscheiben dunkel getönt sind. Die hinteren Sitzbefestigungspunkte sind zugeschweißt. Im Laderaum befindet sich eine Hundebox, die auf einer Spanplatte ruht, die mit den Radabdeckungen verschraubt ist. Als Trennwand zwischen Vordersitzen und Laderaum dient eine auf die Hinterwand der Hundebox aufgeschraubte dünne Holzplatte. Im übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Der Berichterstatter...

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