Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1987 bis 1989. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1987 bis 1989 (Az.: 9 K 1424/94 K, F). Gewerbesteuer 1987 (Az.: 9 K 3119/94 G)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.1997; Aktenzeichen I R 19/97)

 

Tenor

Unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1987 bis 1989 und der Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG zum 31.12.1987 bis 31.12.1989 werden die Körperschaftsteuer, das Einkommen und die Tarifbelastung sowie die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festgesetzt bzw. festgestellt.

Unter Änderung des Gewerbesteuermeßbescheides 1987 wird der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festgestellt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahren werden zu 3/10 dem Beklagten und zu 7/10 der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Leistungen einer GmbH an ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer wegen eines Verstoßes gegen die §§ 181 BGB, 35 Abs. 4 GmbHG als verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 KStG und als andere Ausschüttungen im Sinne des § 27 Abs. 3 KStG zu behandeln sind.

Die Klägerin betreibt die Entwicklung, Konstruktion, Herstellung und den Handel von Maschinen und Geräten für Bäckereien und ähnliche Industrien. Sie wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 08.05.1987 gegründet und am 18.08.1987 im Handelsregister eingetragen. Alleingesellschafter der mit einem Stammkapital von 50.000 DM ausgestatteten Klägerin ist Herr … (S. K.), der zugleich ihr alleiniger Geschäftsführer ist. Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages hatte die Klägerin als Vorgesellschaft am 01.01.1987 begonnen. Regelungen über die Vertretung der Gesellschaft enthält § 5. Hierzu bestimmt § 5 Abs. 2 folgendes:

„Der oder die Geschäftsführer können von Fall zu Fall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Die Geschäftsführer sind von Beschränkungen des § 181 BGB befreit, soweit die Gesellschaft die Geschäftsführung in anderen Personengesellschaften übernimmt, und es sich um Geschäfte zwischen der Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafterin und der Personengesellschaft sowie den Abschluß und die Änderung der betreffenden Gesellschaftsverträge handelt.-Die Handelsregistereintragung vom 18.08.1987 enthält keine Eintragung darüber, daß S. K. von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde. Die generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB wurde erstmals in der notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom 19.09.1991 beschlossen und am 26.09.1991 im Handelsregister eingetragen.

Vor Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrages schloß S. K. mit der erst noch zu errichtenden Ein-Mann-GmbH einen Geschäftsführeranstellungsvertrag, den die „Gesellschafterversammlung- – nach Behauptung der Klägerin – am 04.03.1987 genehmigte. Danach sollte S. K. als Tätigkeitsvergütung ein Jahresentgelt von 120.000 DM (monatlich 10.000 DM) und eine gewinnabhängige Tantieme von 50 % erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung (Blatt 73 bis 75 GA) Bezug genommen.

In einer Gesellschafterversammlung – datiert vom 02.11.1987 – wurde beschlossen, dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer ein Weihnachtsgeld in Höhe von 50 % des Monatsgehaltes sowie „50 % Urlaubsgeld, das sich nach seinem Stundenlohn berechnet-, zu zahlen (Blatt 80 GA).

In einer Gesellschafterversammlung vom 05.01.1989 – mit Protokoll-Datum vom 09.01.1989 – wurde das laufende. Gehalt auf 140.000 DM jährlich erhöht (Blatt 81 GA).

Nach einem Lizenzvertrag – nach Behauptung der Klägerin abgeschlossen im Juli 1987 und von der Gesellschafterversammlung am 24.07.1987 genehmigt – hatte die Klägerin an ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer für die Nutzung und Verwertung eines Patentes ein nach dem Umsatz gestaffeltes Entgelt zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Lizenzvertrag (Blatt 77 bis 79 GA) verwiesen.

Das Geschäftsführergehalt wurde ab Oktober 1987 laufend gezahlt. Im Dezember 1987 zahlte die Klägerin auch das Weihnachtsgeld. Für die Zeit vom 01.01.1987 – dem Zeitpunkt, von dem an die Klägerin als „Vorgesellschaft- begonnen haben sollte (§ 3 Abs, 1 des Gesellschaftsvertrages vom 08.05.1987) – bis einschließlich September 1987 wurden keine laufenden Gehälter gezahlt; diese wurden vielmehr erst im Oktober 1987 errechnet und ausgezahlt.

In ihrer Bilanz zum 31.12.1987, aufgestellt am 03.01.1989, bildete die Klägerin Rückstellungen für Tantiemen in Höhe von 161.243 DM und Lizenzgebühren in Höhe von 154.455 DM, die im Jahre 1989 ausgezahlt wurden. Die von der Klägerin ...

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