Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1987–1990. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals 31.12.1987–31.12.1990. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1989–01.01.1990. Feststellung des gemeinen Werts der Anteile 31.12.1988–31.12.1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen I R 96/97)

 

Tenor

I. Die geänderten Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1989 und 1990, die geänderten Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1989 und 31.12.1990, der geänderte Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1990 und die geänderten Feststellungsbescheide des gemeinen Werts der Anteile auf den 31.12.1989 und 31.12.1990, alle vom 26. Februar 1993, und alle in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 01. April 1993 werden geändert. Der Beklagte hat die Körperschaftsteuer, die Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG, den Einheitswert des Betriebsvermögens und der gemeinen Wert der Anteile nach Maßgabe der Entscheidungsgrunde auf den Betrag zu errechnen, der sich ergibt, wenn die Pensionsrückstellung für 1989 um 2.885,– DM und für 1990 um 5.703,– DM erhöht wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 50.000,– DM. Gegenstand des Unternehmens ist der Groß- und Einzelhandel mit ….

Mit Gesellschaftsvertrag vom 22.10.1979 wurde die Klägerin gegründet. Gründungsgesellschafter waren … mit einem Geschäftsanteil von 5 % und … mit einem Geschäftsanteil von 95 Z. Die Klägerin wurde am 18.12.1979 im Handelsregister eingetragen. Zum ersten Geschäftsführer war ein Nichtgesellschafter bestellt.

Mit Vertrag vom 23.05.1980 übertrug … seinen Geschäftsanteil an …. Gleichzeitig wurde … zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Eine Ergänzung der Satzung hinsichtlich einer Befreiung des Gesellschafter-Geschäftsführers vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB wurde nicht vorgenommen.

… war zunächst unentgeltlich für die Klägerin tätig; der erste Anstellungsvertrag wurde am 01.07.1981 abgeschlossen. Dieser wurde durch den neuen Anstellungsvertrag vom 07.07.1983 ersetzt.

Am 10.10.1985 erging ein Gesellschafterbeschluß zwecks Erhöhung des Stammkapitals auf 50.000 DM. Dabei wurde auch der Gesellschaftsvertrag neu gefaßt. Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB war auch in der Neufassung des Gesellschaftsvertrages nicht enthalten.

Am 02.01.1987 erteilte die Klägerin dem Geschäftsführer … eine schriftliche Pensionszusage, die sowohl Alters- als auch Invaliden-, Witwen- und Waisenrente umfaßte. Hierfür bildete die Klägerin in ihren Bilanzen für die Streitjahre folgende Rückstellungen:

Zum 31.12.1987

72.536,– DM

zum 31.12.1988

118.364,– DM

zum 31.12.1989

148.507,– DM

zum 31.12.1990

178.791,– DM.

Die Rückstellungen waren entsprechend versicherungsmathematischen Gutachten berechnet, die von einer dynamisierten Witwenrente ausgingen.

Mit Urkunde vom 09. Dezember 1988 hat … seiner Tochter … einen Kapitalanteil von 12.000,– DM schenkungsweise übertragen.

Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 08. Juni 1989 wurde der Gesellschafter-Geschäftsführer … von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, die Befreiung wurde am 19.07.1989 im Handelsregister eingetragen.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst entsprechend den eingereichten Steuererklärungen für die Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Jahr 1992 führte er bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung durch.

Im Rahmen dieser Außenprüfung erkannte der Prüfer die aufgrund der Pensionszusage gebildeten Pensionsrückstellungen dem Grunde nach erst ab dem Jahre 1989 an mit der Begründung, daß … erst in diesem Jahr von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden sei. Die handelsrechtlich rückwirkend zulässige Genehmigung der bisher schwebend unwirksamen Pensionszusage könne steuerlich nicht anerkannt werden. Für die Jahre 1989 und 1990 kürzte er die Pensionsrückstellung hinsichtlich der Witwenrente entsprechend der ihm im Rahmen der Prüfung in Kopie vorgelegten Pensionszusage vom 02. Januar 1987, nach deren Nr. 3 eine Witwenrente in Höhe eines Festbetrages von monatlich 1.200,– DM zugesagt war (Kürzungsbetrag für 1989: 2.885,– DM, für 1990: 5.703,– DM).

Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ am 26. Februar 1993 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1990 sowie geänderte Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1989 und 01.01.1990, über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals und über den gemeinen Wert der Anteile, jeweils zum 31.12.1987, 31.12.1988, 31.12.1989 und 31.12.1990. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage wendet sich die Klägerin zum einen gegen die Nichtanerkennung der Pensionszusage aufgrund der angeblich fehlenden Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB für di...

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