rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1992
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf DM 1.000 festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlages.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und als Lehrer nichtselbständig tätig. Sie gaben ihre Einkommensteuer-(ESt-)Erklärungen für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1991 wie folgt ab:
1989 |
1990 |
1991 |
22.01.1992 |
30.07.1992 |
14.06.1994 |
Der Beklagte (Bekl.) setzte gegen die Kl. wegen verspäteter Abgabe der ESt-Erklärungen 1989 bis 1991 Verspätungszuschlage fest, die durch Beschwerdeentscheidungen der Oberfinanzdirektion (OFD) … vom 21.02.1994 jeweils bestandskräftig wie folgt bestätigt wurden:
1989 |
1990 |
1991 |
DM |
150 |
DM |
100 |
DM |
200 |
Die Kl. beantragten mit Schreiben vom 08.07.1993 eine Fristverlängerung für die Abgabe der ESt-Erklärung 1992 (Streitjahr). Der Bekl. lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20.07.1993 ab. Nachdem die Kl. trotz Mahnungen keine ESt-Erklärung für das Streitjahr abgegeben hatten, schätzte der Bekl. die Besteuerungsgrundlagen und setzte die ESt des Streitjahres mit Bescheid vom 07.04.1994 auf DM 25.000 fest, wodurch sich weder eine Erstattung noch eine Nachzahlung ergab. Der Bekl. setzte gleichzeitig einen Verspätungszuschlag zur ESt 1992 von DM 1.000 gegen die Kl. fest. Die Kl. legten gegen die Festsetzungen Einspruch bzw. Beschwerde ein. Sie legten zur Begründung des Einspruches am 13.06.1994 die ESt-Erklärung für das Streitjahr vor. Der Bekl. setzte die ESt 1992 unter Berücksichtigung des Einspruchsvorbringens bestandskräftig auf DM 20.578 fest.
Zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages trugen die Kl. mit Schreiben vom 26.06.1994 vor, die erhebliche Verspätung der Erklärungsabgabe beruhe auf Schwierigkeiten im familiären Bereich, die inzwischen beseitigt seien. Der Bekl. teilte den Kl. hierauf mit Schreiben vom 18.08.1994 mit, Schwierigkeiten im familiären Bereich seien kein Hinderungsgrund, die Erklärung rechtzeitig einzureichen. Die Kl. hätten zwar aus der verspäteten Abgabe der ESt-Erklärung 1992 keinen wirtschaftlichen Vorteil gezogen. In diesem Zusammenhang sei aber entscheidend zu berücksichtigen, daß die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nicht ausschließlich dazu diene, einen evtl. durch die verspätete Abgabe erzielten wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen. Der Verspätungszuschlag diene vielmehr in erster Linie dazu, mit dem erforderlichen Nachdruck darauf hinzuwirken, daß Steuererklärungen in Zukunft pünktlich abgegeben würden. Aus diesem Grunde müsse ein über den evtl. wirtschaftlichen Vorteil hinausgehender Betrag festgesetzt werden. Der Bekl. verwies hierzu auf das BFH-Urteil vom 09.04.1987, IV R 7/86, BFH/NV 88, 750. Wegen weiterer Einzelheiten des Schreibens vom 18.08.1994, zu dem sich die Kl. nicht mehr äußerten, wird auf Bl. 94, 95 der ESt-Akte 1992 Bezug genommen.
Die OFD … wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 28.08.1995 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdeentscheidung wird auf Bl. 119 bis 122 der ESt-Akte 1992 Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kl. weisen darauf hin, daß sie als Arbeitnehmer tätig seien, so daß die Festsetzung der ESt des Streit Jahres nur zu einer Steuererstattung habe führen können. Dem Fiskus sei jedenfalls durch die verspätete Erklärungsabgabe kein Nachteil entstanden. Wegen weiterer Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf die Klageschrift vom 29.09.1995 verwiesen.
Die Kl. beantragen sinngemäß,
die Zuschlagsfestsetzung vom 07.04.1994 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung aufzuheben.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil der Streitwert DM 1.000 nicht übersteigt (§ 94 a Finanzgerichtsordnung (FGO)).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Gem. § 152 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) kann ein Verspätungszuschlag gegen denjenigen festgesetzt werden, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht fristgerecht nachkommt. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Der Verspätungszuschlag darf 10 v.H. der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens DM 10.000 betragen (§ 152 Abs. 2 Satz 1 AO). Bei der Bemessung des Verspätungszuschlages sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruches, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 2 Satz 2 AO).
Im Streitfall waren die Kl. gem. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO verpflichtet, die ESt-Erklärung 1992 spätestens bis zum 31.05.1993 abzugeben. Die Kl. haben die Erklärung jedoch erst am 13.06.1994, also um mehr als 1 Jahr ...