Entscheidungsstichwort (Thema)

"Branchenwechsel zur Vermögensverwaltung"

 

Leitsatz (redaktionell)

Allein der "Branchenwechsel zur Vermögensverwaltung" führt nicht zur Annahme, dass eine Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb bereits eingestellt hat.

 

Normenkette

UmwStG § 27 Abs. 3, § 12 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, auf die eine andere GmbH, die Verlustvorträge aufwies, verschmolzen worden ist. Streitig ist, ob die übertragende Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb zuvor bereits eingestellt hatte, was der Fortführung ihrer Verlustvorträge bei der Klägerin entgegen stehen würde (§ 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes in der vor der Änderung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform [UntStRefFortG] vom 29. Oktober 1997, BGBl. I 1997, 2590, geltenden Fassung [UmwStG 1995]).

Gegenstand der übertragenden Gesellschaft, der X-GmbH (X-GmbH), war zunächst der Verkauf und die Wartung von Nutzfahrzeugen. Sie unterhielt Betriebsstätten in P (zugleich Firmensitz), C und M. Die Betriebsgrundstücke in P und C waren angemietet; der Geschäftsbetrieb in diesen Betriebsstätten wurde von der X-GmbH zum 31. August bzw. 30. September 1995 eingestellt und anschließend durch Dritte fortgeführt. Das Betriebsgrundstück in M stand im Eigentum der X-GmbH. Hier wurde die Verkaufs- und Wartungstätigkeit zum 31. Oktober 1995 beendet. In der Folgezeit befasste sich die X-GmbH zunächst mit der Abwicklung und der Suche nach geeigneten Mietern für das Grundstück. Während der Zeit der aktiven Tätigkeit entfielen auf die Betriebsstätte in Lemgo 88,5% der Sachanlagen, 33,6% der Vorführfahrzeuge und 30% der Umsatzerlöse des Gesamtbetriebs.

Durch Mietvertrag vom 8. März 1996 vermietete die X-GmbH das Grundstück in M an die Y GmbH (Y-GmbH), die dort in der Folgezeit die Wartung von Nutzfahrzeugen betrieb. Die monatliche Miete betrug zunächst 16.650 DM zzgl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Der Mietvertrag wurde auf fünf Jahre abgeschlossen und sollte sich beim Ausbleiben einer Kündigung um jeweils zwei Jahre verlängern. In einem Nachtrag zum Mietvertrag vom 25. März 1996 wurde vereinbart, dass zusätzlich bestimmte mit dem Grundstück fest verbundene Anlagen für insgesamt 500 DM jährlich mitvermietet würden. Hierbei handelt es sich um Anlagen zum Auffangen von Altöl und zur Erzeugung von Druckluft. Die übrigen Gegenstände des Anlagevermögens – darunter Hebebühne, Schweißanlage, Hydraulikpresse, Achsmessstand, Bremsenprüfstand, Abgasuntersuchungs- und ABS-Prüfgeräte sowie zahlreiche Werkzeuge – wurden zum Preis von 75.000 DM an die Mieterin verkauft. Die vorhandenen Ersatzteile wurden an Dritte veräußert bzw. an die Hersteller zurückgegeben. Regelungen hinsichtlich des Kundenstamms wurden mit der Mieterin nicht getroffen.

Alleingesellschafterin sowohl der Klägerin – damals noch als „L GmbH” firmierend – als auch der X-GmbH war die S eG. Durch notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag vom 18. Dezember 1996 wurde die Verschmelzung der X-GmbH auf die Klägerin mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 vereinbart; die Gesellschafterversammlung der X-GmbH fasste am 19. Dezember 1996 einen entsprechenden Beschluss. Die Verschmelzung wurde am 19. Februar 1997 zum Handelsregister sowohl der übernehmenden Gesellschaft als auch der übertragenden Gesellschaft angemeldet. Das Registergericht wies in einer Zwischenverfügung vom 3. März 1997 jedoch darauf hin, dass der Eintragung der Verschmelzung Hindernisse entgegen stünden: So fehle der nach § 13 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) erforderliche Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin (die allerdings mit der Gesellschafterversammlung der X-GmbH identisch ist); zum anderen fehle die nach § 8 Abs. 3 Satz 3 UmwG erforderliche notarielle Beurkundung der Erklärung des Verzichts auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts. Aus diesem Grund lehnte das Registergericht den Eintragungsantrag am 30. Oktober 1997 ab.

Am 9. Oktober 1997 stimmte die Gesellschafterversammlung der Klägerin der Verschmelzung zu, am 17. November 1997 verzichtete die Gesellschafterversammlung der X-GmbH auf einen Verschmelzungsbericht. Daraufhin half das Registergericht am 26. November 1997 der am 17. November 1997 eingelegten Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung ab. Die Eintragungen der Verschmelzung in die Register erfolgten am 9. Dezember 1997 (übernehmender Rechtsträger) bzw. am 27. Januar 1998 (übertragender Rechtsträger).

Für die X-GmbH wurde auf den 31. Dezember 1996 ein verbleibender Verlustabzug zur Körperschaftsteuer (KSt) i.H.v. 2.640.516 DM festgestellt, der zunächst bei der Klägerin mit ihrem positiven Ergebnis für das Jahr 1996 verrechnet und im Übrigen bei ihr fortgeführt wurde. Im Anschluss an eine Außenprüfung berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) bei der Klägerin mit den angefochtenen Änderungsbescheiden über KSt 1996 und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur KSt auf den 31. Dezember 1996 vom 19. August 2003 den Verlustabzug der...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge