Leitsatz

Allein der "Branchenwechsel zur Vermögensverwaltung" führt nicht zur Annahme, dass eine Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb bereits eingestellt hat.

 

Sachverhalt

Auf die Y-GmbH ist die X-GmbH, die Verlustvorträge aufwies, verschmolzen worden. Streitig ist, ob die übertragende X-GmbH ihren Geschäftsbetrieb zuvor bereits eingestellt hatte, was der Fortführung ihrer Verlustvorträge bei der Y-GmbH entgegen stehen würde (§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG a.F.). Durch Verschmelzungsvertrag vom 18.12.1996 wurde die Verschmelzung der X-GmbH auf die Y-GmbH mit Wirkung zum 31.12.1996 vereinbart. Für die X-GmbH wurde auf den 31.12.1996 ein verbleibender Verlustabzug zur KSt von 2.640.516 DM festgestellt, der zunächst bei der Y-GmbH mit ihrem positiven Ergebnis für das Jahr 1996 verrechnet und im Übrigen bei ihr fortgeführt wurde. Im Anschluss an eine Außenprüfung berücksichtigte das Finanzamt den Verlustabzug der X-GmbH nicht mehr. Begründung: Mit der Beendigung der werbenden Tätigkeit der X-GmbH im Jahr 1995 sei deren Geschäftsbetrieb eingestellt worden. Die Vermietung des Grundstücks und eines kleinen Teils der Betriebsvorrichtungen stelle sich im Vergleich zur ursprünglichen aktiven Betätigung als unwesentlich und zudem als passiv dar.

 

Entscheidung

Das FG entscheidet, dass die Y-GmbH in den Verlustabzug der X-GmbH eingetreten ist. Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs im Ganzen ist im Verhältnis zur vorherigen aktiven Betätigung als einheitliche Tätigkeit anzusehen, die nicht zur Annahme einer "Einstellung des Geschäftsbetriebs" i. S. des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 führt. Die Betriebsverpachtung im Ganzen kann auch nicht als Branchenwechsel angesehen werden, da sie durch die Kontinuität des Betriebsvermögens (zumindest in Gestalt der wesentlichen Betriebsgrundlagen) gekennzeichnet ist. Vorliegend war die X-GmbH im maßgebenden Zeitpunkt durch die Vermietung ihres Betriebsgrundstücks und der weiteren beweglichen Wirtschaftsgüter noch werbend tätig.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Anzumerken ist, dass 12 Abs. 3 UmwStG i.d.F. des SEStEG - anders als § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG a.F. - nicht mehr den Übergang eines Verlustabzugs der übertragenden Kapitalgesellschaft vorsieht.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 07.12.2007, 9 K 1918/04 K,F

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