Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezüge aus nebenberuflich ausgeübter Tätigkeit als Korrekturassistent nach § 3 Nr. 26 EStG steuerbefreit. Einkommensteuer 1991
Leitsatz (amtlich)
Aufwandsentschädigungen für eine nebenberufliche Tätigkeit als Korrekturassistent an einer Universität sind bis zu einer Höhe von 2400 DM steuerfrei. § 3 Nr. 26 EStG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn der Korrekturassistent als Privatangestellter des betreffenden Hochschullehrers und nicht im Auftrag der Universität tätig ist.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 26
Tenor
Unter Aufhebung des ESt-Bescheides für 1991 vom 2.3.1994 und der Einspruchsentscheidung vom 10.6.1994 wird die ESt 1991 auf 1.420 DM herabgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Beschluß:
Der Streitwert beträgt 444 DM.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Bezüge aus einer nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit als Korrekturassistent gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerbefreit sind.
Die Kläger sind Eheleute, die zur ESt zusammenveranlagt werden.
Der Kläger war in der Zeit vom 1.4.1991 bis zum 31.12.1991 als Rechtsreferendar tätig. Daneben war er vom 1.4.1991 bis 30.9.1991 als wissenschaftliche Hilfskraft bei der rechtswissenschaftlichen Fakultät der W. W.-Universität M. mit einer Arbeitszeit von durchschnittlich vier Wochenstunden tätig. Nach Punkt drei des mit dem Land Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Dienstvertrags, auf den Bezug genommen wird (Bl. 16 ESt-Fach 91), wurde der Kläger mit dem Ziel der wissenschaftlichen Weiterbildung als Korrekturassistent beschäftigt. Ihm oblag es, für einen Hochschulprofessor des Instituts für deutsche Rechtsgeschichte Klausuren und Hausarbeiten im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene durchzusehen und zu bewerten.
Der Kläger erhielt vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ein Jahresgehalt einschließlich der Vergütung für diese Tätigkeit i.H.v. 27.603,76 DM. Der Betrag wurde auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen und der Lohnsteuer unterworfen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung bescheinigte mit Schreiben vom 28.1.1994, daß auf der Lohnsteuerkarte für 1991 Bezüge aus einer Nebentätigkeit i.H.v. 2.318,76 DM enthalten sind.
Der Beklagte (Bekl.) erfaßte bei der Einkommensteuerveranlagung für 1991 die gesamten Bezüge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die vorliegende Klage.
Die Kläger sind der Ansicht, die Tätigkeit eines Korrekturassistenten falle unter den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG. Sie verweisen auf die Handhabung in der Finanzverwaltung und auf die Kommentierung bei Herrmann/Heuer/Raupach, ESt und KStG, Anm. 19 zu § 3 Nr. 26 EStG.
Sie beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 vom 2.3.1994 und den Einspruchsbescheid vom 10.6.1994 dahin abzuändern, daß die Steuer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 EStG herabgesetzt wird.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG nicht vorliegen. Erforderlich sei, daß der Kläger auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluß nehme, um auf diese Weise geistige und leibliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Der Tätigkeit des Klägers fehle diese pädagogische Ausrichtung. Die Korrektur von Klausuren gehöre zum Aufgabenbereich des Professors und sei gemäß § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, sofern dieser die Tätigkeit nebenberuflich ausübe. Soweit der Assistent die Korrekturtätigkeit dem Professor abnehme, stelle diese Tätigkeit für sich betrachtet keine Lehr- bzw. Prüfungstätigkeit dar.
Der Senat entscheidet gemäß § 94 a FGO ohne mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Bezüge für die Tätigkeit als Korrekturassistent in Höhe von 2.318,76 DM sind als Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerbefreit.
Gemäß § 3 Nr. 26 EStG sind Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit bis zu einer Höhe von 2.400 DM steuerfrei. Die Tätigkeit als Korrekturassistent an einer Universität stellt eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit dar. Vorzunehmen ist ein wertender Vergleich der einzelnen Merkmale der gesetzlich genannten und der als vergleichbar behaupteten Tätigkeit. Zu berücksichtigen ist das Gesamtbild der beruflichen Beschäftigung. Die Tätigkeit des Übungsleiters, Ausbilders und Erziehers ist geprägt von der pädagogischen Ausrichtung. Ihnen ist gemeinsam, daß sie durch persönlichen Kontakt Einfluß nehmen, um auf diese Weise geistige und leibliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern (v. Beckerath in Kirchhof/Söhn, EStG, § 3 Rd. B 26/41). Als allgemein charakteristisches Merkmal ist für eine vergleichbare Tätigkeit zu verlangen, daß anderen Menschen Wissen, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten irgendwelcher Art vermittelt werden (Schmidt/Heinicke EStG, 13. Aufl. 1994, § 3 ABC „Übungsleiter”).
Eine pädagogische...