Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für eine Zugmaschine in einem forstwirtschaftlichen Betrieb
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine ausschließlich in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendete Zugmaschine (hier: Ackerschlepper zur planmäßigen Aufforstung von Waldflächen) ist gemäß § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn insbesondere die Größe des Forsts, der Umfang sowie die Art und Weise der Bewirtschaftung des Waldes für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs sprechen.
2. Den Tatbestand eines forstwirtschaftlichen Betriebs im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne erfüllt auch ein sog. aussetzender Forstbetrieb mit einer Fläche von rund 2 ha, wenn sich dieser Forstbetrieb hinsichtlich des Baumbestandes in Entwicklung befindet und planmäßig bewirtschaftet wird und das Aufstehen eines Baumbestandes für eine spätere, ins Gewicht fallende Holzernte ermöglicht. Zur planmäßigen Aufforstung gehört insbesondere die sog. Naturverjüngung, indem Laubholz dadurch aufgeforstet wird, indem die aus Sämlingen gewachsenen Sprösslinge ausgegraben und an den kahlen Stellen, an denen das Splitterholz entfernt wurde, wieder eingepflanzt werden.
Normenkette
BewG § 33 Abs. 1 S. 1; KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a
Tatbestand
Streitig ist, ob die Zugmaschine des Klägers von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.
Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XY A 1000. Es handelt sich um eine Zugmaschine (sog. Ackerschlepper) des Herstellers Renault, Typ R 7732-A-S. Der Kläger beantragte im Mai 2017 für das Fahrzeug die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). In seinem Antrag gab er an, die Zugmaschine für seinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu verwenden. Sein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sei 8,0139 ha groß. Seinem Antrag fügte er einen Flächennachweis des Finanzamtes G vom 08.05.1996, einen Grundbuchauszug des Amtsgerichts G, seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 17.06.2016 und einen Beitragsbescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 22.08.2016 bei, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 19.05.2017 setzte der Beklagte für das Fahrzeug des Klägers für die Zeit ab 20.04.2017 Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von jährlich X € fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 24.11.2017 die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 20.04.2017 auf jährlich 0,00 € festsetzte. Dieser Änderungsbescheid erging erstmals unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 29.11.2017. Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 18.09.2018 setzte der Beklagte für das streitgegenständliche Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuer erneut für die Zeit vom 20.04.2017 bis zum 19.04.2018 in Höhe von X € und für die Zeit ab 20.04.2018 in Höhe von jährlich X € fest. Der Bescheid erging nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 25.09.2018 und rügte, dass das Verfahren zum „Vorjahr” noch nicht abgeschlossen sei. Der Beklagte wertete das Schreiben des Klägers vom 25.09.2018 als Einspruch gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 18.09.2018 und wies mit Einspruchsentscheidung vom 15.04.2019 den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der Kläger habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass er mit seinem Betrieb am Markt teilnehme. Er – der Beklagte – gehe davon aus, dass der Kläger keine Holzverkäufe getätigt habe. Auch Tauschvorgänge mit Dritten hätten nicht stattgefunden. Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer könne daher nicht gewährt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass er einen Forstbetrieb unterhalte. Laut seiner Aufstellung umfassen die dem Forst zugeordneten Flächen insgesamt 21.032 qm. Davon seien ca. 1.174 qm Quellgebiet, das im Schutzgebiet des WTV belegen sei und besonders gepflegt werden müsse. Die übrigen Waldparzellen seien mit Laubholz und mit Fichte bestockt. Diese könnten nicht als Nutzholz verwertet werden, da sie durch Kriegseinwirkung als „Splitterholz” klassifiziert worden seien. Das Holz werde als Zaunpfähle verwertet. Der Kläger tausche Brennholz, das er aus eigenem Holz gewinne, gegen weitere Zaunpfähle, die er für die Einzäunung der Waldgrundstücke verwende. Die Umzäunung der Quellgebiete sei notwendig, um Wildtiere davon abzuhalten, die Quellen als Tränke zu nutzen und das Gebiet zu verschmutzen. Die Umzäunung der übrigen Waldgrundstücke sei notwendig, um diese von den angrenzenden Grünlandflächen, auf denen Tiere weideten, abzutrennen und vor den Weidetieren zu schützen. Das Laubholz werde durch die sog. Naturverjüngung aufgef...