Entscheidungsstichwort (Thema)
Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker
Leitsatz (redaktionell)
Auch ein nach Abschluss eines Klageverfahrens und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist geänderter Erbschaftsteuerbescheid ist gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gegenüber dem Testamentsvollstrecker bekanntzugeben und nicht gegenüber dem Prozessbevollmächtigten für das Klageverfahren.
Normenkette
ErbStG § 32 Abs. 1 S. 1; AO § 122
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Erlass eines Änderungsbescheides der Eintritt der Festsetzungsfrist entgegensteht, und ob, wenn der Änderungsbescheid noch erlassen werden durfte, dieser wirksam bekanntgegeben ist, ob der Beklagte aus anderen Gründen am Erlass des Änderungsbescheides gehindert war und letztendlich, ob dem Kläger die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zusteht.
Der Vater des Klägers ist am 00.00.0000 verstorben und aufgrund notariellen Erbvertrags von 00.00.0000 (URNr. 00/0000 der Notarin T, B) vom Kläger zur Hälfte neben seiner Mutter beerbt worden Der Erblasser hatte in Ziffer 5 des Erbvertrags Testamentsvollstreckung angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker ist Rechtsanwalt N ernannt worden.
Aufgrund der „Teilungsanordnung, Sonderregelung” in Ziffer 3 des Erbvertrages erwarb der Kläger aus dem Nachlass u. a. basierend auf Ziffer 3.1 a) des Erbvertrages die Gesellschaftsanteile an der E-B GmbH (GmbH; HRB 0000 Amtsgericht U) und auf Ziffer 3.1 b) des Erbvertrages die Gesellschaftsanteile an der E 2 GmbH & Co KG (KG; HRA 0000 Amtsgericht U) sowie der E 3 Verwaltungs-GmbH.
Der Erblasser hielt an der KG und der E 3 Verwaltungs-GmbH jeweils 80 %. Beteiligte der GmbH waren seit dem 02.11.2004 neben dem Kläger (82 %) und dem Erblasser (16,4 %) auch die E 3 Stiftung mit 1,6 %. Mit notariellem Vertrag vom 02.11.2004 (URNr. 000/0000 der Notarin T, B) war das Kapital der GmbH zur Aufnahme der E 3 Stiftung erhöht worden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH (GmbH-Satzung) wurde in der Anlage dieser Urkunde neu gefasst. Ausweislich dieser GmbH-Satzung (Ziffer 5) bedurften Gesellschafterbeschlüsse einer Mehrheit von mehr als 75 %, wobei der E 3 Stiftung unabhängig von der Höhe ihres Geschäftsanteils 25 % der Stimmrechte zustanden. Nach Ziffer 8 der GmbH-Satzung bedurfte die Verfügung über Geschäftsanteile zu ihrer Wirksamkeit eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Ferner war eine Verpflichtung zur Andienung der Anteile gegenüber Mitgesellschaftern geregelt. Weder die Andienungspflicht noch das Zustimmungserfordernis griffen ein, wenn die Übertragung an einen Mitgesellschafter oder dessen Abkömmling erfolgen sollte. Auf den Vertrag vom 02.11.2004 und die neu gefasste GmbH-Satzung vom 04.11.2004 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Bereits mit Vertrag vom 09.05.2000, auf den verwiesen wird, hatte der Kläger mit dem Erblasser die wechselseitige Stimmbindung in Bezug auf die GmbH-Anteile vereinbart.
Mit Schreiben vom 18.12.2008 zeigten die Prozessbevollmächtigten (L) dem Beklagten an, dass sie der Testamentsvollstrecker mit der Bearbeitung der Erbschaftsteuererklärung beauftragt habe.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 29.05.2009 die Versteuerung des Erbfalls nach dem ab dem 01.01.2009 geltenden Erbschaftsteuergesetz. Im Rahmen der von den Prozessbevollmächtigten abgegebenen Erbschaftsteuererklärung vom 08.10.2009 erklärte der Testamentsvollstrecker unwiderruflich, eine Steuerbefreiung von 100 % (§ 13 a Abs. 8 ErbStG) für das nach § 13b Abs. 1 und 2 ErbStG begünstigte Vermögen in Anspruch zu nehmen.
Der Beklagte erteilte dem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung (Finanzamt für GKBP) am 23.03.2010 einen Prüfungsauftrag wegen des Erbfalls gegenüber dem Kläger und der Miterbin.
Das Finanzamt D erließ am 23.12.2010 einen Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen der KG in Höhe von 569.970 Euro. Die Verwaltungsvermögensquote wurde nachrichtlich mit 47 % mitgeteilt.
Am 21.01.2011 erließ das Finanzamt D den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Wertes hinsichtlich des GmbH-Anteils von 16,4 % in Höhe von X Euro. Die Verwaltungsvermögensquote gab es nachrichtlich mit 0 % an (unter „E. Nachrichtliche Angaben” des Bescheids). Zur Wertermittlung enthält der Bescheid folgenden Hinweis: „Die Wertermittlung ist nicht beigefügt, da die Feststellung im Rahmen der BP abgestimmt wurde.”
Mit Schreiben vom 25.03.2011 teilte das Finanzamt für GKBP dem Beklagten u. a. folgendes mit:
„…wie am 18.03.11 telefonisch besprochen übersende ich die mit Herrn L abgesprochene Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer.
Weitere Erläuterungen zur Ermittlung ergeben sich aus dem Betriebsprüfungsbericht für die Miterbin E 4. Da für Herrn E 1 keine abweichenden Grundlagen ermittelt wurden, habe ich auf eine Prüfungsanordnung gegen Herrn E 1 verzichtet.”
Die Erbschaftsteuer setzte der Beklagten mit Bescheid vom 30.03.2011 auf X Euro unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. §...