Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwandlung von Bar- in Sachlohn
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzung für eine Umwandlung von Barlohn in steuerbegünstigten Sachlohn i.S.v. § 8 Abs. 3 EStG (Warengutscheine) ist eine Änderung des Anstellungsvertrages dahingehend, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Warengutscheine, die Arbeitnehmer der Klägerin anstelle von Urlaubsgeld erhalten haben, als Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu qualifizieren sind.
Die Klägerin (Klin.) betreibt in mehreren Möbelhäusern den Handel mit Einrichtungsgegenständen aller Art. Den Arbeitsverhältnissen mit ihren Arbeitnehmern liegen die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen zugrunde. Am 19.06.1996 vereinbarten die Geschäftsführung und der Betriebsrat der Klin., dass das den Arbeitnehmern zustehende Urlaubsgeld wahlweise ganz oder teilweise als Warengutschrift/-gutschein in Anspruch genommen werden könne. Diese Regelung galt auch für die Jahre 1997, 1998 und 1999 (Höhe des Urlaubsgeldes für diese Jahre: 1.780 DM, 1.810 DM und 1.850 DM brutto). In einer Mitteilung der Geschäftsführung vom 04.03.1999 heißt es, der Tausch von (Brutto-) Urlaubsgeld in Ware bringe wertmäßig erhebliche Vorteile, weil das Urlaubsgeld dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleibe. Voraussetzung sei, dass der Warenverkauf einschließlich Lieferung oder Mitnahme noch im Jahr 1999 erfolge. Eine Übertragung auf Dritte sei nicht möglich. Der steuerliche Gesamtfreibetrag für Belegschaftsrabatte von 2.400 DM im Jahr dürfe nicht überschritten werden. Andernfalls sei der überschreitende Betrag lohnsteuerpflichtig. Die Arbeitnehmer, die Interesse hätten, würden gebeten, sich bis zum 23.06.1999 zu melden und anzugeben, in welcher Höhe das Urlaubsgeld in einen Warengutschein umgewandelt werden solle.
Die Klin. behandelte die ausgegebenen Warengutscheine, soweit der jeweilige Wert – zusammen mit Vorteilen im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG – 2.400 DM pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht überstieg, als lohnsteuerfrei.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung, die sich auf den Zeitraum 01.01.1995 bis 31.07.1997 bezog und die im August 1997 stattfand, wurde diese Handhabung nicht beanstandet. Die Anschlussprüfung, die den Zeitraum 01.08.1997 bis 31.03.2000 betraf, führte der Beklagte (Bekl.) im Jahr 2000 durch. Die Prüferin gelangte zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG im Hinblick auf die Warengutscheine nicht vorlägen. In dem Lohnsteueraußenprüfungsbericht vom 08.09.2000 heißt es hierzu, zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) eine Umwandlung von Barlohn in Sachbezüge grundsätzlich zugelassen. Barlohn müsse es sich allerdings um eine Zuwendung handeln, die zusätzlich zum tarifvertraglich geschuldeten Arbeitslohn geleistet werde. Geldwerte Vorteile aus Warengutscheinen, die anstelle von vertraglich vereinbartem Arbeitsentgelt gewährt würden, fielen nicht unter § 8 Abs. 3 EStG und gehörten in voller Höhe zum lohnsteuerpflichtigen Lohn. Dies sei der Fall. Die Klin. schulde das Urlaubsgeld nach den Tarifverträgen für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Vor Ergehen des Prüfungsberichts hatte sich die Klin. im Anschluss an die Schlussbesprechung mit Schreiben vom 07.07.2000 wie folgt geäußert: Nachdem mit dem jeweiligen Arbeitnehmer eine mündliche Vereinbarung über die Umwandlung des Urlaubsgeldes getroffen worden sei, habe dieser eine Bestätigung in Form eines Warengutscheins erhalten. Es werde darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer nicht auf tarifliche Ansprüche (Urlaubsgeld) verzichtet, sondern diese umgewandelt habe.
Der Bekl. folgte dem Ergebnis der Lohnsteueraußenprüfung und erließ einen entsprechenden Haftungs- und Nachforderungsbescheid. Der in dem Bescheid ausgewiesene Gesamtbetrag belief sich auf 211.691 DM, wobei ein Nachforderungsbetrag von 210.384 DM auf den hier streitigen Sachverhalt entfiel. Die Klin. legte Einspruch ein und machte geltend, nach der Rechtsprechung des BFH stehe der Austausch von Barlohn in Sachbezüge einer Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG nicht entgegen. Die Ansicht, dass es sich um Arbeitslohn handeln müsse, der zusätzlich zum tarifvertraglichen Arbeitslohn geschuldet werde, sei unzutreffend. Darüber hinaus sei in § 2 Abs. 6 des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen geregelt, dass die Gewährung von Sachbezügen auf die zu zahlenden Entgelte nach dem Tarifvertrag angerechnet werden könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie, die Klin., mit den betreffenden Arbeitnehmern jeweils eine Änderung der Vergütungsabrede vereinbart habe. Barlohn sei in Sachbezüge umgewandelt worden. Darüber hinaus sei zu beachten, dass bei der Berechnung des Nachforderungsbetrags auch Sachverhalte berücksichtigt worden seien, die in den Lohnzahlungszeitraum Januar bis Juli 1997 fiele...