Entscheidungsstichwort (Thema)
Begünstigtes Vermögen, schädliche Verfügung, Differenzierung zwischen originären und geerbten Anteilen, Steuerbilanz i.S.v. §§ 95 ff. BewG
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Übertragung begünstigten Betriebsvermögens zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs stellt eine schädliche Verfügung i.S.v § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dar (Bestätigung von R 62 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2003).
2) Bei der schädlichen Übertragung von Kommanditbeteiligungen ist jedenfalls dann nicht zwischen originären und ererbten Anteilen zu unterscheiden, wenn in den zugrundeliegenden Verträgen keine derartige Differenzierung vorgenommen wurde.
3) Eine Steuerbilanz i.S.d. §§ 95 ff. BewG ist nur dann gegeben, wenn diese für Zwecke der Veranlagung der Ertragsteuern beim dafür zuständigen Finanzamt eingereicht wurde.
Normenkette
ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 1; BewG § 95 ff.; ErbStG § 12 Abs. 5 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist noch die Ermittlung des nach § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) begünstigten Vermögens, die Berücksichtigung von Rückkaufsverpflichtungen und Rückstellungen, die Bewertung eines im Ausland belegenen Grundstücks sowie die Berücksichtigung von Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten.
Am 30.03.2004 verstarb V. C.. Alleinerbin ist seine Ehefrau, die Klägerin. Auf den Erbschein des Amtsgerichts M vom 18.05.2004 wird hingewiesen. Die drei gemeinsamen Kindern N. C., O. C. und W. C. hatten Pflichtteilsansprüche als gesetzliche Erben in Höhe von je 1/12, die sie gegenüber ihrer Mutter geltend gemacht haben.
Der Erblasser war unter anderem Kommanditist der Firmen F GmbH & Co. KG (im Folgenden F. KG) und C. GmbH & Co. KG Vermietung und Verpachtung (im Folgenden C. KG).
Die Klägerin war bereits vor dem Erbfall an den beiden Kommanditgesellschaften als Kommanditistin beteiligt in Höhe von jeweils rund 10 %.
Mit notariellem Vertrag vom 07.09.2004 regelte die Klägerin mit ihren Kindern die Erfüllung ihrer Pflichtteilsansprüche. In § 1 Abs. 1 des Vertrages vom 07.09.2004 heißt es, die Klägerin sei „aufgrund Übernahme von Kommanditbeteiligungen bei Gründung und aufgrund Gesamtrechtsnachfolge nach ihrem Ehemann nunmehr alleinige Kommanditistin folgender Kommanditgesellschaften:
- F., mit einer Einlage von nunmehr insgesamt EUR 766.682,17;
- C., mit einer Einlage von nunmehr insgesamt EUR 76.668,22”.
Ihrem Sohn O. C. trat die Klägerin eine Teil-Kommanditeinlage an der F. KG in Höhe von 253.682,17 Euro ab, ihrer Tochter W. C. eine Teil-Kommanditeinlage an der C. KG in Höhe von zunächst 18.400,37 Euro, berichtigt durch notariellen Änderungsvertrag vom 19.10.2004 auf 22.000 Euro. Ihrer Tochter W C wandte sie außerdem einen Anteil aus den Rücklagen, die an der C. KG bestanden, in Höhe von 178.000 Euro zu.
In § 2 des Vertrags vom 07.09.2004 heißt es unter Ziffer 3: „Der Anspruch auf Auskehrung der Rücklagen besteht gegenüber Frau B C (das ist die Klägerin) im Rahmen ihrer Gesellschaftsbeteiligung als Kommanditistin, darüber hinaus auch als Erbin nach dem früheren Kommanditistin Herr V. C., dessen Rechtnachfolge sie angetreten hat.”
Ihrem Sohn N. C. gegenüber verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 150.000 Euro.
In der Vorbemerkung zum Vertrag heißt es, dass mit diesem Vertrag die Pflichtteilsansprüche der Kinder „befriedigt werden”; in § 3 Nr. 2 des Vertrags ist geregelt, dass mit den in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen alle Ansprüche der pflichtteilsberechtigten Kinder aus dem Erbfall „abgegolten” sind.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vertrag vom 07.09.2004 (UR-Nr. 266/2004 des Notars N1 in T.) Bezug genommen.
Zum Betriebsvermögen der F. KG gehörten u.a. Anteile an G Holding B. V., die Eigentümer zweier in den Niederlanden belegenen Grundstücke (A.-Str. 5 und B.-Str. 14te) war. Die Grundstücke sind mit Verträgen vom 09.10.2007 für je 125.000 Euro veräußert worden.
Außerdem gehörte zum Nachlass eine Eigentumswohnung in P., Niederlande, die vom Kläger genutzt worden war. Seit 01.07.2006 ist die Wohnung für 750 Euro monatlich vermietet; auf den Mietvertrag vom 17.05.2006 wird hingewiesen.
Den aufgrund der eingereichten Erklärung erlassenen Erbschaftsteuerbescheid änderte der Beklagte mehrfach; auf die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Erbschaftsteuerbescheide, zuletzt vom 15.03.2006, wird Bezug genommen.
Im April 2006 begann bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für Erbschaftsteuer zum 30.03.2004. Die Betriebsprüfung ermittelte den Wert der zum Nachlass gehörenden Beteiligungen des Erblassers an der F. KG mit 1.222.746 Euro und an der C KG mit 686.571 Euro.
Den Verkehrswert für die Grundstücke „A-Str. 5” und „B-Str. 14te” ermittelte die Betriebsprüfung im Ertragswertverfahren mit 185.500 Euro (A-Str. 5) und 151.500 Euro (B-Str. 14te), also insgesamt mit 337.000 Euro.
Die teilweise Übertragungen der Kommanditanteile zur Ablösung der Verbindlichkeiten aus der Geltendmachung der Pflichtteile wurde von der Betrie...