rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungsgewinn - Gewinn aus Auflösung des Versorgungswerks nicht tarifbegünstigt
Leitsatz (redaktionell)
Der Gewinn aus der lediglich im zeitlichen, nicht aber im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung erfolgten Auflösung des Versorgungswerks ist dem laufenden Gewinn zuzurechnen und daher nicht tarifbegünstigt.
Normenkette
EStG § 34 Abs. 2, 2 Nr. 1, § 18 Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist, ob der anlässlich des Ausscheidens eines Mitunternehmers aus einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis anfallende Gewinn aus der Auflösung eines für Mitarbeiter gebildeten Versorgungswerks zum begünstigten Veräußerungsgewinn gehört.
Die Kl. Dr. V. und Dr. F. betrieben seit dem 1.4.1978 eine radiologische Gemeinschaftspraxis in Form einer GbR. Zum 31.12.1997 veräußerte der Kl. Dr. V. seinen Kassenarztsitz an Dr. M. und seinen Praxisanteil an die Fa.W-GmbH, die diesen wiederum an Dr. M. verpachtete.
Die Kl. hatten einigen (ca. sieben) ihrer Arbeitnehmerinnen am 1.10.1990 Versorgungszusagen erteilt: Danach sollten diese bei Erreichen eines Alters von 65 Jahren einen Betrag von jeweils 400.000 DM in fünf Jahresraten zu je 80.000 DM erhalten. Gleichzeitig begannen die Kl. mit der Einzahlung von Beiträgen in einer Unterstützungskasse (Versorgungskasse für Ärzte und Apotheker e.V.). Die Unterstützungskasse schloss zur Erbringung ihrer Leistungen Rückdeckungs-Lebensversicherungen ab. Die Versicherung leistete bis zur Höhe des Deckungskapitals aus der Lebensversicherung eine verzinsliche Vorauszahlung (Policendarlehen) an die Unterstützungskasse. Diese wiederum gewährte aus den empfangenen Policendarlehen den Kl. verzinsliche Darlehen, so dass bei diesen kein Liquiditätsabfluss eintrat.
Im Laufe der Zeit schieden die meisten der Arbeitnehmerinnen aus, ohne einen unverfallbaren Versorgungsanspruch zu erwerben.
Im August 1997 kündigten die Kl. das Versorgungswerk und begründeten dies mit der beabsichtigten Auflösung der Gemeinschaftspraxis. Am 29.12.1997 schlossen sie mit den beiden noch verbliebenen versorgungsberechtigten Arbeitnehmerinnen Aufhebungsverträge, wonach die Versorgungszusage gegen eine Einmalzahlung von jeweils 20.000 DM widerrufen wurde. Am 22.6.1998 erteilte die Unterstützungskasse den Kl. eine Abrechnung, in der ein Rückkaufswert von 1.127.178 DM ausgewiesen war. Der Netto-Gewinn betrug 1.108.708 DM, der hälftige Anteil jedes der beiden Kl. 554.354 DM.
In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 1997 behandelten die Kl. den auf den Kl. Dr. V. entfallenden Anteil als Bestandteil von dessen Veräußerungsgewinn; der auf den Kl. Dr. F. entfallende Anteil wurde von diesem bei Zufluss im Jahr 1998 als laufender Gewinn versteuert. Die Abfindungszahlung i.H.v. 40.000 DM behandelten die Kl. als eine den laufenden Gewinn mindernde Betriebsausgabe.
Der Bekl. folgte dieser Behandlung zunächst, erließ im Anschluss an eine Betriebsprüfung am 20.12.1999 aber einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Feststellungsbescheid für das Streitjahr 1997, in dem dieser Betrag auch für Dr. V. dem laufenden Gewinn zugerechnet wurde. Zur Begründung führte er aus, allein der zeitliche Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung bewirke nicht, dass Aufwendungen zur Beendigung von Schuldverhältnissen, die bisher dem laufenden Betrieb gedient hätten, den Veräußerungsgewinn erhöhen bzw. mindern. Hier handele es sich lediglich um die Rückerstattung bisher betrieblich veranlasster Aufwendungen im Rahmen des laufenden Betriebs. Im Übrigen zeige die Erfassung bei Dr. F., dass es sich um laufende Einnahmen handele.
Im Einspruchsverfahren machten die Kl. geltend, es sei eine wertende Betrachtung vorzunehmen. Die Auflösung des Versorgungswerks sei gerade keine Fortsetzung des laufenden Geschäfts, sondern ein einmaliger Vorgang, der nur wegen der Auflösung der Praxisgemeinschaft erfolgt sei. Die vom Bekl. angeführten Entscheidungen seien nicht einschlägig, da es dort jeweils nur um Betriebsausgaben, nicht aber – wie hier – um die Zurechnung von Betriebseinnahmen zum Veräußerungsgewinn gegangen sei.
Der Bekl. wies den Einspruch am 29.5.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Anteilsveräußerung sei nur der äußere Anlass für die Auflösung des Versorgungswerks gewesen, stehe dazu aber nicht in dem erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang. Das Versorgungswerk decke ein Risiko der laufenden betrieblichen Tätigkeit ab. Derartige Versorgungszusagen würden nur während der laufenden Tätigkeit erteilt.
Mit ihrer am 29.6.2001 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen behaupten sie, Dr. F. habe das Versorgungswerk aus Rechtsgründen nicht alleine fortführen können. Die W-GmbH habe mit dem Praxisanteil nicht auch den Anteil am Versorgungswerk übernehmen wollen, weil ihrem Steuerberater die gewählte Anlageform zu unsicher erschien. Schließlich habe auch Dr. V. das Versorgungswerk nicht mehr fortführen wollen, wei...