Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzinsung einer geerbten Zugewinnausgleichforderung und einer Zins-Vorschenkung
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine als Nachlassgegenstand erfasste Zugewinnausgleichforderung und die aus der Stundung dieser Forderung resultierende, als Vorschenkung zu erfassende Zinsschenkung sind gemäß § 12 Abs. 3 BewG auf die Lebenszeit des Erwerbers abzuzinsen (Abgrenzung zum BFH-Urt. v. 7.10.1998 - II R 64/96, BStBl. II 1999, 25).
2) Für den Erwerb durch Erbanfall bestimmt § 10 Abs. 3 ErbStG den Fortbestand der Rechtsverhältnisse, in denen sich Erblasser und Erbe als Gläubiger und Schuldner gegenüberstehen. Diese Regelung findet auf den eigenständigen Rechtsvorgang der Vorschenkung i.S.v. § 14 ErbStG keine Anwendung.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 3, § 14; BewG § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, wie eine von der Erblasserin gegenüber dem Erben zinslos gestundete Zugewinnausgleichsforderung im Nachlass zu bewerten und in welcher Höhe die aus dieser Stundung resultierende Zinsschenkung als Vorschenkung zu erfassen ist.
Die Erblasserin und der Kläger waren seit 1973 verheiratet und lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch notariellen Ehe- und Erbvertrag vom 07.12.2004 beendeten sie den gesetzlichen Güterstand und vereinbarten Gütertrennung. Die Zugewinnausgleichsforderung der Erblasserin gegenüber dem Kläger belief sich auf 375.823,95 Euro und wurde auf die Lebenszeit des Klägers zinslos gestundet. Im erbvertraglichen Teil der Regelungen setzten sich die Erblasserin und der Kläger gegenseitig zu Alleinerben ein. Zu den Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 07.12.2004 in der Erbschaftsteuerakte Bezug genommen.
Die am 00.00.0000 verstorbene Erblasserin beerbte der Kläger aufgrund der vorgenannten Regelungen als Alleinerbe. Aufgrund der von ihm eingereichten Erbschaftsteuererklärung setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer durch Bescheid vom 27.09.2010 gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf X Euro fest und erfasste dabei die Zugewinnausgleichsforderung der Erblasserin gegenüber dem Kläger in Höhe von 375.823 Euro als Nachlassgegenstand (vgl. Blatt 63 bis 66 der Erbschaftsteuerakte).
Durch weiter unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Änderungsbescheid vom 17.02.2012 setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer auf X Euro fest und berücksichtigte dabei den Zinsvorteil aus der zinslosen Stundung des Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 192.499 Euro als Vorschenkung gemäß § 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG), wobei nach den Erläuterungen zum Bescheid der Jahreswert des Nutzungsvorteils auf die vereinbarte Laufzeit kapitalisiert worden ist (vgl. Blatt 121 bis 128 der Erbschaftsteuerakte).
Gegen die Festsetzung wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 15.03.2012 mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes in dem Verfahren 1 BvL 21/12 gemäß § 165 AO für vorläufig zu erklären sowie die als Nachlassgegenstand erfasste Zugewinnausgleichsforderung und die als Vorschenkung erfasste Zinsschenkung abzuzinsen. Für die Zugewinnausgleichsforderung sei die Abzinsung gemäß § 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) auf die Lebenszeit des Klägers vorzunehmen, wonach sich ein Wert in Höhe von 178.140 Euro ergebe. Für die Zinsschenkung müsse die Abzinsung gemäß § 14 Abs. 2 BewG erfolgen, so dass als Vorschenkung ein Betrag in Höhe von 90.522 Euro zu erfassen sei.
Der Beklagte folgte der Auffassung des Klägers hinsichtlich des als Vorschenkung zu erfassenden Betrages und setzte die Erbschaftsteuer durch Bescheid vom 13.09.2012 weiter unter dem Vorbehalt der Nachprüfung dementsprechend auf X Euro herab. Zu den Einzelheiten wird auf den Änderungsbescheid in der Erbschaftsteuerakte Bezug genommen.
Durch Einspruchsentscheidung vom 28.05.2013 erklärte der Beklagte die angefochtene Erbschaftsteuerfestsetzung antragsgemäß für vorläufig und setzte die Erbschafsteuer weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung unter Berücksichtigung weiterer, hier nicht streitiger Nachlassverbindlichkeiten auf X Euro fest. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Eine Abzinsung der Zugewinnausgleichsforderung komme unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschluss des Finanzgerichts München vom 18.01.1996 4 V 2243/95 (UVR 1996, 182) nicht in Betracht. Zwar sei die Zugewinnausgleichsforderung für Erbschaftsteuerzwecke gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als fortbestehend anzusehen, jedoch könne nicht mehr von einer überjährigen Laufzeit ausgegangen werden. Eine derartige Annahme widerspreche zudem der Behandlung des als Vorschenkung erfassten Zinsvorteils. Der Zinslauf sei als mit dem Tod der Erblasserin beendet angesehen worden.
Mit seiner Klage vom 13.06.2013 verfolgt der Kläger sein Begehren auf Abzinsung der Zugewinnausgleichsforderung weiter. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe § 10 Abs. 3 ErbStG nicht ledigli...