Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichterhebung der Steuer nach § 5 Abs. 2
Leitsatz (redaktionell)
Die Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG tritt nur ein, soweit der mit dem Grundstücksveräußerer in gerader Linie verwandte Gesamthänder seine Gesellschafterstellung unverändert aufrecht erhält.
Normenkette
GrEStG § 5 Abs. 3, § 3 Nrn. 4, 6, § 5 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob die Veräußerung eines Grundstücks an eine GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) gemäß § 5 Abs. 2 und 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) teilweise steuerpflichtig ist, wenn die Veräußerin zu 100 % an der KG beteiligt ist und wenn sie nachfolgend Teile der KG-Anteile ihrem Ehegatten und ihrem Sohn schenkt und diese die erhaltenen Anteile kurze Zeit später ganz bzw. teilweise an eine GmbH übertragen.
Frau A. veräußerte mit Grundstückskaufvertrag vom 23.12.2004 (UR-Nr. 151/2004 des Notars N1) u. a. die Grundstücke 4/9 Miteigentumsanteil an dem Grundstück G1 A-Straße 8, zur Größe von 231 m², verbunden mit dem Sondereigentum an dem Laden im Erdgeschoss (Nr. 2 des Aufteilungsplanes), zu einem Kaufpreis von 320.000 EUR an die Firma A. GmbH & Co. KG, Grundstücksgesellschaft (KG), J (= Klägerin – Klin. –). A. war zu diesem Zeitpunkt die alleinige Kommanditistin mit einem Anteil von 10.000 EUR. Außerdem war A. zu diesem Zeitpunkt die einzige Gesellschafterin der Komplementärin A. GmbH (im Folgenden: A-GmbH). Die GmbH ist mit Vertrag vom 10.12.2004 (UR-Nr. 144/2004 des Notars N1) gegründet worden. Am selben Tag ist auch die KG gegründet worden.
Mit Vertrag vom 27.12.2004 (UR-Nr. 155/2004 des o. a. Notars) schenkte A. Anteile an der KG in Höhe von 5.000 EUR ihrem Ehegatten, Herrn E., bzw. in Höhe von 1.000 EUR ihrem Sohn, Herrn S. Am Vermögen der KG waren nach dieser Schenkung folgende Personen beteiligt:
A. |
4.000 EUR (40 %) |
E. |
5.000 EUR (50 %) |
S. |
1.000 EUR (10 %) |
Mit Vertrag vom 29.12.2004 (UR-Nr. 157/2004 des o. a. Notars) verkaufte und übertrug E. seinen Kommanditanteil teilweise (i.H.v. 3.000 EUR) und S. seinen vollen Kommanditanteil (1.000 EUR) an die Firma B GmbH (B-GmbH), so dass seither am Vermögen der KG (Klin.) folgende Personen beteiligt sind:
A. |
4.000 EUR (40 %) |
E. |
2.000 EUR (20 %) |
B-GmbH |
4.000 EUR (40 %) |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der o. a. Verträge Bezug genommen.
Unter Hinweis auf § 3 Nr. 4 GrEStG und § 6 Abs. 3 GrEStG setzte das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 09.02.2005 die Grunderwerbsteuer (GrESt) in Höhe von 4.480 EUR gegenüber der Klin. fest. Es berechnete die Bemessungsgrundlage mit 40 % des Gesamtkaufpreises von 320.000 EUR, da der Anteil der Veräußerin des Grundstücks an dem Vermögen der Klin. sich zwar um 60 % innerhalb der Überwachungsfrist vermindert gehabt habe, jedoch der vom Ehegatten erworbene Vermögensteil unter die Vorschrift des § 3 Nr. 4 GrEStG falle und die GrESt insoweit nicht erhoben würde.
Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug die Klin. vor, die GrESt-Festsetzung sei aufzuheben. Die vom FA zitierten § 3 Nr. 4 bzw. § 6 Abs. 3 GrEStG kämen nicht zur Anwendung, da von der KG kein Grundstück übertragen worden sei, sondern KG-Anteile den Rechtsträger gewechselt hätten. Da A. weiterhin mit 40 % an der KG beteiligt sei, liege auch kein Tatbestand im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG (95 %-Regel) vor.
A. habe zwei Grundstücke an die KG verkauft und somit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GrEStG erfüllt (Übertragung von Grundstücken von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand). Danach habe sie KG-Anteile in Höhe von 50 % auf ihren Ehemann E. und in Höhe von 10 % auf ihren Sohn S. übertragen. Hierdurch werde die Steuerpflicht gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG erfüllt (Anteilsveräußerungen innerhalb von fünf Jahren nach Übergang von Grundstücken auf die Gesamthand). Da es sich bei den neuen Gesellschaftern um nahe Angehörige handele (Ehemann und Sohn) entfalle die eigentliche Steuerpflicht gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG mittels der besonderen Vorschriften des § 3 Nr. 4 und Nr. 6 GrEStG. Hierdurch werde die eigentliche Steuerpflicht durch eine Sondervorschrift (nahe Angehörige) beseitigt. Zeitlich danach habe E. 30 % und S. 10 % der KG-Anteile an die B-GmbH veräußert. Die Weiterveräußerung der Mitunternehmeranteile durch E. und S. an die GmbH falle unter keine Vorschrift, die eine GrESt gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG auslösen könnte. Aus den ihr vorliegenden Rechtsquellen gehe nicht hervor, dass für Transaktionen, die im Vorfeld unter die Begünstigungsvorschrift des § 3 Nr. 4 und 6 GrEStG zu subsumieren seien, zeitliche Bedingungen zu erfüllen seien. Es handele sich auch um keinen Fall des § 42 Abgabenordnung (AO), denn E. und S. würden mit dem Verkauf ihrer Anteile an die GmbH wirtschaftliche Überlegungen erfüllen, denn durch die Übertragung ihrer Anteile würden bestehende Verrechnungskonten gegenüber der GmbH ausgeglichen werden. Es lägen keine steuerlichen, sondern rein wirtschaftliche Überlegungen vor.
Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung – EE – vom 26.10.2005). Es meinte zur Begr...