Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz als steuerpflichtige Betriebseinnahme
Leitsatz (redaktionell)
Schadensersatzzahlungen des Steuerberaters an eine GmbH zum Ausgleich von Bußgeldern wegen Nichtveröffentlichung von Bilanzen sind bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens als Betriebseinnahme zu erfassen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die körperschaftsteuerliche Erfassung einer Schadensersatzzahlung im Streitjahr 2011.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter im Streitjahr Herr M B zu 51 % und Herr B B zu 49 % waren. Sie handelte mit gebrauchten Fahrzeugen und exportierte diese überwiegend nach Osteuropa. Weiterhin vermittelte sie Versicherungen für Ausfuhrkennzeichen und Kurzzeitkennzeichen und bot einen Zulassungsservice für Exportfahrzeuge an.
Bereits im Jahr 2010 wurde die Klägerin aufgelöst, was am 30.12.2010 im Handelsregister eingetragen wurde. Zu Liquidatoren wurden die Gesellschafter und früheren Geschäftsführer bestellt, die beide einzelvertretungsbefugt waren. Die Klägerin ist weder voll beendet noch im Handelsregister ausgetragen.
Am 20.12.2012 gab die Klägerin eine Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr ab, in der sie einen Jahresüberschuss von 2.412 EUR erklärte. Daraufhin erging am 25.01.2013 ein erklärungsgemäßer Körperschaftsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –.
Der Beklagte führte im Jahr 2013 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch, die sich u.a. auf die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer 2009 bis 2011 bezog. Im Betriebsprüfungsbericht vom 25.4.2013 stellte der Prüfer unter Tz. 2.6 fest, im Jahr 2011 habe der ehemalige Steuerberater der Klägerin an diese eine Zahlung in Höhe von 10.508,80 EUR geleistet. Die Zahlung sei ein Schadensersatz für mehrere Bußgelder aus den Jahren 2008 und 2010 gewesen, welche die Klägerin habe tragen müssen, weil sie ihre Bilanzen nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht hatte. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses für das Streitjahr habe die Klägerin diese Einnahme außer Ansatz gelassen, da die korrespondierenden Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes – EStG – i.V.m. § 8 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – nicht abzugsfähig gewesen seien.
Nach Auffassung des Prüfers war die Schadensersatzzahlung jedoch betrieblich veranlasst und als steuerpflichtiger Ertrag zu erfassen, obwohl die zuvor geleisteten Geldbußen den Gewinn nicht mindern durften. Das Gesetz sehe nämlich keine gleichlautende Ausschlussvorschrift für die Entschädigungszahlung vor. Im Ertragsteuerrecht gebe es keinen Grundsatz, dass die mit nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen bei der Gewinnermittlung außer Ansatz blieben. Die Rückgewähr betrieblich veranlasster Aufwendungen sei daher nach der Wertung und Systematik des EStG als Ertrag zu behandeln. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen.
Der Beklagte schloss sich der Auffassung seines Prüfers an und erließ am 13.6.2013 gemäß § 164 Abs. 2 AO einen Körperschaftsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr, mit dem er die Körperschaftsteuer auf 1.557 EUR festsetzte und hierbei einen Steuerbilanzgewinn i.H.v. 9.872 EUR zugrunde legte. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er zugleich auf. Der hiergegen am 18.6.2013 eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Seine Einspruchsentscheidung vom 2.9.2013, die sich ausdrücklich nur auf die Körperschaftsteuer 2011 bezog, begründete der Beklagte damit, Betriebseinnahmen seien alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst seien, sofern ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben sei. Dies sei auch bei der Schadensersatzzahlung anzunehmen. Zwar sei diese Zahlung als Ersatz für eine gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG nicht abzugsfähige Geldbuße anzusehen. Jedoch existiere kein Grundsatz, wonach Betriebseinnahmen im Zusammenhang mit nichtabziehbaren Betriebsausgaben steuerfrei seien. Eine Umkehrung von § 3c Abs. 1 EStG sei nicht zulässig.
Zudem sei auch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 3 EStG im Streitfall nicht anwendbar. Danach dürfe die Rückzahlung von Geldbußen den Gewinn nicht erhöhen. Dies gelte aber nur für die Rückzahlung der Geldbuße durch die erhebende Behörde, nicht hingegen für Schadensersatzleistungen Dritter. Im Ergebnis führe daher die Schadensersatzleistung des ehemaligen Steuerberaters der Klägerin in voller Höhe zu einer Betriebseinnahme (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 18.6.1998 IV R 61/97, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 186, 363, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1998, 621).
Die Klägerin hat daraufhin am 27.9.2013 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren bezüglich der Körperschaftsteuer weiter verfolgt. Während sie zunächst mit Schriftsatz vom 8.11.2013 auch Gewerbesteuermessbescheide benannt hatte, hat sie in...