Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschrankenregelung
Leitsatz (redaktionell)
Während eine „Arrangement Fee” kein Zinsaufwand i.S. des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG ist, fällt eine „Agency and Security Agency Fee” in den Anwendungsbereich der Zinsschrankenregelung.
Normenkette
EStG § 4h Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bestimmte Gebühren im Zusammenhang mit einem Konsortialkredit im Streitjahr 2011 als Zinsaufwendungen i.S.v. § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG anzusehen sind.
Die Klägerin ist eine im Jahr 2010 gegründete GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist …. Im vorliegend in Rede stehenden Zeitraum ermittelte die Klägerin ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1.10 bis zum 30.9.
Die Klägerin war alleinige Anteilseignerin der B-GmbH. Zwischen der Klägerin und der B-GmbH bestand eine körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Organschaft nach § 14 KStG mit der Klägerin als Organträgerin.
Die Klägerin und die B-GmbH nahmen im Jahr 2011 ein Darlehen im Umfang von … € auf, und zwar in der Form eines Konsortialkredits (in dieser Höhe wurde das Darlehen abgerufen, vereinbart wurde ein Darlehen von bis zum … €). Darlehensgeber in Form eines Bankenkonsortiums waren die C-Bank (…, Darlehensanteil laut dem Vorbringen der Klägerin … €), die …D-Bank (Darlehensanteil … €), die E-Bank … (Darlehensanteil … €), die F-Bank (Darlehensanteil … €) und die G-Bank … (Darlehensanteil … €). Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Konsortialkredit als sog. offenes Innenkonsortium abgeschlossen wurde. Hierbei war die C-Bank Konsortialführer. Als solcher trat ausschließlich sie nach außen gegenüber der Klägerin bzw. der B-GmbH auf, handelte hierbei im Innenverhältnis aber teilweise (im Umfang der o.g. Darlehensanteile) für Rechnung der o.g. Konsorten. Über das Darlehen liegt ein in englischer Sprache abgefasster Darlehensvertrag vom … bzw. … vor „Facilities Agreement” vom … und „Amendment Agreement No. 1” vom …). Auf diesen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Die C-Bank und die Klägerin bzw. die B-GmbH schlossen unter dem Datum vom … einen „Mandate and Syndication Letter” und einen „Arrangement Fee Letter”, welche beide in englischer Sprache verfasst sind. Des Weiteren liegt ein ebenfalls in englischer Sprache verfasstes „Term Sheet” als Anlage zu einem – nicht vorliegenden – „Commitment Letter” vor. Nach dem „Term Sheet” (Ziff. 7) hatte die C-Bank als Konsortialführer die folgenden Funktionen (zum Teil ebenso im „Mandate and Syndication Letter”, unter Ziff. 3.1):
- „Agent”
- „Security Agent”
- „Mandated Lead Arranger”
- „Underwriter”
- „Bookrunner”
- „Initial Lender”
Nach dem „Mandate and Syndication Letter” hatte die C-Bank alle Aspekte der Kreditsyndizierung zu organisieren, u.a. die Zeitschiene, die Auswahl möglicher Kreditgeber, die Akzeptanz und Aufteilung der Kreditvereinbarungen und die Verteilung der Gebühren an die Kreditgeber.
Im „Arrangement Fee Letter” (Ziff. 1.1 bis 1.3) war die Vereinbarung enthalten, dass als „Arrangement Fee” ein Betrag i.H.v. 4,25 % der vereinbarten Darlehenssumme an die C-Bank zu zahlen sei. Als Darlehenssumme war dort noch ein Betrag von bis zum … € genannt. Die „Arrangement Fee” war danach eine einmalige Zahlung, welche nicht zurückzahlbar war „non-refundable”). Sie fiel allerdings nicht an, wenn es nicht zum Abschluss des Darlehensvertrags kam „if Closing does not occur”).
Daneben wurde eine „Agency and Security Agency Fee” i.H.v. … € vereinbart, welche jährlich anfiel (Ziff. 4 des „Term Sheet” und Ziff. 1.4 des „Arrangement Fee Letter”).
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass im Jahr 2011 die „Arrangement Fee” i.H.v. … € (4,25 % der vereinbarten Darlehenshöchstsumme von … €) und die „Agency and Security Agency Fee” i.H.v. … € (zeitanteiliger Betrag für 2011) anfielen. Die B-GmbH verbuchte beide Beträge im Jahr 2011 als Aufwand.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Vereinbarungen „Mandate and Syndication Letter”, „Arrangement Fee Letter”, „Term Sheet”) Bezug genommen.
Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin und der B-GmbH war die Bp der Auffassung, dass im Rahmen der Zinsschranke nach § 8a KStG i.V.m. § 4h EStG auch die o.g. Gebühren als Zinsaufwendungen i.S.v. § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG zu berücksichtigen seien. Nach dem BMF-Schreiben vom 4.7.2008 (BStBl I 2008, 718 Tz. 15) gehörten zu den Zinsaufwendungen alle Kosten im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung, soweit sie an den Darlehensgeber gezahlt würden. Die Bp legte hierbei – ebenso wie die Klägerin – zugrunde, dass die Zinsschranke nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG nicht bei der B-GmbH, sondern allein bei der Klägerin als Organträgerin anzuwenden ist und hierbei die Verhältnisse beider Gesellschaften einzubeziehen sind.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) folgte dem und erließ unter dem Datum vom 26.6.2015 und gestützt auf § 164 Abs. 2 AO einen entsprechenden Änderungsbesche...