Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage des Vorliegens einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung
Leitsatz (redaktionell)
Im Streitfall liegt keine „gebrochene Lieferung” vor. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Stpfl., sie sei dadurch, dass sie auf dem CMR-Frachtbrief als Absender eingetragen ist, Versenderin der Ware bis zum Empfänger geworden. Eine Versendung liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbstständig Beauftragten ausführen lässt. Im Streitfall sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Stpfl. mit der die Versendung der Waren ausführenden Spedition irgendwelche Rechtsbeziehungen hatte.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 7 S. 2, Abs. 6, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Lieferung der Klägerin im Inland steuerbar und als innergemeinschaftliche Lieferung oder als Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei ist.
Die Klägerin betreibt ein Veranstaltungstechnik-Unternehmen. Sie stand mit einem in Österreich ansässigen Unternehmen (N GmbH, im Folgenden: N) in Geschäftsbeziehung. Die N berechnete am 28.6.2012 an ein in Kasachstan ansässiges Unternehmen (B, im Folgenden: B) die Lieferung gebrauchter Veranstaltungstechnik-Gegenstände zum Gesamtpreis von 110.000 €. Es wird wegen der Einzelheiten auf die Rechnung (USt-Akte 2012, Bl. 14) verwiesen. Dem Geschäft zwischen N und B lag ein „Sales Contract” (USt-Akte 2012, Bl.15 ff) zu Grunde, der von der Klägerin im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens an den Beklagten übergeben worden ist und auf den verwiesen wird. Gemäß Ziff. 3 des Sales Contract war „ex works Germany” vereinbart. Der Käufer (B) musste gemäß dem Vertrag den Transport organisieren. Der Gefahrübergang sollte mit Übergabe auf den Käufer, die laut Sales Contract für den 11.7.2012 vorgesehen war, erfolgen.
Am 4.7.2012 versandte N eine E-Mail (USt-Akte 2012, Bl. 13) an die Klägerin, mit der N mitteilte, dass die Kaufsumme in Gänze an N unterwegs sei und in den nächsten 2-3 Tagen auch bei der Klägerin ankommen werde. Außerdem wurde mitgeteilt, dass der Kunde (gemeint: B) am 10. oder 11. zur Klägerin komme und sich die Ware anschaue. Die Abholung erfolge dann durch die Spedition BB aus Holland, der Kunde ließe sich das per Luftfracht schicken, so wie es aussehe. Am 5.7.2012 sandte N eine weitere E-Mail an die Klägerin (USt-Akte 2012, Bl. 12), mit der N mitteilte, dass sie zwei Originalrechnungen und Verträge für B an die Klägerin geschickt habe und dass B am 11. am Nachmittag zur Klägerin kommen und die Ware nochmals durchschauen werde. Die Spedition sei erst einmal für den 12. bestellt; N habe die Kontaktdaten der Klägerin schon an die Spedition geschickt, die Spedition solle dann die Zeit mit der Klägerin ausmachen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Kunde (B) werde eventuell auch beim Verladen dabei sein. Es handele sich um die Spedition BB aus Holland.
Mit Datum 10.7.2012 bestätigte die Klägerin gegenüber der N schriftlich den Verkauf näher bezeichneter Beschallungstechnik zum Preis von 95.000,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. Es wird auf die Auftragsbestätigung (USt-Akte 2012, Bl. 11) Bezug genommen. Am 11.7.2012 berechnete die Klägerin gegenüber der N die Lieferung der näher bezeichneten Gegenstände. Die Rechnung weist keine Umsatzsteuer (USt) aus und enthält den Hinweis, dass es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6 a UStG handele. Als Leistungszeitpunkt war der 11.7.2012 angegeben. Die Rechnung enthält außerdem den Hinweis, dass der Kaufpreis am 9. und 10.7.2012 auf dem Konto der Klägerin eingegangen sei. Es wird auf die Rechnung der Klägerin (USt-Akte 2012, Bl. 8) Bezug genommen.
Am 12.7.2012 wurde ein CMR-Frachtbrief (USt-Akte 2012, Bl. 9) ausgestellt. Als Absender der Waren ist darauf die Klägerin, als Empfänger, F in Holland und als Frachtführer L in Holland angegeben. Der Lieferschein der Klägerin an die N (USt-Akte 2012, Bl. 10), der dem Frachtbrief beilag, datiert auf den 12.7.2012. Im „Uitvoergeleidedocument” (Ausfuhrbegleitdokument, USt-Akte 2012, Bl. 43), das nach den klägerseitigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung für den Beförderungsteil Holland/Kasachstan ausgestellt wurde, ist als Absender die N, als Empfänger B und als „Aangever/Vertegenwoordiger” (Anmelder/Vertreter) eine BB in Holland angegeben. Weitere Unterlagen liegen nicht vor.
Die Klägerin behandelte die Lieferung an N in ihrer am 24.1.2014 beim Beklagten eingegangenen USt-Erklärung als umsatzsteuerfrei. Der Erklärung wurde vom Beklagten zugestimmt (erklärte USt: 40.593,86 €).
Am 22.9.2014 begann eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für 2010-2012. Der Prüfer war der Auffassung, die vorgenannte Lieferung der Klägerin an N sei nicht umsatzsteuerfrei. Er rechnete die Umsatzsteuer aus dem Rechnungsbetrag heraus (Mehr-USt: 15.168,07 €). Es wird auf Tz 2.3 des Betriebsprüfungsberichts vom 16.2.2015 verwiesen. Der Beklagte erließ nach Maßgabe des oben genannten Betriebsprüfungsberichts am 1...