Entscheidungsstichwort (Thema)
Einordnung eines Hummer HMC 4 als PKW bzw. LKW im Sinne des KraftStG
Leitsatz (redaktionell)
Ein als "High Mobility Multipupose Wheeled Vehicle" im Auftrag der US-Streitkräfte entwickelter Hummer HMC 4, der aufgrund einer vernieteten Trennwand zur Ladefläche, einem beladungsfähigen Mettalldach und festen Türen eine von der Ladefläche abgeschlossene Kabine sowie eine offene Ladefläche im Heck des Wagens besitzt, ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein PKW und kein LKW.
Normenkette
KraftStG § 8 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 2 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung des Fahrzeugs der Klägerin.
Die Klägerin ist Halterin eines Hummer HMC 4 mit dem amtlichen Kennzeichen AAA-BB 001. Dieser Fahrzeugtyp basiert auf dem Hummer M998. Dieser wurde im Auftrag der US-Streitkräfte als „High Mobility Mulitpurpose Wheeled Vehicle” (HMMWV) entwickelt und in wenigstens 15 verschiedenen Aufbauvarianten hergestellt. Das Fahrzeug der Klägerin war ihren Angaben nach ursprünglich mit einem Planenverdeck ausgestattet. Es ist jedoch bereits vor dem Erwerb durch sie mit einer vernieteten Trennwand zur Ladefläche, einem beladungsfähigen Metalldach und festen Türen versehen worden. Damit entstand eine von der Ladefläche abgeschlossene Kabine sowie eine offene Ladefläche im Heck des Wagens.
Das Fahrzeug wurde am 14.02.2008 als „Lkw offener Kasten” auf die Klägerin zugelassen. Ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil I verfügt das mit einem Dieselmotor versehene Fahrzeug über vier Sitzplätze. Die zulässige Gesamtmasse ist mit 3.500 kg, die Leermasse mit 2.590 kg angegeben. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 105 km/h.
Mit Bescheid vom 10.03.2008 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 14.02.2008 auf jährlich … EUR fest. Hierbei legte er die Aufbauart „Lkw – offener Kasten” zugrunde. Mit Änderungsbescheid vom 15.12.2008 behandelte er das Fahrzeug der Klin. als Personenkraftwagen (Pkw) und nahm die Besteuerung nach dem Volumen des Hubraums sowie nach dem Emmissionsverhalten des Fahrzeugs vor. Der Beklagte setzte die jährliche Kfz-Steuer ab dem 14.02.2008 auf jährlich … EUR fest.
Die Klägerin legte gegen den Kfz-Steuerbescheid vom 15.12.2008 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Es handele sich um ein reines Transportfahrzeug mit Ladefläche und werde auch als ein solches genutzt. Es sei daher als für den Gütertransport gedacht anzusehen. Dies folge auch daraus, dass von der gesamten Nutzfläche von 4,9 m² lediglich 2 m² der Personenbeförderung dienten. Die der Beförderung von Gütern dienende Fläche sei daher größer als die für die Personenbeförderung zur Verfügung stehende Fläche. Insoweit sei insbesondere eine ebene Fläche im Innenraum, die bei offenen Fahrzeugen des Typs zur Ladefläche im rückwärtigen Bereich durchgängig sei, nicht zur Ladefläche hinzuzuzählen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30.09.2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Das Fahrzeug weise im Wesentlichen die Merkmale eines Pkw auf. So verfüge es über vier vollwertig ausgestattete Sitzplätze und vier Türen. Alle Sitzplätze seien mit Sicherheitsgurten ausgestattet. Auch sei das Fahrzeug rundum verglast. Die offene Lademulde sei vom Fahrgastraum abgetrennt. Der Mittelteil im Fahrgastraum könne steuerrechtlich nicht als Ladefläche angesehen werden, weil er sich nicht zur Beförderung von Gütern eigne. Dies folge daraus, dass keine Absicherungsmöglichkeit der Ladung gegenüber den Fahrgästen gegeben sei. Auch sei die Ladefläche nur mit 1,478 m² anzunehmen, während die Bodenfläche des Fahrgastraums 4,4 m² ausmache. Damit sei die der Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche. Weiterhin spreche die geringe Zuladungsmöglichkeit gegen das Vorliegen eines PKW.
Mit ihrer Klage vom 07.10.2009 wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Besteuerung ihres Fahrzeugs als Pkw. Zur Begründung führt sie aus: Es handele sich bei dem Fahrzeug um eine Version, die bereits im Original im Irakkrieg gefahren worden und über Australien und Österreich ins Bundesgebiet eingeführt worden sei. Sie verweist insoweit auf einen alten Fahrzeugbrief, aus dem hervorgeht, dass der bisherige Fahrzeugbrief Nr. … in Verlust geraten und im Bundesverkehrsblatt Nr. … vom … aufgeboten worden war. Die Eintragungen in Spalte A (unter anderem Bezeichnung des Fahrzeuges als „Lkw offener Kasten”) seien dem gesondert erstellten Gutachten nach § 21 StVO des TÜV …, Prüfstelle … vom … entnommen.
Das Fahrzeug sei vom Hersteller als Lkw konzipiert und dementsprechend auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich als solcher zu besteuern. Die von dem Beklagten durchgeführten Messungen seien unzutreffend. Der Mittelteil des Fahrzeuges zwischen den rechten und linken Sitzen sei als Ladefläche zu behandeln. Diese über dem Mitteltunnel befindliche Fläche sei nicht zur Personenbeförderung bestimmt und geeignet. Vielmehr diene sie zum Transport von Gütern. Das Fahrzeug verfüg...