Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstufung eines Fahrzeugs als PKW
Leitsatz (redaktionell)
Ist die der Personenbeförderung dienende Fläche eines Fahrzeugs größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche, ist das Fahrzeug ungeachtet der verkehrsrechtlichen Einstufung als LKW kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen.
Normenkette
KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Streitig ist die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung des Fahrzeugs der Klägerin. Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … der Marke Daihatsu Wildcat F 70 2,8 d. Das Fahrzeug wurde erstmals am 10. Oktober 1986 zum Straßenverkehr zugelassen. Im Laufe der Zeit sind die Sitzplätze im Fond des Wagens ausgebaut und die Halterungen unbrauchbar gemacht worden. Die so entstandene Ladefläche ist mit einer Stahlplatte abgedeckt worden, die von vier entfernbaren Ösenschrauben gehalten wird. In diesen ist gleichzeitig die Plane zur Abdeckung des Fahrgastraums befestigt. Der so entstandene Kofferraum ist durch eine schwenkbare Hecktür zugänglich. Wenn die Stahlplatte zu Transportzwecken entfernt wird, können die Ösenschrauben wieder eingedreht und die Plane für den Fahrgastraum wieder befestigt werden. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Erwerbes durch die Klägerin im Jahre 2007 als „Lkw, offener Kasten” zum Straßenverkehr zugelassen. Es weist lt. den Zulassungspapieren folgende Merkmale aus:
Zulässiges Gesamtgewicht: |
2.800 kg |
Leergewicht: |
1.460 kg |
Höchstgeschwindigkeit: |
125 km/h |
Hubraum: |
2746 cm³ |
Sitzplätze: |
5 |
Der Fahrgastraum ist oberhalb der Ladefläche mit einer Metallwand und einer Scheibe von der Außenwelt abgegrenzt.
Mit Bescheid vom 26. November 2007 setzte der Beklagte die Steuer für das Fahrzeug für die Zeit ab dem 13. Oktober 2007 auf jährlich … EUR fest. Zur Begründung führt er aus, dass das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges dem eines Pkw gleiche, weshalb es trotz der verkehrsrechtlichen Einstufung als Lkw der Hubraumbesteuerung zu unterwerfen sei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Sitzplätze im Fond unwiderruflich ausgebaut worden seien und die Ladefläche die Größe des Fahrgastraums übersteige. Auf den dem Einspruch beigefügten Fotos ist erkennbar, dass zwischen dem Kofferraum und dem Fahrgastinnenraum eine Trennwand nicht vorhanden war. Nach dem handschriftlichen Vorführungsprotokoll des Beklagten vom 07. Februar 2008 war zu diesem Zeitpunkt hinter den vorderen Sitzplätzen eine Holztrennwand eingebaut. Die Bodenfläche, die zur Personenbeförderung diente, hatte nach den Messungen des Beklagten eine Länge von 112 cm, während die Ladefläche eine solche von 96 cm aufwies, die durch eine einzubauende Bodenplatte jedoch auf 116 cm verlängerbar sei. Mit Entscheidung vom 12. März 2008 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er aus: Zwar sei anlässlich der Vorführung festgestellt worden, dass die Sitzplätze dauerhaft auf zwei reduziert worden seien und eine Trennwand hinter den Vordersitzen angebracht worden sei. Auch unter Berücksichtigung der an dem Fahrzeug vorgenommenen Veränderungen entspreche der Wagen seiner objektiven Beschaffenheit nach dem eines geländegängigen Jeep. Eine überwiegende Zweckbestimmung zur Güterbeförderung sei nicht zu erkennen. Die Ladefläche sei kleiner als die Hälfte der gesamten Nutzfläche. Auch weise sie zusätzlich zur geringen Länge eine minimale Höhe und auch eine durch die Radkästen reduzierte Breite auf.
Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin weiter das Begehren, die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug auf Grund der Fahrzeugklasse Lkw festzusetzen.
Zur Begründung führt sie aus: Es sei ohne Belang, dass der Laderaum lediglich 40 cm hoch sei. Auch sei bei der Flächenberechnung des Fahrzeuginnenraums die Mittelkonsole in Abzug zu bringen, während im Bereich der Ladefläche die Radkästen nicht abzugsfähig seien. Ferner dürfe bei der Flächenberechnung nicht bis zur Spritzwand des Motorraums sondern lediglich bis zum Bremspedal gerechnet werden. Auch sei die Fläche zwischen den Vordersitzen und der Trennwand zum Laderaum als Ladefläche anzusehen. Darüber hinaus sei das Fahrzeug technisch einem Kombifahrzeug vergleichbar. Sowohl an der Vorder – als auch an der Hinterachse sei es mit Zusatzblattfedern vom Typ Kölbel versehen. Auch sei das zulässige Gesamtgewicht mit 2.805 kg und nicht mit 2.800 kg anzunehmen. Insofern handele es sich um einen Eintragungsfehler im Kfz-Schein. Gleiches treffe auch auf die dort noch eingetragene Anzahl der Sitzplätze zu. Ferner verfüge das Fahrzeug über eine Zuladungsmöglichkeit von 1435 kg. Bezogen auf zwei Personen, die ca. 140 kg wögen, seien damit 89 % der Zuladungskapazität für Ladung nutzbar, was für einen Lkw spreche.
Die Klägerin beantragt – sinngemäß –,
den Bescheid des Beklagten vom 26. November 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2008 aufzuheben und die Kraftfahrzeugsteuer auf der Grundlage der Fahrzeugklasse Lkw neu festz...