Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnerzielungsabsicht eines beratenden Betriebswirts bei Verlusten in der Anlaufphase des Betriebs
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Tätigkeit als Unternehmensberaters, der einen Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausübt, darin bereits vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Arbeitnehmer jahrelang tätig gewesen ist und verschiedene berufliche Qualifikationen gesammelt, mithin eine Expertise mitgebracht hat, und dessen Betriebskonzept belastbar und jedenfalls dem Grunde nach geeignet ist, zukünftig Gewinne zu erwirtschaften, kann eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht während einer fünfjährigen Anlaufphase der Tätigkeit nicht angenommen werden.
2. Allein die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten in der Anlaufphase eines Betriebs mit anderen positiven Einkünften (hier: der Ehefrau des Stpfl.) lässt nicht den Schluss zu, dass eine Tätigkeit aufgrund persönlicher Neigungen oder Gründe ausgeübt wird, soweit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Verluste aus persönlichen Beweggründe hingenommen worden sind, und angesichts der Gesamtumstände des Falls (hier: belastbares Betriebskonzept der Tätigkeit als Berater und Dozent; Anfall echter und nicht rein kalkulatorischer Kosten; Wettbewerbs- bzw. Kontaktverbot im Zusammenhang mit früherer Angestelltentätigkeit) gerade nicht festgestellt werden kann, dass der Betrieb in den Streitjahren von vornherein nicht in der Lage gewesen ist, nachhaltig Gewinne zu erzielen.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 bis 2018 (Streitjahre) über das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als selbständiger Unternehmensberater und, sofern diese nicht vorliegt, über die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Promotionsstudium als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers.
Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist nach Abschluss seines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums Diplom-Kaufmann und Master of Arts; zudem besitzt er verschiedene weitere berufliche Qualifikationen. Der Kläger war bis zu seiner Kündigung im Jahr 2015 als Unternehmensberater für die B AG in … angestellt tätig. Dort war er im Projekt- und Prozessmanagement tätig und pflegte Kontakte zu Führungskräften. Nach seiner Kündigung unterlag der Kläger einem Wettbewerbs- bzw. Kontaktverbot hinsichtlich der von ihm beratenen Führungspersönlichkeiten. Seit dem Jahr 2014 übt er eine selbständige Tätigkeit als Unternehmensberater aus, in deren Zusammenhang er u.a. auch eine Dozententätigkeit mit dem Schwerpunkt Arbeitspsychologie an der Hochschule E ausübt. Seit dem Sommersemester 2018 ist der Kläger als Promotionsstudent der Wirtschaftswissenschaften an der Universität C immatrikuliert.
In den Einkommensteuererklärungen 2014 bis 2018 erklärte der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit als Unternehmensberater Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. -11.717€ (2014), -4.816€ (2015), -2.234€ (2016), 81€ (2017) und -1.123€ (2018); Betriebseinnahmen, die nicht auf Umsatzsteuererstattungen beruhten, erklärte er i.H.v. 2.380€ (2016), 6.676€ (2017) und 3.479€ (2018). Im Jahr 2018 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für sein Promotionsstudium i.H.v. 1.399€ geltend.
Der Beklagte nahm zunächst erklärungsgemäße Veranlagungen vor, nämlich mit Einkommensteuerbescheiden für 2014 vom 02.07.2015, 2015 vom 20.07.2016, 2016 vom 04.08.2017, 2017 vom 13.06.2018 und 2018 vom 16.04.2020; die Steuerfestsetzungen 2014 bis 2016, 2018 standen u.a. gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; die Steuerfestsetzungen 2017 und 2018 waren u.a. gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Unternehmensberatung), weil die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne.
Mit auf § 164 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheiden vom 06.09.2019 hob der Beklagte, nachdem er zuvor Nachfragen hinsichtlich des Bestehens einer Gewinnerzielungsabsicht an den Kläger gestellt und durch diesen beantwortet bekommen hatte, hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 bis 2016 den Vorbehalt der Nachprüfung auf und setzte die Einkommensteuer nunmehr gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Unternehmensberatung) vorläufig fest, weil die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne.
Mit Schreiben vom 30.09.2019 teilte der Kläger dem Beklagte auf dessen Nachfrage mit, dass die Promotion an seine zurückliegende und gegenwärtige berufliche Tätigkeit anknüpfe; die angestrebte Höherqualifizierung eigne sich, um potenziellen Kunden/Arbeitgebern fachliche und methodische Expertise signalisieren zu können.
Mit Schreiben vom 23.10.2019 vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Promotion Betriebsausgab...