Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesellschafterforderung, Rangrücktritt, Passivierungsverbot, Tilgung auch aus freiem Vermögen
Leitsatz (redaktionell)
1) Die von einem Alleingesellschafter für Gesellschafterforderungen gegenüber einer GmbH abgegebene Rangrücktrittserklärung führt bei dieser nicht zu einem Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG, wenn die Tilgung aus entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden freien Vermögen erfolgen soll.
2) Dies gilt auch, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtages nicht in der Lage sein wird, freies Vermögen zu schaffen und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens nicht eintritt, da nach dem Rangrücktritt sukzessive Forderungsverzichte erklärt werden.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 2a
Nachgehend
Tatbestand
Umstritten ist, ob die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber ihrer Alleingesellschafterin im Jahr 2008 erfolgswirksam in Höhe von 2.081.312,85 € oder lediglich in Höhe eines Forderungsverzichts von 859.470,04 € auszubuchen sind, und ob bzw. ggf. mit welchem Wert eine verdeckte Einlage zu erfassen ist.
Die Klägerin ist eine Konzerngesellschaft der T-GmbH (M-Stadt). Alleingesellschafterin der Klägerin ist die Firma U-GmbH. Über diese und somit über den Teilkonzern T gehört die Klägerin zum S-Konzern.
Ihren Gewinn ermittelt die Klägerin im Wege des Bestandsvergleichs nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Streitzeitraum hatte die Klägerin ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.10. bis zum 30.09. des Jahres.
Die Klägerin übte – mit Ausnahme der Anmietung und Weitervermietung des Betriebsgeländes – seit mindestens 2006 keine operative Geschäftstätigkeit aus. Seit dem Jahr 2017 ist sie nach ihren Angaben wieder operativ tätig.
Am 21.09.2007 verzichtete die Alleingesellschafterin der Klägerin gegenüber der Klägerin auf Forderungen in Höhe von 843.631,61 €.
Da die Klägerin – unter Berücksichtigung des Forderungsverzichts – zum 21.09.2007 eine bilanzielle Überschuldung in Höhe von 3.047.386,95 € aufwies, gab ihre Alleingesellschafterin am 21.09.2007 zugleich die folgende Rangrücktrittserklärung ab:
„Zur Abwendung der Überschuldung bei Ihrer Gesellschaft werden wir mit unseren Forderungen aus gewährten Tagesgeldern und laufenden Kontokorrent bis zu einer Höhe von maximal 3.047.386,95 € hinter die Forderungen aller anderen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger, die eine solche Rangrücktrittserklärung nicht abgegeben haben, in der Weise zurücktreten, dass die Forderungen nur aus sonst entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden freien Vermögen zu bedienen sind. Diese Erklärung erlischt automatisch mit dem Zeitpunkt, zu dem der Tatbestand der Überschuldung aufgehoben ist, oder eine andere Gesellschaft die Forderungen übernimmt und darauf ihrerseits einen entsprechenden Rangrücktritt erklärt.”
Am 26.09.2008 verzichtete die Alleingesellschafterin der Klägerin zudem auf Forderungen in Höhe von 859.470,04 €.
Auf die Rangrücktrittserklärung vom 21.09.2007 und den Forderungsverzicht vom 26.09.2008 wird Bezug genommen.
Das Eigenkapital der Klägerin entwickelte sich – ausweislich der Jahresabschlüsse auf den 30.09.2008, 30.09.2009, 31.12.2009 und 31.12.2010 – laut Handelsbilanz wie folgt:
|
30.09.2008 |
30.09.2009 |
31.12.2009 |
31.12.2010 |
Gezeichnetes Kapital |
30.677,51 € |
31.000,00 € |
31.000,00 € |
31.000,00 € |
Kapitalrücklagen |
4.866.773,05 € |
4.866.773,05 € |
4.866.773,05 € |
4.866.773,05 € |
Gewinnnrücklagen |
165.039,42 € |
165.039,42 € |
165.039,42 € |
165.039,42 € |
Verlustvortrag |
8.036.031,99 € |
7.176.162,28 € |
6.212.608,08 € |
6.121.610,28 € |
Jahresüberschuss |
859.869,71 € |
963.554,20 € |
./. 2,20 € |
968.927,93 € |
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag |
2.113.672,30 € |
1.149.795,61 € |
1.149.797,81 € |
180.869,88 € |
Als Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit wies die Klägerin in ihren Bilanzen die folgenden Werte aus:
|
30.09.2008 |
30.09.2009 |
31.12.2009 |
31.12.2010 |
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit |
879,21 € |
1.337,56 € |
117,68 € |
./. 3.949,72 € |
Die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber verbundenen Unternehmen – hier konkret ihrer Alleingesellschafterin – entwickelten sich – ausweislich der Handelsbilanzen auf den 30.09.2007, 30.09.2008, 30.09.2009, 31.12.2009 und 31.12.2010 – wie folgt:
Stand 30.09.2007 |
3.085.244,15 € |
Verzicht |
./. 859.470,04 € |
Sonstiges |
./. 24.461,26 € |
Stand 30.09.2008 |
2.201.312,85 € |
Verzicht |
./. 962.696,16 € |
Stand 30.09.2009 |
1.238.616,69 € |
Stand 31.12.2009 |
1.238.616,69 € |
Verzicht |
./. 973.357,19 € |
Stand 31.12.2010 |
265.259,50 € |
Die ihr gegenüber ausgesprochenen Forderungsverzichte verbuchte die Klägerin jeweils gewinnerhöhend.
Das Aktivvermögen der Klägerin bestand aus einer Forder...