Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuersatz von Umsätzen eines Partyservices
Leitsatz (redaktionell)
Die Umsätze eines Partyservices unterliegen der Regelbesteuerung, wenn der Unternehmer zusätzlich zur Lieferung von Speisen und Getränken auch Geschirr, Besteck und Tische, Sitzgelegenheiten, Zelte und Dekorationsartikel stellt.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist bei der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzung für 2001, welche Umsätze eines Partyservices dem Regel- oder dem ermäßigten USt-Satz unterliegen.
Die Klägerin (Klin.) betreibt einen Partyservice, mit dem sie im Wesentlichen verzehrfertige Speisen liefert. Dabei stellt sie je nach Kundenwunsch auch Geschirr und Besteck zur Verfügung, das nach Gebrauch teils der Kunde und teils die Klin. reinigt. In Einzelfällen werden die Speisen auch vor Ort zubereitet bzw. – z.B. bei Grillfesten – ausgegeben. Die Klin. berechnete im Streitjahr 2001 für die Gestellung von Geschirr und Besteck grundsätzlich je Gedeck 1,00 DM im Falle einer von ihr ausgeführten Reinigung und 0,50 DM bei kundenseitiger Reinigung.
Während die Klin. in ihrer USt-Erklärung für 2001 Speisenlieferungen für netto 241.125 DM dem ermäßigten Steuersatz und die Gestellung und Reinigung von Geschirr und Besteck als gesonderten sowie dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsatz behandelt hatte, vertrat bei einer 2003 durchgeführten USt-Sonderprüfung der Prüfer des beklagten Finanzamtes (FA) die Auffassung, dass sog. Restaurationsumsätze im Sinne des § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorlägen, falls der Unternehmer außer der Speisenlieferung auch Dienstleistungen im Darreichungsbereich erbringe. Dazu zählte der Prüfer auch die Zurverfügungstellung von Geschirr und Besteck unabhängig davon, ob Geschirr und Besteck gereinigt oder ungereinigt an die Klin. zurückgegeben wurden (Bericht vom 19.03.2003, Tz. 13). Dementsprechend kürzte er die zu 7 % versteuerten Umsätze um netto 52.307,39 DM und erhöhte die zu 16 % zu besteuernden Umsätze um netto 48.719,69 DM.
Entsprechend dem Bericht erließ das FA einen geänderten USt-Bescheid 2001 vom 02.04.2003. Es setzte einen USt-Überschuss von 1.978,70 EUR (= 3.870 DM) fest. Gegen den Bescheid legte die Klin. Einspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, sofern der Kunde Geschirr und Besteck vor der Rückgabe selber reinige, sei die bloße Überlassung von Geschirr und Besteck eine Nebenleistung zur Hauptleistung in Form der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Lieferung von Speisen. Aber auch soweit die Klin. das ausgeliehene Geschirr und Besteck nach Rückgabe in ihren Betriebsräumen selber reinige, liege kein Restaurationsumsatz, sondern eine Nebenleistung zur Hauptleistung in Form der Speisenanlieferung vor.
Durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 16.05.2003 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Soweit die Klin. neben der Lieferung von verzehrfertigen Speisen auch Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt habe, habe sie eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung erbracht. Ein Partyservice erbringe nur insoweit begünstigte Leistungen, als sich der Unternehmer auf das bloße Anliefern von Speisen beschränke und er vor Ort keine Serviceleistungen gegenüber seinem Auftraggeber oder den die Speisen verzehrenden Personen erbringe. Stelle der Unternehmer neben den Speisen auch Tische, Stühle, Geschirr und Besteck zur Verfügung, so führe er keine begünstigte sonstige Leistung aus, weil er besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereithalte.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klin. unter Bezugnahme auf ihre vorgerichtlich vertretene Auffassung im Streitpunkt eine Änderung des Steuerbescheides begehrt. Ergänzend trägt sie vor, sie habe keine Dienstleistungen im Darreichungsbereich erbracht, die für die Qualifikation als Restaurationsumsatz bestimmend sein könnten, da sie weder Räumlichkeiten, noch Mobiliar, noch Personal an ihre Auftraggeber gestellt habe. Beigestelltes Geschirr und Besteck gäben der Gesamtleistung nicht das Gepräge, so dass allein die begünstigt zu besteuernde Hauptleistung „Lieferung verzehrfertiger Speisen” maßgeblich sei.
Die Klin. beantragt,
unter Änderung des USt-Bescheides 2001 vom 02.04.2003 in der Fassung der EE vom 16.05.2003 für 2001 einen USt-Überschuss von 7.934,69 DM festzusetzen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der USt-Bescheid vom 02.04.2003 in der Fassung der EE vom 16.05.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klin. nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zu Recht hat das FA angenommen, dass die Klin. keine steuerbegünstigten Lieferungen, sondern dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen erbracht hat, soweit sie neben der Speisenlieferung gleichzeitig auch Geschirr und Besteck zur Verfüg...