Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagebefugnis bei vollbeendeter Personengesellschaft, Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG bei Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags
Leitsatz (redaktionell)
1) Wird im Namen einer vollbeendeten Personengesellschaft Klage erhoben, so kann diese rechtsschutzgewährend in der Weise ausgelegt werden, dass es sich um die Klage eines oder mehrerer ehemaliger Gesellschafter der vollbeendeten Personengesellschaft handelt.
2) Die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 2008 wird als außerbilanzielle Korrektur nicht in die Berechnung des nach der Kapitalkontenentwicklung und der Kapitalveränderung maßgebenden Verlustes einbezogen und wirkt sich somit nicht auf die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 EStG aus.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 4; EStG a.F. § 7g Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, wie sich die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2008 geltenden Fassung (EStG) auf die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a EStG auswirkt.
Der Kläger war mit Kommanditanteilen in Höhe von 10.000,00 € alleiniger Kommanditist der X. GmbH & Co. KG (KG), deren Unternehmensgegenstand in … bestand. Komplementärin der KG war die nicht am Kapital beteiligte Y. GmbH; sie war auch zur Geschäftsführung der KG berufen.
Die KG ermittelte ihren Gewinn gemäß den §§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich; ihr Wirtschaftsjahr entsprach dem Kalenderjahr.
Im Jahr 2007 nahm die KG für die künftige Anschaffung diverser Wirtschaftsgüter (…) mit voraussichtlichen Anschaffungskosten in Höhe von 447.231,23 € in ihrem Gesamthandsbereich gewinnmindernd einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 125.000,00 € in Anspruch. Nachdem sie im Jahre 2008 einige der Wirtschaftsgüter, für die sie im Jahr 2007 den Investitionsabzugsbetrag gebildet hatte, zu Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 229.661,77 € erworben hatte, aktivierte sie die angeschafften Wirtschaftsgüter in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2008 mit den Anschaffungskosten und nahm hierauf lineare Abschreibungen vor. Eine gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG und Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG nahm die KG für diese Wirtschaftsgüter nicht in Anspruch. Den sich auf dieser Grundlage ergebenden handelsrechtlichen Jahresfehlbetrag in Höhe von 114.777,72 € korrigierte die KG außerhalb der Bilanz um Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben, um Gewerbesteueraufwand und um nicht abziehbare Betriebsausgaben. Zudem rechnete sie dem Jahresfehlbetrag gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG außerhalb der Bilanz gewinnerhöhend einen Betrag von 94.250,00 € hinzu. Hierbei handelte es sich um den Teil des im Jahr 2007 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrages, der auf die im Jahr 2008 angeschafften Wirtschaftsgüter entfiel.
Den sich danach ergebenden laufenden Verlust in Höhe von 24.680,77 € rechnete die KG im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für 2008 in voller Höhe dem Kläger zu. Bei der Berechnung des vom Kläger nach § 15a EStG abziehbaren Verlustes ging sie ebenfalls von dem um 94.250,00 € verminderten Jahresfehlbetrag aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Jahresabschluss der KG für das Jahr 2008 und auf die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für 2008 nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Beklagte folgte den Angaben in der Erklärung nur zum Teil. Er erließ am 03.11.2009 einen gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG für 2008, mit dem er einen laufenden Verlust in Höhe von 26.435,25 € sowie für den Kläger einen verrechenbaren Verlust i.S.d. § 15a EStG in Höhe von 113.333,49 € sowie nach Anwendung von § 15a EStG im Folgebescheid anzusetzende laufende positive Einkünfte in Höhe von 84.250,00 € feststellte. Letzteres beruhte darauf, dass der Beklagte den außerbilanziell hinzugerechneten Betrag von 94.250,00 € bei der Berechnung der im Folgebescheid anzusetzenden steuerpflichtigen Einkünfte unberücksichtigt ließ. Der Beklagte ging dabei von folgenden Berechnungen aus:
1. Ermittlung des verrechenbaren Verlustes i.S.d. § 15a EStG:
Kapital zu Beginn des Wirtschaftsjahres |
10.000,00 € |
steuerpflichtiger Gewinn/Verlust (laufend) |
- 123.333,49 € |
nicht abzugsfähige Betriebsausgaben |
- 232,23 € |
Kapital am Ende des Wirtschaftsjahres |
- 113.565,72 € |
zuzüglich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben |
232,23 € |
Kapitalveränderung im Sinne des § 15a EStG |
- 113.333,49 € |
davon entfallen auf Verlustanteile i.S.d. § 15a EStG |
- 113.333,49 € |
Anteil am Verlust i.S.d. § 15a Abs. 1 EStG |
- 123.333,49 € |
ausgleichs-/abzugsfähig aufgrund des Kapitalkontos |
10.000,00... |