Entscheidungsstichwort (Thema)
Baucontainer keine regelmäßige Arbeitsstätte
Leitsatz (redaktionell)
Baucontainer stellen keine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung und damit keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
Tatbestand
I.
Zu entscheiden ist, ob die Fahrten des Klägers von seinem Wohnort in A-Stadt in das X. Werk nach B-Stadt im Jahr 2008 als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder als Dienstreisen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit zu qualifizieren sind.
Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Seit März 2007 ist der Kläger als Monteur bei der Fa. Y. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. Y.) mit Sitz in C-Stadt beschäftigt. Der zunächst auf ein Jahr befristete Arbeitsvertrag wurde im Januar 2008 zu ansonsten gleichen Bedingungen ab März 2008 in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt. Ausweislich seines Arbeitsvertrages hat der Kläger keinen festen Dienstort und kann im gesamten Unternehmensbereich eingesetzt werden.
§ 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages regelt insoweit Folgendes:
Mit der Tätigkeit ist der Einsatz auf Baustellen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbunden. Sie sind ohne festen Dienstsitz für den gesamten Unternehmensbereich eingestellt.
Ein Anspruch auf Beibehaltung eines festen Dienstortes besteht nicht. Der Arbeitgeber behält sich vor, Ihnen im Wege des Direktionsrechtes auch eine andere oder zusätzliche Tätigkeit, auch an einem anderen Ort, zu übertragen. Der Arbeitnehmer erklärt sich bereits heute mit der Übernahme anderer gleichwertiger Arbeitsinhalte, auch an einem anderen Ort, einverstanden. Sie erklären sich bereit, auch im Ausland tätig zu werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Arbeitsverträge vom 12.02.2007 und 02.01.2008 Bezug genommen.
Die Fa. Y. ist im Bereich der Beratung und Planung über die Montage bis hin zur Inbetriebnahme und Wartung industrieller Großanlagen tätig. Insbesondere installiert die Fa. Y. große Werksanlagen bei ihren Kunden und übernimmt in der Folgezeit die Wartung und Reparatur der Anlagen. Hierzu sind ständig Mitarbeiter der Fa. Y. vor Ort bei den jeweiligen Kunden. Zum Kundenkreis der Fa. Y. gehört u.a. die Fa. X. GmbH (im Folgenden: Fa. X.), die in B-Stadt zwei Standorte an der D-Straße (Werk 2) und am E-Weg (Werk 1) unterhält.
Der Kläger war im Kalenderjahr 2008 an 223 Tagen als Montagearbeiter im X. Werk 2 an der D-Straße in B-Stadt eingesetzt. Das Werk 2 in B-Stadt, das 46 km von seinem Wohnort entfernt liegt, suchte er mit seinem eigenen Pkw auf. Von der Fa. Y. erhielt er insoweit eine steuerfreie Fahrtkostenerstattung i.H.v. 3.312 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Arbeitgeberbescheinigungen vom 27.02.2009 und 10.08.2009 sowie die Lohnsteuerbescheinigung 2008 verwiesen.
Die Fa. Y. hat auf dem Betriebsgelände der Fa. X. an der D-Straße mehrere Baucontainer aufgestellt. Sie dienen als Lagerraum für Werkzeuge und Ersatzteile, als Pausenraum sowie als Umkleide. Ein Container wird als Büro genutzt. In diesem werden die Aufträge des Kunden bearbeitet und der Einsatz der Mitarbeiter entsprechend koordiniert. Über ein Telefon besteht Kontakt zur Betriebszentrale der Fa. Y. in C-Stadt. Eigene Toiletten hat die Fa. Y. auf dem Werksgelände nicht installiert. Die Mitarbeiter der Fa. Y. nutzen die Toilettenanlagen im X. Werk.
Im Jahr 2008 fuhr der Kläger während seiner Arbeitszeit an ca. 10 Tagen zur Erledigung von Sonderarbeiten in das 12 km vom Werk 2 entfernt liegenden X. Werk 1 am E-Weg in B-Stadt.
In ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2008 machten die Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus der nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers u.a. Fahrtkosten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit i.H.v. 4.716 EUR geltend. Hierbei legten sie für die Fahrten zwischen dem Wohnort und dem X. Werk 2 in B-Stadt eine einfache Entfernung von 60 km zugrunde und ermittelten die Aufwendungen unter Berücksichtigung der steuerfreien Erstattung durch den Arbeitgeber wie folgt:
223 Tage × 60 km × 2 Fahrten pro Tag × 0,30 EUR pro km = |
8.028 EUR |
abzüglich steuerfreie Erstattung ./. |
3.312 EUR |
|
4.716 EUR |
Aufwendungen für die Fahrten zwischen den beiden X. Werken in B-Stadt machten die Kläger nicht geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom 22.05.2009 berücksichtigte der Beklagte die Fahrten zwischen dem Wohnort des Klägers und dem X. Werk 2 in B-Stadt lediglich als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und ermittelte die einfache Entfernung mit nur 46 km. Aufgrund der steuerfreien Fahrtkostenerstattung durch die Fa. Y. ergaben sich nach den Berechnungen des Beklagten insoweit keine Werbungskosten.
223 Tage × 46 km × 0,30 EUR pro km |
= |
3.078 EUR |
abzüglich steuerfreie Erstattung |
./. |
3.312 EUR |
|
|
0 EUR |
Als Werbungskosten erkannte der Beklagte zusätzlich jedoch die Fahrten des Klägers zwischen den beiden X. Werken in B-Stadt mit insgesamt 72 EUR an (10 Fahrten × 12 km × 2 × 0,30 EUR pro km = 72 EUR).
Mit ihrem hiergegen erhobenen...