Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschüttungsüberschuß und Einkommensteuererstattung nach § 11 Abs. 1 und 2 AStG a.F.; Feststellungsbescheid nach § 18 Abs. 1 S. 1 AStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Die den Hinzurechnungsbetrag kürzenden Gewinnanteile i.S.d. § 11 Abs. 1 AStG a.F. werden durch Feststellungsbescheid gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 AStG mit Bindungswirkung für die Erstattungsjahre nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. festgestellt.
2) In dem Jahr, in der der Ausschüttungsüberschuß besteht, ist gemäß § 11 Abs. 2 AStG a.F. die zu erstattende Einkommensteuer der vier vorangegangenen Jahre durch Erstattungsbescheid festzusetzen.
3) Bei Ablehnung eines Erstattungsantrags ergeht ein negativer Erstattungsbescheid.
4) Die Festsetzung der zu erstattenden bzw. nicht zu erstattenden Steuern erfolgt verfahrensrechtlich auf der Grundlage von § 37 Abs. 1 AO i.V.m. § 11 Abs. 2 AStG a.F.
5) Zu den formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Erstattungsbescheides nach § 11 Abs. 2 AStG a.F.
Normenkette
AStG a.F. § 11 Abs. 2; AStG § 18 Abs. 1 S. 1; AStG a.F. § 11 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 20.10.2005; Aktenzeichen I R 115/04) |
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob ein Erstattungsbescheid nach § 11 Abs. 2 Außensteuergesetz (AStG) alter Fassung rechtmäßig ist.
Die Kläger (Kl.) werden im Streitjahr 1978 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. war in diesem Jahr und in den vier vorangegangenen Kalenderjahren an der in der Schweiz ansässigen Firma (H), die als Zwischengesellschaft gem. § 7 AStG ausschließlich niedrig besteuerte passive Einkünfte i.S.d. § 8 AStG erzielte, beteiligt. Der Aktienanteil des Kl. lag mit 12,502 % unter 25 % und wurde von ihm im Privatvermögen gehalten. Die die H betreffenden nach § 18 AStG festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wurden durch das Zentralfinanzamt … einheitlich und gesondert festgestellt.
Nach Durchführung einer Außenprüfung für die Jahre 1976 bis 1978 bei dem Kl. erließ das Zentralfinanzamt … unter dem 19.12.1983 geänderte Feststellungsbescheide gem. § 18 AStG. Danach ergab sich für das Jahr 1978 ein Ausschüttungsüberschuss gem. § 11 Abs. 2 AStG i.H.v. 258.105,– DM. Entsprechend den vorab mitgeteilten Berechnungsgrundlagen unter Tz. 3.11 des Betriebsprüfungsberichts vom 23.06.1983 hat der Beklagte (Bekl.) auf Hinzurechnungsbeträge der Jahre 1974 bis 1977 gezahlte Steuern i.H.v. 27.404,– DM gem. § 11 Abs. 2 AStG erstattet. Diese Erstattung ist im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 1978 vom 08.08.1983 dargestellt. In der Begründung des Einkommensteuerbescheides ist darauf hingewiesen, dass die Änderungen auf Grund des Prüfungsberichts vom 23.06.1983 erfolgt seien. Nach den Ausführungen unter Tz. 3.11 des Berichts war im Wege einer Schattenveranlagung das zu versteuernde Einkommen von 5.681.634,– DM um den anzurechnenden Hinzurechnungsbetrag von 155.534,– DM zu kürzen, mit der Folge, dass der Abgleich der veranlagten und der sich im Wege der Schattenveranlagung ergebenden Einkommensteuer abzüglich bisher angerechneter Steuern die zu erstattende Steuer von 27.404,– DM ergab.
Über die gegen die Feststellungsbescheide vom 19.12.1983 eingelegten Rechtsbehelfe hat der BFH mit Urteil vom 02.07.1997 Az. I R 32/95, BStBl. II 1998, 176 entschieden. Danach wurde unter teilweiser Aufhebung der Vorentscheidung der Feststellungsbescheid vom 19.12.1983 für das Jahr 1977 geändert. Es ergab sich für das Jahr 1977 erstmals ein Ausschüttungsüberschuss i.H.v. 63.929,– DM, weil eine bisher in 1976 in Ansatz gebrachte Gewinnausschüttung für Zwecke der Kürzung des Hinzurechnungsbetrages gem. § 11 Abs. 1 AStG in 1977 zum Ansatz gebracht wurde. Hierdurch wurde eine nach allgemeiner Auffassung bestehende Gesetzeslücke im Außensteuergesetz im Wege der teleologischen Extension des § 11 Abs. 1 AStG geschlossen. Für die Jahre 1976 und 1978 verblieb es im Hinblick auf das finanzgerichtliche Verböserungsverbot bei den bisherigen Feststellungen. Insbesondere verblieb es bei dem bisherigen Ausschüttungsüberschuss in 1978 i.H.v. 258.105,– DM. Im Nachgang zu dem BFH-Urteil vom 02.07.1997 a.a.O. erließ das Zentralfinanzamt … für das Jahr 1977 einen der BFH-Entscheidung vom 02.07.1997 entsprechenden geänderten Feststellungsbescheid 1977 datierend vom 18.12.1997. Ebenfalls mit Bescheid vom 18.12.1997 änderte das Zentralfinanzamt den Feststellungsbescheid für 1976. Die bisher in Ansatz gebrachte Gewinnausschüttung entfiel danach. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtenen Feststellungsbescheide vom 19.12.1983 und die geänderten Feststellungsbescheide vom 18.12.1997 hingewiesen.
Unter Bezugnahme auf die geänderten Feststellungsbescheide vom 18.12.1997 erließ der Bekl. am 04.05.1999 Erstattungsbescheide der Jahre 1976 bis 1978 gem. § 11 Abs. 2 AStG. In dem Erstattungsbescheid des Jahres 1977 wurden die für 1973 bis 1976 zu erstattenden Steuern auf insgesamt 2.066,– DM (909,– DM für 1973 – wie bisher –, 88,– DM für 1975 und 1.069,– DM für 1976) festgesetzt. Insoweit war in den Erläuterungen dargestellt, dass sich aufgrund des geän...