Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskosten, Abgrenzung zu nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftszahlungen eines GmbH Gesellschafter-Geschäftsführers
Leitsatz (redaktionell)
Wird der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH aus einer Bürgschaft, die der gegenüber einem Mandanten der GmbH übernommen hat, in Anspruch genommen, führen die geleisteten Zahlungen nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung, sondern zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 2 S. 1, § 19 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob Aufwendungen des Klägers für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute und werden für das Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist neben drei weiteren Gesellschaftern in Höhe von 12.500 Euro (= 25 %) am Stammkapital der Steuerberatungs-GmbH (Steuerberatungs-GmbH) beteiligt und bei dieser Gesellschaft als Steuerberater tätig. Im Streitjahr bezog er aufgrund seiner Anstellung als Gesellschafter – Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG. Der Bruttoarbeitslohn belief sich einschließlich einer Tantieme von X Euro auf X Euro. Darüber hinaus erhielt der Kläger eine Gewinnausschüttung der Steuerberatungs-GmbH über X Euro (Einkünfte gem. § 20 Abs. 2 EStG).
In der für das Streitjahr abgegebenen Einkommensteuererklärung machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter Vorlage entsprechender Belege Werbungskosten in Höhe von X Euro geltend und trug dazu vor, er sei aus der zugunsten eines Mandanten eingegangenen Bürgschaft über X Euro in Anspruch genommen worden. Zur Begleichung der Bürgschaftsforderung sei ein Darlehn aufgenommen worden, für das Zinsen in Höhe von X Euro angefallen seien. Bei der Bürgschaft habe es sich um eine mandatserhaltende Maßnahme gehandelt, die den Fortbestand des Unternehmens des Mandanten und damit auch die Honorarforderung der Steuerberatungs-GmbH habe sichern sollen. Der Regress gegenüber dem Mandanten sei nicht erfolgreich gewesen.
Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Übernahme der Bürgschaft nicht durch das Arbeitsverhältnis des Klägers, sondern durch seine Stellung als Gesellschafter der Steuerberatungs-GmbH veranlasst gewesen sei. Deshalb seien die Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung zu qualifizieren. Dementsprechend setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2012 ohne die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen fest. Zu den Einzelheiten wird auf den Einkommensteuerbescheid 2012 (Blatt 12 f der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Den dagegen erhobenen Einspruch vom 20.03.2013 wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 23.01.2014 als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung (Blatt 39 bis 42 der Gerichtsakte) wird hingewiesen.
Mit der Klage 19.02.2014 verfolgen die Kläger das Begehren auf Berücksichtigung der Aufwendungen für die Bürgschaftsinanspruchnahme als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weiter.
Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.11.2011 VI R 97/10 (BStBl. II 2012, 343) vertritt der Kläger die Auffassung, die von ihm geltend gemachten Aufwendungen stünden in einem engeren Bezug zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und damit zu seinen Einkünften gem. § 19 EStG als zu seiner Beteiligung an der Steuerberatungs-GmbH. Sie seien deshalb als seine Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit sichernde und erhaltende Aufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG anzusehen und nicht als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung oder gar als privat veranlasste Aufwendungen zu qualifizieren. Ein verwandt- oder bekanntschaftliches Verhältnis zu dem Mandanten, zu dessen Gunsten er die Bürgschaft übernommen habe, bestehe nicht. Eine private Veranlassung, die der Beklagte annehme, sei daher auszuschließen. Der enge, den Bezug zum Gesellschaftsverhältnis überlagernde Bezug der Aufwendungen für die Bürgschaft zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass ein Ausfall der bis zum Zeitpunkt der Bürgschaft aufgelaufenen Honorarforderungen gegenüber dem Mandanten und eine im Raum stehende Beendigung des Mandats sich unmittelbar auf seinen Tantiemeanspruch und damit auf einen wesentlichen Teil seines Arbeitslohns ausgewirkt hätten. Dies werde durch das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 08.02.2011 (Einkommensteuerakte, unmittelbar vor der Einspruchsentscheidung) bestätigt, wonach ein etwaiger Ausfall der Honorarforderung zu Lasten seiner Tantieme abzuwickeln sei. Da er die Bürgschaft übernommen habe, seien der in der Folge eingetretene, nicht durch Drittschuldner- und Regresszahlungen des Mandanten abgedeckte Ausfall der Honorarforderung und die ...