Entscheidungsstichwort (Thema)
Liebhaberei beim Betrieb einer Reithalle/Pferdepension
Leitsatz (redaktionell)
1. An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Eine Gewinnerzielungsabsicht kann insbesondere fehlen, wenn sich die negativen Betriebsergebnisse (hier: einer Reithalle bzw. Pferdepension) über einen Zeitraum von zwölf Veranlagungszeiträumen verstetigt haben und deshalb der Schluss nahe liegt, dass der Betrieb nach der Art, wie er betrieben wird, auf Dauer gesehen nicht geeignet ist, Gewinne abzuwerfen, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit bestimmend waren.
2. An der schlüssigen Darlegung, dass aus dem Betrieb einer Reithalle/Pferdepension ein Totalgewinn erwartet werden kann, fehlt es, wenn in der Totalgewinnprognose des Steuerpflichtigen die Angaben zur Höhe der Einnahmen, der Betriebsausgaben und der Gesamtgewinnprognose zueinander in Widerspruch stehen, unklar ist, welches Betriebskonzept bestand und welche Einnahmen tatsächlich erzielt werden sollten und Abzugspositionen (hier: Darlehenszinsen, Futtermittelkosten, Energiekosten, zukünftige Wartungs- und Reparaturkosten) nicht oder zu niedrig berücksichtigt worden sind.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht für den Betrieb einer Reithalle in den Streitjahren 2012 bis 2014.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb als Hufschmied und zudem im Jahr 2012 aus nichtselbständiger Arbeit. Die am 00.00.1960 geborene Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Die gewerblichen Einkünfte der Klägerin resultierten aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Angestelltenverhältnis im Betrieb des Klägers.
Die Klägerin betrieb zudem eine Reithalle. Diese befand sich ab dem Jahr 2007 im Bau und konnte ab dem Jahr 2017 genutzt werden. Für die Reithalle ermittelte die Klägerin ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnungen gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG –. In den den Streitjahren vorangehenden Veranlagungszeiträumen erklärte sie die folgenden Einkünfte:
Jahr |
Einnahmen |
Ausgaben |
Einkünfte |
Summe |
2007 |
0,00 |
X |
-X |
|
2008 |
0,00 |
X |
-X |
|
2009 |
0,00 |
X |
-X |
|
2010 |
X |
X |
-X |
|
2011 |
0,00 |
X |
-X |
-X |
Für das Streitjahr 2012 reichte die Klägerin am 18.2.2014 beim Beklagten eine Gewinnermittlung ein, die keine Einnahmen, aber Betriebsausgaben i.H.v. X € auswies. Aufgrund der von den Kläger eingereichten Einkommensteuererklärung für 2012 veranlagte der Beklagte die Kläger zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das Jahr 2012. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –.
Für die übrigen Jahre des Streitzeitraums erstellte die Klägerin zunächst keine Gewinnermittlungen. Die Kläger reichten zunächst auch keine Einkommensteuererklärungen ein. Daher erließ der Beklagte Schätzungsbescheide gemäß § 162 AO, die ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.
Am 11.4.2018 erließ der Beklagte gemäß § 164 Abs. 2 AO einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer für 2012, mit dem er die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin für die Reithalle nicht mehr anerkannte und die diesbezüglichen Einkünfte mit 0 € berücksichtigte. Die Einkommensteuer für 2012 setzte er auf X € fest. Der dabei zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte betrug X €. Zur Begründung gab der Beklagte an, der Verlust aus der Reithallennutzung habe nicht berücksichtigt werden können, da bisher keine Einnahmen erzielt worden seien. Zugleich hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Ebenfalls am 11.4.2018 erließ er Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014, mit denen er den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 AO aufhob.
Gegen diese Bescheide legten die Kläger am 14.5.2018 Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren gaben die Kläger am 27.6.2018 und 6.11.2018 Einkommensteuererklärungen für 2013 und 2014 ab. Sie erklärten einen Verlust der Klägerin aus der Reithalle i.H.v. X € für 2013 und X € für 2014. Während die Gewinnermittlung für 2013 keine Einnahmen enthielt, waren für 2014 u.a. Betriebseinnahmen i.H.v. X € und vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer i.H.v. X € ausgewiesen. Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens erläuterten die Kläger mit Schreiben vom 14.2.2019 und 25.5.2019, der Bau der Reithalle ziehe sich bereits seit Jahren hin und sei noch nicht fertiggestellt. Eine bauliche Abnahme stehe noch aus, sodass der Betrieb noch nicht aufgenommen werden könne. Keineswegs handele es sich aber um Liebhaberei.
Aufgrun...