Entscheidungsstichwort (Thema)
Überschußerzielungsabsicht bei Vermittlungsprovisionen
Leitsatz (redaktionell)
Die einmalige Vermittlung einer Lebensversicherung gegen Provision führt mangels Überschusserzielungsabsicht nicht zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG, wenn die Provision absprachegemäß an den vermittelten Versicherungsnehmer weitergeleitet wird (Abweichung vom BFH-Urteil vom 27.06.2006, IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657).
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob es sich bei einer als Vermittlungsprovision bezeichneten Zahlung des H-Konzerns an die Klägerin um sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt.
Die Klägerin und ihre Schwestern schlossen im Streitjahr 1998 jeweils Lebensversicherungen beim H-Konzern ab. Da ein direkter Beitragsnachlass nicht zu erhalten war, kamen sie vor Abschluss der jeweiligen Versicherungsverträge überein, sich die Lebensversicherungen (quasi ringweise) untereinander zu vermitteln und die dafür erhaltenen Vermittlungsprovisionen jeweils an die entsprechende Versicherungsnehmerin bzw. Schwester weiterzuleiten. Entsprechend dieser Vereinbarung unterzeichnete die Klägerin am 17.06.1998 einen Vertrag („Provisionsbestimmung für Einmalvermittlung”, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird) mit dem H-Konzern Regionalzentrum L, in welchem ihr u.a. für die erfolgreiche Vermittlungen einer Lebensversicherung ein Provision zugesagt wurde. Nachdem ihre Schwester T den Versicherungsvertrag Nr. 1 abgeschlossen hatte, erhielt die Klägerin Ende 1998 die vom H-Konzern zugesagte Provision von 31.250 DM ausgezahlt und leitete sie vereinbarungsgemäß noch in 1998 an Frau T weiter.
Ebenfalls im Jahre 1998 schloss die Klägerin beim H-Konzern den Versicherungsvertrag Nr. 2 ab. Dieser Vertrag wurde der Klägerin von ihrer anderen Schwester, Frau G, vermittelt. Die Ende 1998 ausgezahlte Provision in Höhe von 31.250 DM leitete diese Schwester an die Klägerin weiter. Entsprechend verfuhren die übrigen Schwestern, so dass jede Schwester im Ergebnis die für ihren Vertragsabschluss vom H-Konzern ausbezahlte Vermittlungsprovision erhielt.
In ihrer am 29.03.2000 eingereichten Einkommensteuererklärung 1998 erklärte die Klägerin die Zahlung von 31.250 DM nicht. Die Summe der als Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsbeiträge betrug 92.005 DM. Daraufhin setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1998 (Einzelveranlagung) ohne die Provisionszahlung mit Bescheid vom 03.07.2000 fest. Nachdem der Beklagte auf Grund einer Kontrollmitteilung des Finanzamtes für Groß- und Konzern-Betriebsprüfung L Kenntnis von der Provisionszahlung erlangt hatte, erließ er am 03.06.2004 einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für 1998 und erfasste die vom H-Konzern gezahlte Provision von 31.250 DM als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
Der hiergegen mit Schreiben vom 29.06.2004 beim Finanzgericht Münster eingelegten Sprungklage hat der Beklagte nicht zugestimmt. Am 28.01.2005 änderte der Beklagte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid teilweise antragsgemäß und erfasste 7.900 DM nicht mehr als Spekulationseinkünfte. Im Übrigen wies er den Einspruch wegen der Provisionseinnahmen durch Einspruchsentscheidung vom 23.03.2005 als unbegründet zurück.
Mit der am 18.04.2005 eingelegten Klage trägt die Klägerin vor, dass es sich bei den erhaltenen 31.250 DM um einen vom H-Konzern an Frau T zugesagten Beitragsnachlass auf die abgeschlossene Rentenversicherung Nr. 1 gehandelt habe. Lediglich aus versicherungsinternen Gründen sei dieser Betrag nicht unmittelbar an Frau T ausbezahlt worden, sondern formal als Provision zunächst an die Klägerin und sodann von ihr an Frau T weitergeleitet worden. Die Klägerin habe keinerlei Vermittlungsleistungen erbracht. Vielmehr seien die Vertragsgespräche ausschließlich zwischen dem H-Konzern, vertreten durch Herrn S, und Frau T erfolgt. Insofern werde auf die schriftliche Bestätigung von Herrn S vom 14.10.2004 und die Stellungnahme der H-Rechtsabteilung vom 11.01.2005 betreffend den Parallelfall, Frau R, Versicherungsnummer 3 verwiesen.
Mit Schreiben vom 14.10.2004 bestätigt Herr S als Vertriebsleiter des H-Konzerns Niederlassung West folgendes:
„Die mit Scheck-Nr…. an Frau D im Januar 2000 geleisteten 59.325,80 DM stellen einen Beitragsnachlass auf den von Frau R abgeschlossenen Versicherungsvertrag Nr. 3 dar.
Aus betriebsinternen Gründen konnte eine direkte Verrechnung mit den Zahlungen von Frau R nicht erfolgen.
Frau D ist lediglich formal als Vermittlerin eingeschaltet worden, um den als Provision bezeichneten Beitragsnachlass wie besprochen an Frau R weiterzuleiten.
Frau D hat jedoch weder den Versicherungsvertrag mit Frau R vermittelt noch war sie überhaupt am Zustandekommen dieses Versicherungsvertrages in irgendeiner Form beteiligt. Die Gespräche über den Versicherungsabschluss wurden ausschließlich zwischen Frau R (der Versicherungsnehme...