Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug; Aufteilung; Abgrenzung wirtschaftlicher zu nichtwirtschaftlicher Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine steuerbare Leistung gegen Entgelt liegt vor, wenn ein Zuschuss lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allg. Interesse dienen und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll. Im Streitfall übte der Stpfl. neben der unstreitig vorliegenden steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine nicht steuerbare nichtwirtschaftliche Tätigkeit aus, so dass insoweit ein Vorsteuerabzug ausscheidet. Die nichtwirtschaftliche Tätigkeit bestand in der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke, also der Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder. Der Stpfl. wurde nach der Satzung durch die Gesellschafter mit Kapital ausgestattet, um in der Folge Tätigkeiten zu erbringen, die einer Vielzahl von Personen, insbesondere auch Nichtvereinsmitgliedern zugute kamen.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Aufteilung des Vorsteuerabzugs zu erfolgen hat.

Der Kläger ist durch Vertrag vom 00.00.20xx im Wege der Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolger des M e.V. geworden. Die Verschmelzung wurde am 00.00.20xx/00.00.20xx in das Vereinsregister eingetragen. Ab dem 00.00.20xx wurde dem Kläger die Gemeinnützigkeit aberkannt.

Der M e.V. war ein eingetragener Verein, der mit Satzung vom 00.00.19xx gegründet wurde. Der Verein hatte gem. § 2 Nr. 1 der Satzung die Aufgabe, durch seine Tätigkeit zur allgemeinen öffentlichen Gesundheitspflege, zur Pflege der Heimatliebe, Heimatkunde und Erschließung der heimatlichen Schönheiten, der Bauten und Kulturstätten und zur Pflege des Geisteslebens beizutragen. Zur Erreichung dieser Zwecke oblagen dem Verein gem. § 2 Nr. 2 der Satzung folgende Aufgaben:

  1. Nachweis von Erholungsmöglichkeiten
  2. Förderung von Veranstaltungen, die der Allgemeinheit im Sinne des § 2 Ziff. 1 dienen
  3. Mitarbeit bei der Erhaltung und Pflege des … Volksgutes und Brauchtums und bei der Erschließung von Naturschönheiten
  4. Mitwirkung bei der Neuregelung und beim Ausbau von Freizeit und Erholungseinrichtungen
  5. Zusammenarbeit mit der Landesplanung zur Wahrung der Interessen des Erholungsreiseverkehrs
  6. Beratung der den Zielen des § 2 Ziff. 1 dienenden Einrichtungen und ihrer Organisationen
  7. Überörtliche Werbung und Koordination örtlicher Werbung. Darüber hinaus Werbung mit Werbemitteln aller Art
  8. Beratung und einheitliche Ausrichtung bei der örtlichen Prospektgestaltung und Herstellung von Werbematerial

Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinssatzung (Bl. 64 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Mitglieder des M e.V. waren insbesondere die … Stadt O sowie die vier …Kreise CDT und X mit ihren Städten und Gemeinden und einige Anrainerstädte (B, I, K, L und Y), aber auch ca. 30 Unternehmen, vor allem Hotels (vgl. auch § 4 der Vereinssatzung). Während sich die Beiträge der Kreise und Kommunen nach der Einwohnerzahl richteten, betrug der Mitgliedsbeitrag der Unternehmen pauschal etwa 150 € jährlich.

Im Streitjahr 2006 erzielte der M e.V. folgende Einnahmen:

Einnahmegrund

Betrag

Mitgliedsbeiträge

738.219,80 €

Erlöse aus Lieferungen

9.158,49 €

Erlöse aus Inseraten

147.389,49 €

Erlöse aus Reiseprospekten (Schutzgebühr)

10.713,11 €

Erlöse aus sonstigen Leistungen

497,84 €

Erlöse „…”

11.241,14 €

Erlöse „…”

1.855,39 €

Erlöse …-Umlage

12.250,00 €

Erlöse … Umlage

27.934,20 €

Erlöse …-Provisionen

57.304,05 €

Erlöse …-Provisionen

8.391,05 €

Zinsen aus Bankguthaben

4.904,71 €

Kostenerstattungen der Mitglieder

93.958,44 €

Zuschüsse aus öffentlichen Kassen

51.250,00 €

Anzahlungen 31.12.2006 (abzgl Anz. 01.01.2006)

9.144,00 €

Forderungsverluste

-600,47 €

Summe

1.183.611,24 €

Daneben tätigte der M e.V. noch innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von 378,00 €.

Am 28.03.2007 ging die Umsatzsteuererklärung der M e.V. für das Streitjahr 2006 beim Beklagten ein, mit der eine Umsatzsteuer (USt) i. H. v. 18.928,02 € erklärt wurde und sich ein Erstattungsüberhang in Höhe von 440,61 € ergab. Dieser errechnete sich wie folgt:

Betrag

Hintergrund

58.197,76 €

Umsatzsteuer 16%

2.478,74 €

Umsatzsteuer 19%

634,06 €

Umsatzsteuer 7%

61.310,56 €

Zwischensumme

-21.809,44 €

Vollständig abzugsfähige Vorsteuer

-23.731,00 €

Anteilig abzugsfähige Vorsteuer

15.770,12 €

Zwischensumme

3.157,90 €

Umsatzsteuer gem. § 14c UStG

18.928,02 €

Umsatzsteuer 2006

-19.368,63 €

Vorauszahlungssoll

-440,61 €

Erstattungsüberhang

Die anteilig abzugsfähige Vorsteuer berechnete sich wie folgt:

Betrag

Anteil

Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (stpfl. Umsätze)

385.840,00 €

35%

Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (nicht steuerbare Mitgliedsbeiträge)

738.219,00 €

65%

Gesamt-Umsatz

1.124.059,00 €

100%

Aufzuteilende Vorsteuern

67.801,00 €

Anteil steuerpflichtige Erlöse

35%

Abzugsfähiger Anteil

23.731,00 €

Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung der M e.V. durch Mitteilung vom 11.04.2007 zu (Bl. 6 der Umsatzsteuerakte).

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