Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für ein teilweise zur Erzielung von Vermietungseinkünften und teilweise und zwar in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutztes häusliches Arbeitszimmer sind insgesamt nicht abziehbar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und über den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Streitjahren 2014 und 2015.
Die Kläger sind verheiratet und werden getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Kläger erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung resultierten aus dem Objekt A-Straße 1 in E, ein Mehrfamilienhaus mit drei vermieteten Wohneinheiten.
In ihren getrennt für die Streitjahre eingereichten Einkommensteuererklärungen machten die Kläger für das Mietobjekt Werbungskostenüberschüsse i.H.v. zusammen X € für 2014 (X € für den Kläger und X € für die Klägerin) und X € für 2015 (X € für den Kläger und X € für die Klägerin) geltend. Für das Jahr 2014 setzten die Kläger bei den Werbungskosten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. zusammen X € (je X €) an. Zur Erläuterung gab der Kläger an, es handele sich um ein Arbeitszimmer im Keller seines Wohnhauses im B-Weg 2 in E, das zu 95 % für die Hausverwaltung und zu 5 % für sonstige Tätigkeiten verwendet werde. Für andere Bürotätigkeiten stehe ab dem 1.1.2014 ein Raum im ersten Obergeschoss mit einem Schreibtisch und einer kompletten PC-Ausstattung zur Verfügung. Die Gesamtkosten für dieses Arbeitszimmer i.H.v. 1.250,70 € für 2014 seien daher zu 95 % abzugsfähig.
Für 2015 setzten beide Kläger Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer i.H.v. je X € an. Ausweislich der beigefügten Berechnungen handelte es sich bei dem Betrag von X € allerdings um den vollständigen Aufwand beider Miteigentümer zusammen. Der Betrag setzte sich zusammen aus 95 % von X € (= X €) zuzüglich ungekürzter Pauschalen für Reinigungsmittel und Büromöbel i.H.v. X €.
Mit Bescheiden vom 27.12.2016 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Einkommensteuer auf X € und gegenüber der Klägerin auf X € für 2014 fest, mit Bescheiden vom 30.3.2017 gegenüber dem Kläger auf X € und gegenüber der Klägerin auf X € für 2015. Dabei berücksichtigte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. ./. X € für 2014 und ./. X € für 2015 bei dem Kläger sowie i.H.v. ./. X € für 2014 und ./. X € für 2015 bei der Klägerin. Zur Erläuterung gab er an, die Kosten für das Arbeitszimmer (Bereich Vermietung und Verpachtung) würden nicht als Werbungskosten zugelassen, weil das Arbeitszimmer für die Einkunftserzielung nicht erforderlich sei.
Die Kläger legten gegen die genannten Bescheide mit Schreiben vom 19.1.2017 für 2014 und vom 25.4.2017 (Klägerin) bzw. 26.4.2017 (Kläger) für 2015 Einsprüche ein. Zur Begründung trugen sie vor, sie nutzten das Arbeitszimmer zu jeweils gleichen Anteilen (je 50 %) für die Verwaltung der Immobilie A-Straße 1 in E. Die Hausverwaltung umfasse die Instandhaltung des Mietobjekts, Kündigungen, die Mietersuche, die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen und Mietverträgen, Gerichtsangelegenheiten (Räumungsklageverfahren), Maklerangelegenheiten und Ausschreibungen. Das Arbeitszimmer sei objektiv erforderlich und werde lediglich zu 5 % für private Zwecke, nämlich die Lagerung von privaten Büchern und Akten, mitbenutzt. Die in dem Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten bestünden also zu 100 % aus der Verwaltungstätigkeit für das Vermietungsobjekt; die geringfügige Quote von 5 % sei pauschal geschätzt und beziehe sich auf die reine Lagerung.
Für das Jahr 2015 legten die Kläger im Einspruchsverfahren eine neue Berechnung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer vor, wonach diese zusammen X € betrügen. Der bei jedem Miteigentümer zu berücksichtigende Anteil betrage X €. Die Änderungen ergäben sich durch ein berichtigtes Flächenmaß des Arbeitszimmers und einen dadurch bedingten höheren prozentualen Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtfläche des Wohnhauses (12 % statt zuvor 10 %). Die Kläger errechneten als Aufwendung einen Betrag von 95 % von X € (= X €) zuzüglich ungekürzter Pauschalen für Reinigungsmittel und Büromöbel i.H.v. X €.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens führte der Beklagte am 3.8.2017 eine veranlagungsbegleitende Nachschau durch. Hierbei erstellte er sieben Farbfotografien von dem streitgegenständlichen Zimmer. Die Fotografien zeigen eine Vielzahl von Büchern, Ordnern und Gegenständen, die in Schränken und Regalen gelagert werden und nicht für eine Vermietungstätigkeit verwendet werden können. Nach Auffassung des Beklagten schien eine nur geringfügige, weniger als 10 % betragende Nebennutzung für andere Zwecke nach der Ausgestaltung des Arbeitszimmers als nicht gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf de...