Nachgehend
Tenor
Unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1983, 1985 und 1986 vom 18.08.1987 und 24.06.1988 und des Gewerbesteuermeßbescheides 1983 vom 01.09.1987 und der Einspruchsentscheidungen vom 19.10.1989 wird die Körperschaftsteuer für 1983, 1985 und 1986 auf 0,– DM und der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag auf 0,– DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Streitig ist, ob die aus einem Erlaßvertrag zwischen den Gläubigern und der Schuldnerin herrührende Vermögensmehrung als Gewinn zu erfassen ist, oder ob es sich entweder um einen steuerfreien Sanierungsgewinn i.S.d. § 3 Nr. 66 EStG oder um eine Einlage i.S.d. § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 5 EStG handelt.
Die aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangene Klägerin (Klin.) betreibt seit dem Jahre 1972 ein Press- und Stanzwerk in der Rechtsform der GmbH. Gesellschafter der GmbH sind seit dem 01.01.1973 Frau … und Frau … Geschäftsführer der Klin. sind Herr … Ehemann der Gesellschafterin … und Bruder der Gesellschafterin … – und Herr … – Bruder der Gesellschafterin … Die für den Betrieb des Unternehmens notwendigen Betriebsgrundlagen pachtete die Klin. von der Riess GbR, deren Gesellschafter die Herren … und … zu je 50 % sind. Nach der Beendigung der Betriebsaufspaltung zum 31.12.1972 behandelt die GbR die Betriebsverpachtung als ruhenden Gewerbebetrieb und ermittelte ihren Gewinn nach § 5 EStG.
Da die Klin. – mit Ausnahme des Jahres 1978 – nur Verluste erwirtschaftete, konnten die vereinbarten Pachtzinsen bis einschließlich 1979 nur zu einem geringen Teil an die GbR ausgezahlt werden. Die nicht ausgezahlten Pachtzinsen wurden einem mit 10 v.H. zu verzinsenden Darlehenskonto gutgeschrieben. Diese zunächst nur mündlich abgeschlossene Vereinbarung wurde in Pacht- und Darlehensverträgen vom 03.10.1980 schriftlich festgehalten. Zum 31.12.1982 betrug die Verbindlichkeit 164.313,69 DM bzw. – nach Saldierung einer Forderung gegen die … GbR in Höhe von 3.321,98 DM – 161.191,71 DM. Darüber hinaus hatten auch die Herren … und … der Klin. Darlehen gewährt, die zum 31.12.1982 mit 12.538,– DM bzw. 12.955,– DM valutierten. In zwei notariellen Urkunden vom 14.02.1984 erließen die Herren … und … als Gesellschafter der … GbR und auch als Privatpersonen ihre Darlehensforderungen gegenüber der Klin. Die Klin. nahm die Forderungserlasse an. Die Forderungserlasse waren bereits in einer privatschriftlichen Erklärung der Gläubiger aus Dezember 1983 vereinbart worden. In ihrer Bilanz auf den 31.12.1983 Wies die Klin. auf der Passivseite nur noch „anders Verbindlichkeiten” in Höhe von 30.077,35 DM aus. Die Gläubiger dieser Forderungen verzichteten weder ganz noch teilweise auf ihre Rechte.
Aufgrund der Erlaßverträge wies die Klin. in ihrer Gewinnermittlung für 1983 einen außerordentlichen Ertrag in Höhe von 168.684,71 DM aus und behandelte diesen Ertrag in ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr 1983 als steuerfreien Sanierungsgewinn i.S.d. § 3 Nr. 66 EStG.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) folgte zunächst der eingereichten Erklärung und erließ entsprechende Körperschaft- und Gewerbesteuermeßbescheide. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Bei einer nachfolgenden Überprüfung kam das FA zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen für die Annahme eines steuerfreien Sanierungsgewinnes nicht erfüllt seien. Das FA vertrat die Auffassung, der Erlaß der Darlehen sei nicht geeignet gewesen, die Sanierung der Klin. herbeizuführen. Die Klin. habe im Jahre 1984 einen weiteren Verlust in Höhe von 51.834,– DM erlitten und im Jahre 1985 nur einen geringfügigen Gewinn in Höhe von 2.658,– DM erwirtschaftet. Seit dem Erlaß seien die ausgewiesenen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und die sonstigen Verbindlichkeiten stetig angestiegen. Dies zeige, daß eine finanzielle Gesundung der Klin. durch die Erlasse nicht erreicht werden konnte. Außerdem sei es zweifelhaft, ob die Darlehenserlasse in Sanierungsabsicht erfolgt seien. Das Motiv hierfür sei weniger im Gläubigerinteresse an einer Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit auf Dauer zu sehen als vielmehr in der personellen Verflechtung zwischen den Gesellschaftern der … GbR und den Gesellschaftern der Klin.
Dies hatte zur Folge, daß in den Änderungsbescheiden für, das Streitjahr 1983 das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung außerordentlicher Erträge in Höhe von 168.684,71 DM und unstreitiger Verlustvor- und rückträge auf 113.130,– DM ermittelt wurde und die Körperschaftsteuer auf 63.352,– DM und der Gewerbesteuermeßbetrag für das Streitjahr 1983 auf 10.175,– DM festgesetzt wurde.
Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde in den Änderungsbescheiden aufgehoben.
Auswirkungen auf die Körperschaftsteuerfestsetzungen für die Streitjahre 1985 und 1986 ergaben sich daraus, daß der im Jahr 1984 erklärte Verlust in vollem Umfang auf das Streitjahr 1983 zurückgetragen wurde und sich für die Streitjah...