rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustübergang bei Abspaltung eines Kommanditanteils von einer Kapitalgesellschaft auf eine andere
Leitsatz (redaktionell)
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft geht dessen Verlustanteil gem. § 10a GewStG grundsätzlich verloren, es sei denn, das übernehmende Unternehmen tritt nach § 19 Abs. 1 UmwStG i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG analog in die Rechtsstellung des übertragenden Unternehmens ein. Somit können auf einen abgespaltenen Teilbetrieb in Form einer KG-Beteiligung entfallende Gewerbeverluste im Sinne von § 10a GewStG von der übernehmenden Körperschaft weiter fortgeführt werden.
Normenkette
GewStG § 10a S. 3, § 2 Abs. 5; UmwG § 123; UmwStG § 19 Abs. 1, § 12 Abs. 3 S. 2; GewStG § 10a S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob der Übergang einer Kommanditbeteiligung von einer Kapitalgesellschaft im Wege der Abspaltung auf eine andere Kapitalgesellschaft dazu führt, dass der auf diesen Anteil entfallende Verlustanteil wegen fehlender Unternehmeridentität zu kürzen ist.
Die Klägerin (Klin.) betreibt unter der Firma X GmbH & Co. KG (KG) die Produktion und den Vertrieb von X-waren aller Art.
Die KG wurde am 23.02.1994 gegründet. Komplementärin war ohne Einlage die X Beteiligungs GmbH. Kommanditisten waren die Firma T GmbH mit einer Einlage von 500.000 DM (50 v. H.) sowie die AY Verwaltungs- und Beteiligungs KG, W und die Firma BY Verwaltungs- und Beteiligungs KG, W mit jeweils einer Einlage von 250.000 DM (25 v. H.).
Zum 01.09.1994 übertrugen die Beteiligten Kommanditgesellschaften ihre Anteile von je 25 v. H. auf die M-GmbH. Gleichzeitig übertrug die Firma T GmbH ihren Anteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die Gebrüder T AG (AG).
Durch Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 29.12.1998 (UR-Nr. …/98 Notar C, E) wurden 4 Beteiligungen der M-GmbH, darunter die Beteiligung von 500.000 DM an der Klin. auf die AY & Co. GmbH, S (AY-GmbH) nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) abgespalten. Der Spaltung lag die Bilanz der M-GmbH zum 30.06.1998 zu Grunde.
Vor der Spaltung waren an der M-GmbH beteiligt
|
Stammkapital |
|
|
DM |
% |
AY Verwaltungs- und Beteiligungs KG, S |
37.500.000,00 |
37,5 |
BY Verwaltungs- und Beteiligungs KG, S |
37.500.000,00 |
37,5 |
AY & Co. GmbH, S |
23.125.000,00 |
23,1 |
M-Beteiligungs GmbH & Co. M KG, N |
1.875.000,00 |
1,9 |
|
100.000.000,00 |
100,0 |
Nach § 7 des Vertrages „Angabe nach § 126 Abs. 1 Nr. 10 UmwG” verpflichtete sich die übernehmende AY-GmbH, den anderen Gesellschaftern der M-GmbH von ihrem Anteil an der übertragenden M-GmbH im Sinne der verhältniswahrenden Abspaltung und Anteilsgewährung entsprechende Anteile abzutreten.
Die Abspaltung auf die AY-GmbH wurde am 15.03.1999 unter Bezug auf § 123 Abs. 2 Ziffer 1 UmwG im Handelsregister der M-GmbH eingetragen. Die Abspaltung wurde bei der AY-GmbH am 10.02.1999 und die Eintragung vom 15.03.1999 im Handelsregister der M-GmbH im Handelsregister der AY-GmbH unter Bezug auf § 130 Abs. 2 Satz 2 1. Teil UmwG am 29.03.1999 eingetragen.
Die Klin. hat im Februar 2002 ihren Sitz von D nach R verlegt.
Auf Grund der Gewerbesteuer(GewSt)-Erklärung 1998 vom 25.10.1999 erging am 06.06.2000 durch das seinerzeit örtlich zuständige Finanzamt O ein nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderter Bescheid, in dem der zum 31.12.1998 verbleibende vortragsfähige Gewerbeverlust in Höhe von 719.507 DM festgestellt wurde. Der Einspruch gegen den weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid, der sich gegen die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung des verbleibenden Gewerbeverlustes im Hinblick auf den Gesellschafterwechsel richtete, wurde später zurückgenommen.
Nach einer Betriebsprüfung (Bp) beantragte die Klin. am 12.01.2001 die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1997 in Höhe von 4.024.029 DM.
Das Finanzamt O erließ am 19.03.2001 den mit der Klage angefochtenen Bescheid, in dem es den vortragsfähigen Verlust für die Klägerin zum 31.12.1998 nach § 10 a GewStG auf 758.000 DM feststellte. Bei der Berechnung kürzte es den vortragsfähigen Verlust zum 31.12.1997 von 4.024.029 DM um 50 % wegen eines Gesellschafterwechsels. Dies entsprach einem Betrag 2.012.014 DM. Der vortragsfähige Verlust ergab sich nach Verrechnung mit dem unstreitigen Gewinn 1998 in Höhe von 1.254.008 DM.
Gegen den Bescheid legte die Klin. Einspruch ein. Die Bearbeitung des Einspruchs wurde vom beklagten Finanzamt wegen des Sitzwechsels der Klin. nach R übernommen. Der Bekl. wies den Einspruch mit seiner Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.10.2002 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klin. ist der Auffassung, dass wegen der Vorschriften des UmwG und des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) im Streitfall eine Kürzung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nicht vorzunehmen sei.
Die Spaltung der M-GmbH sei Teil einer größeren Konzeption zur Trennung der Gesellschafterstimme der L-Y-Gruppe gewesen. Schrittweise seien dabei über verschiedene Stufen Gesellschafterverhältnisse so verändert und Vermögen...