rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG bei Rumpfwirtschaftsjahr
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Gewinnzuschlag nach § 6 b Abs. 7 EStG ist auch dann in voller Höhe anzusetzen, wenn die Auflösung der Rücklage in einem Rumpfwirtschaftsjahr erfolgt.
2. Der Gewinnzuschlag ist unabhängig von der Höhe des tatsächlichen Zinsvorteils.
Normenkette
EStG § 6b Abs. 7
Tatbestand
Streitig ist der Zeitpunkt der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes und die Höhe eines Zuschlags nach § 6 b Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) für ein Rumpfwirtschaftsjahr.
Dem Kläger (Kl.) gehörte ein landwirtschaftlicher Betrieb in. Nach der am 06.01.1994 erstellten Bilanz zum 30.06.1993 waren im Wirtschaftsjahr 1992/93 wesentliche Teile der landwirtschaftlichen Nutzflächen veräußert worden. Eine Hoffläche von 13.936 qm und eine Grünfläche von 6.930 qm wurden zurückbehalten. Der Kl. bewirtschaftete weiterhin im Wirtschaftsjahr 1992/93 9 ha zugepachtete Flächen. Als Aktivvermögen werden in der Bilanz weiterhin die Hofgebäude und weitere baulichen Anlagen, Maschinen und Geräte, Betriebsvorrichtungen, Viehvermögen und Vorratsvermögen ausgewiesen. Als Passivposten ist in der Bilanz zum 30.06.1993 eine 6 b-Rücklage in Höhe von DM eingestellt worden.
Nach einer am 27.10.1994 erstellten Aufgabebilanz mit der Überschrift „Aufgabebilanz Juli 1993” wurden die nach der Bilanz zum 30.06.1993 verbliebenen Wirtschaftsgüter zum Teil in das Privatvermögen übernommen und zum Teil zu Buchwerten in einen neuen zum 01.07.1993 gegründeten Gewerbebetrieb des Kl. überführt.
Bereits vor Bilanzerstellung und Abgabe der Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1993 hatte das beklagte Finanzamt (FA) mit Schreiben vom 01.09.1993 angefragt, wieviel landwirtschaftliche Flächen nach den erfolgten Veräußerungen für die Bewirtschaftung noch verblieben seien und ob ggf. zum 30.06.1993 die Betriebsaufgabe erklärt werde. In einem Aktenvermerk dazu heißt es: „Laut telefonischer Mitteilung des Steuerberaters Brügger erfolgt zwangsweise Betriebsaufgabe. Vorläufige Berechnung des Aufgabegewinns soll noch diese Woche zugesandt werden.” Im Antwortschreiben vom 21.10.1993 zur schriftlichen Anfrage des Beklagten (Bekl.) teilte sodann die steuerliche Beratung der Kl. mit, daß im Wirtschaftsjahr 1992/93 die gesamten landwirtschaftlichen Nutzflächen veräußert worden seien. Nur die Hoffläche zur Größe von 13.936 qm und eine Grünfläche zur Größe von 6.930 qm seien zurückbehalten worden. Da die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert worden seien, liege eine Betriebsaufgabe vor.
Nach einer bei dem Kl. durchgeführten Betriebsprüfung (Bp.) durch das FA für Bp. der Land- und Forstwirtschaft Münster wurde der bisher ermittelte Aufgabegewinn der Land- und Forstwirtschaft nach §§ 14, 16 Abs. 4 Satz 3 EStG um yyyyyy DM Zinszuschlag gemäß § 6 b Abs. 7 EStG erhöht.
Gegen den geänderten ESt-Bescheid vom 14.02.1997 legten die Kl. Einspruch ein und trugen zur Begründung zunächst vor, daß der Zuschlag nach § 6 b Abs. 7 EStG Zinscharakter habe und deshalb für das Wirtschaftsjahr von einem Monat auch nur in Höhe von 1/12 von 6 % betragen dürfe (1/12 von yyyyyy DM = xxxxx DM = Minderung des Aufgabegewinns um zzzzzz DM). Nach Hinweis des beklagten FA auf eine hiervon abweichende Rechtsprechung haben die Kl. geltend gemacht, daß die Betriebsaufgabe bereits zum 30.06.1993 erfolgt und deshalb kein Zuschlag nach § 6 b Abs. 7 EStG vorzunehmen sei. Eine solche klare und eindeutige Erklärung der Betriebsaufgabe sei in dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 21.10.1993 erfolgt.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14.10.1997 als unbegründet zurückgewiesen.
Im Klageverfahren haben die Kl. weiterhin den Rechtsstandpunkt vertreten, ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.07. bis 31.07.1993 liege wegen der erfolgten Betriebsaufgabe zum 30.06.1993 nicht vor. Maßgebend hierfür sei auch, daß die bisherige landwirtschaftliche Geflügelhaltung mit Eröffnungsbilanz zum 01.07.1993 als Gewerbebetrieb fortgeführt worden sei.
Die Kl. beantragen,
die im ESt-Bescheid 1993 vom 22.04.1999 festgesetzte ESt um DM herabzusetzen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß die Erklärung des Prozeßvertreters im Schreiben vom 21.10.1993 keine eindeutige Erklärung einer Betriebsaufgabe beinhalte. Dabei sei zu bedenken, daß die am 06.01.1994 aufgestellte Bilanz zum 30.06.1993 keine eindeutige Aussage über eine Betriebsaufgabe zum Inhalt gehabt habe und in dieser Bilanz eine Rücklage nach 6 b ausgewiesen worden sei. Die Aufgabebilanz Juli 1993 sei am 27.10.1994 aufgestellt worden. Erst mit der Abgabe dieser Bilanz sei eindeutig für den Monat Juli eine Betriebsaufgabe erklärt worden. Es sei auch zu bedenken, daß die Kl. und der Betriebsprüfer bis zum Abschluß der Bp. übereinstimmend von einer Betriebsaufgabe erst im Juli 1993 ausgegangen seien. Der steuerlich erfaßte Gewinnzuschlag nach § 6 Abs. 7 EStG sei daher in zutreffender Weise der Besteuerung zugrundegelegt worden.
Wegen des w...