Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG von 6 % verfassungsgemäß?
Entscheidungen des BFH
Der BFH hat entschieden, dass die Höhe des Gewinnzuschlags gem. § 6b Abs. 7 EStG jedenfalls bis zum Jahr 2009 verfassungskonform ist (BFH, Urteile v. 9.7.2019, X R 7/17, v. 29.4.2020, XI R 39/18). Für den Zeitraum nach 2009 fehlt es bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung.
Urteil des FG Nürnberg für die Jahre 2012 bis 2016
Die Höhe des Gewinnzuschlags von 6 % nach § 6b Abs. 7 EStG verletzt nach Auffassung des FG Nürnberg in den Jahren 2012 bis 2016 nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (FG Nürnberg, Urteil v. 18.5.2022, 3 K 301/19). Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, es ist rechtskräftig.
Dieser Beurteilung steht nach Ansicht des FG Nürnberg der Beschluss des BVerfG v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, nicht entgegen, mit dem dieses u.a. die Fortgeltung des Zinssatzes i.H.v. 6 % p.a. nach den § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 gebilligt hat, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen.
Daraus kann im Gegenteil der Schluss gezogen werden, dass die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden ist, da die Regelungen zur Vollverzinsung allein dem Zweck des Vorteilsausgleichs dienen und der Gewinnzuschlag auch der Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Rücklage dient.
Urteil des FG Münster für die Jahre 2012 bis 2017
Das FG Münster hat aktuell entschieden, dass die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG auch für die Jahre 2012 bis 2017 verfassungsgemäß ist (FG Münster, Urteil v. 24.8.2022, 7 K 3764/19 E). Obwohl der Gewinnzuschlag von 6 % erheblich von den Zinssätzen für Unternehmenskredite abweiche, liegt nach Meinung des FG Münster kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da der Gewinnzuschlag nicht nur den unberechtigten Zinsvorteil ausgleichen, sondern auch die missbräuchliche Inanspruchnahme der Rücklage verhindern solle. Das Urteil des FG Münster ist trotz Revisionszulassung rechtskräftig.
Wie sieht es für die Jahre ab 2018 aus?
In der Praxis ist davon auszugehen, dass die Finanzämter auch für die Jahre ab 2018 den Zinssatz von 6 % für den Gewinnzuschlag zugrunde legen werden. Wer damit nicht einverstanden ist, wird an einem Rechtsmittelverfahren nicht vorbeikommen.
-
Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
5.602
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
5.575
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
2.976
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
2.901
-
Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen als Steuersparmodell
2.36322
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.614
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.500
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
1.436
-
So können Krypto-Verluste versteuert werden
1.383
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.303
-
Nachlaufende Betriebsausgaben bei steuerbefreiten Photovoltaikanlagen
17.12.2024
-
Steuerberater sehen Notwendigkeit für Bürokratieabbau und steuerliche Entlastungen
11.12.2024
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
05.12.2024
-
Nachträgliche Berücksichtigung übermittelter Riester-Daten
04.12.2024
-
Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken durch die EU hat Lücken
29.11.2024
-
Steuererklärung kann Anspruch auf Grundrente begründen
27.11.2024
-
1. Zuwendungsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
2. Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens
21.11.2024
-
3. Quotennießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens und Nießbrauchsverzicht
21.11.2024
-
4. Nießbrauch an Grundstücken des Betriebsvermögens
21.11.2024