rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991 und 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Gründe

Streitig ist, ob ein Ausbildungsfreibetrag für den Zeitraum anzusetzen ist, in dem die Tochter der Kläger (Kl.) ein freiwilliges soziales Jahr abgeleistet hat.

Der Kl. ist als Fachlehrer, die Klägerin (Klin.) als kaufmännische Angestellte nichtselbständig tätig.

Die im Kalenderjahr 1971 geborene Tochter … hat nach dem Abitur im Juni des Streit Jahres 1991 ab dem 07.10. bis zum 31.08.1992 im … Krankenhaus … ein freiwilliges soziales Jahr geleistet, das sie ab Oktober 1992 in der … Klinik in D. fortgesetzt hat. Am 17.05.1993 hat die Tochter … das Studium der Medizin in M. aufgenommen.

In ihren Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen für die Streitjahr 1991 und 1992 machten die Kläger (Kl.) einen Ausbildungsfreibetrag für die Tochter … geltend. Ab dem 01.10. des Streitjahres 1991 beantragten sie den erhöhten Ausbildungsfreibetrag wegen der auswärtigen Unterbringung in B. bzw. D. während der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres.

Im Streitjahr 1991 betrügen die eigenen Einnahmen der Tochter während ihrer Tätigkeit in Krankenhäusern ab dem 07.10. 2.689,04 DM und im Streitjahr 1992 6.724,– DM. Neben einem monatlichen Taschengeld in Höhe von 250,– DM sind Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung in den Streitjahren als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug behandelt worden (auf die Bestätigung der evangelischen Kirche im Rheinland vom 2.12.1996 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen).

Im Streitjahr 1991 berücksichtigte das Finanzamt (FA) in seinem ESt-Bescheid vom 27.07.1992 einen Ausbildungsfreibetrag für die Tochter … nur zeitanteilig bis zum Abitur in Höhe von 1.200,– DM.

Den erhöhten Ausbildungsfreibetrag für eine auswärtige Unterbringung zeitanteilig im Streitjahr 1991 für drei Monate bzw. für das Streitjahr 1992 in voller Höhe lehnte das FA im wesentlichen mit der Begründung ab, die Tätigkeit im Rahme eines freiwilligen sozialen Jahres sei keine Berufsausbildung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.

Die Kl. meinen, die Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres sei Berufsausbildung gewesen.

Nach der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens (Vergabeverordnung ZVS) werde ein Bewerber, der das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres geleistet habe, bevorzugt ausgewählt. Nach § 27 der Vergabeverordnung ZVS werde die Rangfolge der Bewerber durch die Zahl der Bewerbungssemester bestimmt. Nach § 27 Abs. 4 werde die. Zahl der Bewerbungssemester erhöht um 1 für je angefangene sechs Monate Dienst, wenn der Bewerber ein freiwilliges soziales Jahr abgeleistet habe.

Teilnahmevoraussetzung für die gesetzliche Vorprüfung sei nach §§ 6, 10 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppo) ein Zeugnis über die Ableistung des Krankenpflegedienstes über mindestens zwei Kalendermonate (auf das bei den Finanzgerichts-Akten befindliche Merkblatt für die ärztliche Vorprüfung wird Bezug genommen).

Es seien auch Aufwendungen für die Berufsausbildung der Tochter entstanden. Von den eigenen Einkünften in 1991 und 1992 habe die Tochter Aufwendungen für Unterbringung, Verpflegung, Fahrtkosten, Arbeitskleidung und Fachliteratur bestritten. Die Kl. hätten sich an Aufwendungen für die Berufsausbildung beteiligen müssen. So habe die Tochter im Juli 1992 auf einer Fahrt zwischen B. und B. Unfall verursacht. Die Selbstbeteiliguhg aus dem Kaskoschaden über 1.000,– DM sowie die Kosten der Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse hätten die Kl. getragen.

Auf die tatsächliche Höhe der Aufwendungen komme es für die Gewährung des vollen Ausbildungsfreibetrages zudem nicht an.

Die Einnahmen der Tochter … aus nichtselbständiger Arbeit seien um den Werbungskosten (WK)-Pauschbetrag in

Höhe von 2.000,– DM zu kurzen, so daß die anrechenbaren Einkünfte im Streitjahr 1991 3.423,– DM und im Streitjahr 1992 4.724,– DM betrügen.

Unter Anrechnung der Einkünfte der Tochter betrage der Ausbildungsfreibetrag in 1992 3.076,– DM.

Das FA hat im Laufe des Klageverfahrens die ESt-Bescheide geändert und Freibeträge nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt; die Änderungsbescheide haben die Kl. zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Die Kl. beantragen,

im Streitjahr 1991 einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 2.850,– DM und im Streitjahr 1992 in Höhe von 3.076,– DM zu berücksichtigen

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das FA trägt vor, Wartezeiten zwischen Schulabschluß und Aufnahme des Studiums seien keine Berufsausbildung. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Tochter durch die Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres Vorteile in bezug auf ihr Studium gehabt habe, da die Zahl der Wartesemester verkürzt worden sei. Nicht jede unvermeidbare Unterbrechung zwischen Schulabschluß und Beginn des Studiums sei ...

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