Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 13a ErbStG bei Übertragung eines KG-Anteils mit Sonder-BV

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Begriffe "ganzer Gewerbebetrieb", "Teilbetrieb" und "Beteiligung an einer Personengesellschaft" i.S. des § 13a Abs. 4 ErbStG sind nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen.

2) § 13a ErbStG findet Anwendung, wenn die Auslegung eines mehrdeutigen Testaments ergibt, dass der Erblasser dem Vermächtnisnehmer neben dem Anteil an einer Kommanditgesellschaft auch das im Sonderbetriebsvermögen befindliche Grundstück vermachen wollte.

 

Normenkette

EStG § 15; BewG § 97 Abs. 1; ErbStG § 13a

 

Tatbestand

Streitig ist, ob § 13 a ErbStG Anwendung findet.

Am 12.11.2000 verstarb O 2. Mit gemeinschaftlichem Testament vom 01.02.1996 hatten der Erblasser und seine Ehefrau O 3 sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Im Wege des Vermächtnisses sollte der Kläger (Kl.) den GmbH-Anteil an der Fa. O – T GmbH sowie den KG-Anteil an der Firma Gebrüder O KG vom Erblasser erhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf das gemeinschaftliche Testament vom 01.02.1996 Bezug genommen, Bl. 4 ff. der Erbschaftsteuerakte Band 1.

Seit dem Eintritt der O Verwaltungs GmbH 1996 bis zum Tod des Erblasser hielten der Erblasser und der Kl. als die einzigen Kommanditisten die Geschäftsanteile der KG, und zwar zu jeweils 50 %. Gem. § 11 des Gesellschaftsvertrags vom 01.06.1993 sollte die Gesellschaft beim Tode eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit den Erben fortgesetzt werden, sofern es sich um einen Verwandten 1. Grades des Erblassers handelte, der die weiteren im einzelnen beschriebenen Voraussetzungen erfülle. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen (Vertragsakte).

Die Tätigkeit der Gebrüder O GmbH & KG beschränkte sich als Besitzgesellschaft und umsatzsteuerlicher Organträger auf die Verpachtung beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens an die O – T-GmbH als Betriebsgesellschaft und umsatzsteuerliche Organgesellschaft. Zu dem verpachteten Anlagevermögen gehörten auch ein unbebautes (betrieblicher Parkplatz) und ein bebautes Grundstück (Betriebsgebäude), deren zivilrechtlicher Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter der Erblasser war. Ertragsteuerlich handelte es sich um notwendiges Sonderbetriebsvermögen der KG und ist auch als solches in einer Ergänzungsbilanz für den Erblasser bilanziert worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bilanzen der Gebrüder O GmbH & Co. KG hingewiesen (Bilanzakte).

Mit notariellem Vertrag vom 26.04.2001 übertrug die Alleinerbin O 3 diesen Grundbesitz auf den Kl. In dem Vertrag heisst es unter I 3:

„Herr O 2 ist am 12. November 2000 verstorben und wurde aufgrund Testaments von der Erschienen zu 1), seiner Ehefrau allein beerbt. Dieses Testament ist vor dem Amtsgericht L am 05.01.2001 eröffnet worden, dortiges Aktenzeichen 6 IV 4/01.

In dem genannten Testament ist dem Erschienenen zu 2) der KG-Anteil des verstorbenen O 2 an der Firma Gebr. O GmbH & Co. KG als Vermächtnis zugewandt worden.

Die vorgenannten Grundstücke sind notwendiges Betriebsvermögen (Sonderbetriebsvermögen) der Gebr. O GmbH & Co. KG und werden daher in Erfüllung des Vermächtnisses auf den Erschienenen zu 2) übertragen.”

Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 26.04.2001 (URNr. 212/2001 des Notars C in L) Bezug genommen, Bl. 25 ff. der Erbschaftsteuerakte Band I.

Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass die Grundstücke des Sonderbetriebsvermögens durch den Erbfall ihre Betriebsvermögenseigenschaft verloren hätten, sie seien im Nachlass bei der Erbin als Grundvermögen zu behandeln. Bei den mit Verträgen vom 26.04.2001 vorgenommenen Grundstücksübertragungen handele es sich um Schenkungen von Frau O 3 an den Kl.

Da aufgrund des Testaments zwar die Anteile an der GmbH und an der KG durch Vermächtnis auf den Kl. übergegangen seien, nicht jedoch das Sonder-BV, bei dem es sich um wesentliche Betriebsgrundlagen handele, könnten der Freibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13 a ErbStG nicht gewährt werden.

Das FA änderte deswegen den ursprünglich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Erbschaftsteuerbescheid. Der Wert des Betriebsvermögens betrug laut Feststellung des FA für Groß- und Konzern-BP zum Stichtag 2.624.460 DM; dieser Wert war zu mindern um eine Weitergabeverpflichtung des Kl. in Höhe von 1.078.290 DM und um das Grundvermögen in Höhe von 369.000 DM, so dass das Betriebsvermögen mit 1.177.170 DM zu berücksichtigen war. Die Werte sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Wert des Erwerbs des Kl. von seinem Vater betrug danach 1.177.170 DM zuzüglich – wie bisher – Bankguthaben i.H.v. 141.911 DM, insgesamt 1.319.081 DM. Unter Berücksichtigung eines Vorerwerbs i.H.v. 136.626 DM betrug der Erwerb insgesamt 1.455.707 DM. Nach Abzug des Freibetrags nach § 16 ErbStG i.H.v. 400.000 DM ergab sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 1.055.700 DM und eine Erbschaftsteuer von 177.850 DM. Den Freibetrag und den Bewertungsabschlag nach § 13 a ErbStG gewährte das FA nicht. Wegen der Einzelhe...

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