Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Einsatzwechseltätigkeit eines Rettungsassistenten
Leitsatz (redaktionell)
Ein Feuerwehrmann, der neben seinem regelmäßigen Einsatz bei der Rettungswache auch als Rettungsassistent auf einem Noteinsatzfahrzeug von der Rettungswache B aus Bereitschaftsdienst leistet und der dort auch berufstypische Arbeitsleistungen erbringt, kann keine Pauschbeträge wegen Mehraufwandes an Verpflegung geltend machen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) in den Streitjahren 2004 und 2005 eine Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt hat und ob deshalb Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Der Kl. erzielte in den Streitjahren als Rettungsassistent Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber war die aus mehreren Gesellschaftern bestehende X gGmbH. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Formeller Einsatzort des Kl. war nach seinem Vortrag in C die Rettungswache A, A-Straße. Ferner besetzte der Kl. laut den ESt-Erklärungen zeitweilig auch die Rettungswache B, B-Straße, sowie einen Notarztwagen. In der ESt-Erklärung 2004 machte der Kl. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für Einsatzwechseltätigkeit an 69 Tagen auf der Einsatzstelle Rettungswache A von 660 EUR und an 38 Tagen auf der Einsatzstelle Rettungswache B von 456 EUR (= insgesamt 1.116 EUR) und in der ESt-Erklärung 2005 Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für Einsatzwechseltätigkeit an 66 Tagen auf der Einsatzstelle Rettungswache A von 702 EUR und an 33 Tagen auf der Einsatzstelle Rettungswache B von 396 EUR (= insgesamt 1.098 EUR) als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) erließ am 21.08.2006 ESt-Bescheide für 2004 und 2005, in denen es die Verpflegungsmehraufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zuließ. Gegen die Bescheide legte der Kl. Einspruch mit der Begründung ein, eine Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt zu haben, so dass die erklärten Verpflegungsmehraufwendungen zum Werbungskostenabzug zuzulassen seien. 2004 habe er auf der Rettungswache B 39 Schichten mit einer Abwesenheit zwischen 14 und 24 Stunden und davon mit einer anrechenbaren Arbeitszeit von 17,7 Stunden, auf dem Notarztwagen des Y 40 Schichten mit einer Abwesenheit zwischen 14 und 24 Stunden und davon mit einer anrechenbaren Arbeitszeit von 14,92 Stunden, in 2005 auf der Rettungswache B 33 Schichten mit einer Abwesenheit zwischen 14 und 24 Stunden und davon mit einer anrechenbaren Arbeitszeit von 17,7 Stunden sowie auf dem Notarztwagen des Y 41 Schichten mit einer Abwesenheit zwischen 14 und 24 Stunden und davon mit einer anrechenbaren Arbeitszeit von 14,92 Stunden geleistet. Im Sinne der BFH-Rechtsprechung sei die Rettungswache A als eine Betriebsstätte des Arbeitgebers und seien die Rettungswache B sowie der Notarztwagen als betriebsfremde Arbeitsstätten anzusehen, so dass jedenfalls hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Einsatzorte eine Einsatzwechseltätigkeit vorliege.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 04.05.2007 führte das FA als Begründung aus: Die Rettungswachen A und B sowie der Notarztwagen stellten mehrere regelmäßige Arbeitsstätten dar, so dass der Kl. keine Einsatzwechseltätigkeit ausgeführt habe. Eine Einsatzwechseltätigkeit setzte voraus, dass der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) innehabe. Die Rettungswache A erfülle die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmittelpunktes bzw. einer regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Auch die Rettungswache B und den Notarztwagen habe der Kl. fortdauernd aufgesucht und dort berufstypische Tätigkeiten ausgeübt. Laut seinen Angaben zu den Fahrtkosten habe er während der Woche an mehreren Tagen die Rettungswache A und die Rettungswache B aufgesucht. Laut der Rechtsprechung des BFH könnten nebeneinander mehrere regelmäßige Arbeitsstätten vorliegen, was vorliegend der Fall sei.
Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten für 2004 von 1.116 EUR und für 2005 von 1.098 EUR. Er sei als Rettungsassistent auf einem Notarztwagen tätig gewesen. Er habe deshalb die jeweils eingeteilte Einsatzstelle aufgesucht und dort den Rettungswagen besetzt und am jeweiligen Standort den ihm zugeteilten Rettungswagen bestiegen, um zu den jeweiligen Einsatzorten zu fahren. Er sei an unterschiedlichen Orten in den Rettungswagen eingestiegen. Unterschiedliche Träger hätten diese Standorte unterhalten. Durch den Verbund dreier Einsatzgeber zu einem Arbeitgeber hätten sich jeweils unterschiedliche Einsatzorte ergeben. Er habe som...