Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung für eine Zugmaschine eines gemeinnützigen Tierschutzvereins zur Bewirtschaftung von Weideflächen und Haltung von Großtieren
Leitsatz (redaktionell)
Eine Zugmaschine, die von einem gemeinnützigen Tierschutzverein ausschließlich zur Bewirtschaftung von Weideflächen und Haltung von Großtieren verwendet wird, ist gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG steuerbefreit. Der Betrieb setzt dabei weder eine Mindestgröße noch einen Mindestrohertrag voraus. Auch ein Betreiben mit Gewinnabsicht ist nicht erforderlich.
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a
Tatbestand
Streitig ist, ob das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX YY 000 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.
Der Kläger ist ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein, der u.a. den Tierschutz zum Zweck hat. Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX YY 000. Es handelt sich um eine Zugmaschine in Form eines sog. Ackerschleppers. Daneben ist der Kläger Halter von zwei weiteren Zugmaschinen.
Der Kläger hat zum einen den Zweck, sogenannte Fundtiere und Gefahrentiere im Auftrag von Kommunen zu verwahren. Hierzu hat der Kläger Räumlichkeiten des Wohnhauses des Herrn U unter der Anschrift A-Straße 1, O, angemietet. Herr U ist auch Vorsitzender des Klägers. In den angemieteten Räumen werden die Hunde, Katzen und Kleintiere untergebracht und versorgt. Die Haltung dieser Tiere erfolgt gewerblich mit Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Bei Bedarf werden diese Tiere mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX ZZ 111, einem PKW (Fahrzeugtyp), transportiert.
Zum anderen hält der Verein auf gepachteten Wiesen mehrere Großtiere. Ausweislich des an den Beklagten gerichteten Schreibens des Herrn U vom 23.05.2016 befanden sich neun Esel, vier Pferde, ein Lama und eine Ziege in der Obhut des Vereins. Der Verein beabsichtigt nicht, diesen Tierbestand durch die Aufnahme weiterer Tiere zu erweitern. Es handelt sich vielmehr um Tiere, die bis zum Jahr 2007 in Obhut genommen wurden. Die gepachteten Wiesen haben eine Gesamtfläche von ca. 7,2 ha. Der Verein wird bei der Landwirtschaftskammer des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) als landwirtschaftlicher Betrieb geführt. Er verwendet den streitrelevanten Ackerschlepper, um die gepachteten Flächen zu mähen und um Heu bzw. Stroh zu ernten. Die so hergestellten Produkte werden an die vom Verein gehaltenen Großtiere teilweise verfüttert und teilweise an dritte Personen gegen Sachleistungen bzw. Dienstleistungen abgegeben. Zum Nachweis hat der Kläger im Klageverfahren schriftliche Erklärungen von Herrn E und Herrn P vorgelegt, in denen diese versichern, vom Kläger mehrere Heuballen als Gegenleistung für durchgeführte Dienstleistungen bzw. geliefertes Material erhalten zu haben. Auf den Inhalt der Erklärungen wird Bezug genommen. Die im Jahr 2017 erzielte Ernte an Rundballen hat der Kläger anhand von Fotos dargelegt. Es handelt sich um 62 Heuballen. Der übliche Verbrauch an Heuballen für die vom Verein gehaltenen Tiere beträgt zwischen 45 und 50 Ballen.
Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 06.10.2015 setzte der Beklagte für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX YY 000 Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 01.06.2015 in Höhe von jährlich X € fest.
Der hiergegen eingelegte Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 09.01.2017 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Im Streitfall werde die Zugmaschine nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verwendet. Denn der Kläger habe nicht die Absicht, Flächen zur Erzielung von Einnahmen zu bewirtschaften. Vielmehr sei Zweck des Vereins, Tiere zu schützen. Eine wirtschaftlich relevante Bewirtschaftung zu landwirtschaftlichen Zwecken sei dagegen nicht Zweck des Vereins. Der Kläger sei zudem bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft und nicht bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gemeldet. Diese Zuordnung sei aus sachlichen Gesichtspunkten erfolgt. Es sei widersprüchlich, dass der Verein auch bei der Landwirtschaftskammer NRW geführt werde. Das Halten von Kleintieren, wie von Hunden und Katzen, sei als gewerbliche Tätigkeit einzustufen. Betätigungen, die nach außen hin einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit nahe kämen, jedoch lediglich auf die Freizeitgestaltung, die Deckung des Eigenbedarfs, die Erfüllung ehrenamtlicher Funktionen oder auf die Landschaftspflege gerichtet seien, fielen nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). So liege es auch im Streitfall. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein außergerichtliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, dass der streitrelevante Ackerschlepper ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb des Vereins verwendet wer...