rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kfz-Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG für Traktor bei Nutzung in einem teils gewerblich, teils forstwirtschaftlich tätigen Unternehmen und bei Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs
Leitsatz (redaktionell)
1. Betreibt ein Unternehmen einerseits den gewerblichen Vertrieb bzw. Verleih und (Reparatur-) Service in Bezug auf Motorgeräte sowie andererseits einen Forstbetrieb und besteht ein reger Austausch, eine gegenseitige Verschränkung und eine Verwobenheit zwischen beiden vorgenannten Tätigkeitsfeldern (u. a. Einsatz der Arbeitnehmer in beiden Betriebsteilen, Nutzung von Geräten des gewerblichen Betriebsteils auch im Forstbetrieb), so liegt nicht ein getrennter Gewerbebetrieb sowie ein getrennter Betrieb „Forstwirtschaft” vor, sondern es besteht ein einheitlicher Gewerbebetrieb; für einen in diesem Unternehmen genutzten Traktor kommt die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG mangels „ausschließlicher Verwendung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb” nicht in Betracht.
2. Bei einem Unternehmen mit mehreren gewerblichen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG grundsätzlich die Trennbarkeit der Betriebe erforderlich, nicht aber eine eigene Buchführung für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Ausreichend ist, dass die ausschließliche Verwendung des Fahrzeugs in einem eigenständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb glaubhaft gemacht wird, eine Verwendung im Gewerbebetrieb nicht erfolgt und es sich nicht um einen einheitlichen Gesamtbetrieb, sondern um zwei separate Betriebe handelt (vgl. FG Münster, Urteil v. 18.1.2018, 6 K 389/17 Kfz, EFG 2018 S. 555).
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 28.06.2018 Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen A). Dabei handelt es sich um einen Ackerschlepper Agrotron M 640, Hersteller Deutz-Fahr. Streitig ist, ob die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 7 KraftStG erfüllt sind.
Die Klägerin betreibt unter der Adresse A-Str. in F. ein Unternehmen zum Verkauf, zur Vermietung und zur Reparatur von Motorgeräten aller Art für Bauwirtschaft und Landschaftspflege sowie eine Werkstatt zur Motorenreparatur.
Die Klägerin bewirtschaftet ferner ca. 60 ha Forstflächen in L., die sich ca. 8 km östlich von F. befinden. Auf den diesbezüglichen Bescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 30.07.2018 (Blatt 14 der Behördenakte) und den Pachtvertrag vom 01.01.2016 (Blatt 20 ff. der Behördenakte) wird verwiesen. Die Forstflächen hat die Klägerin vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer, Herrn K., gepachtet. Zur Bewirtschaftung dieser Flächen setzt die Klägerin u. a. den Schlepper Agrotron M 640, Fabrikat Deutz-Fahr, ein, der unter dem Kennzeichen A) auf die Klägerin zugelassen ist. Die Haupttätigkeit der Klägerin (Verkauf, Reparatur, Vermietung von Bau- und sonstigen Maschinen sowie Motorinstandsetzung) werden im Betrieb in F., A-Str., ausgeübt. In L. befindet sich ausweislich der Homepage der Klägerin eine kleine Werkstatt, um den Ursprung der Firma zu erhalten und weiterhin die Kunden vor Ort zu bedienen.
Die Forstwirtschaft ist lt. HR-Auszug (Bl. 58 der Behördenakte) nicht Unternehmensgegenstand.
Die Klägerin ist nicht Eigentümerin des Traktors, sondern hat diesen von K. zur Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen. Auf die „Nutzungsüberlassungsvereinbarung” zwischen „K. Vermietung” und der Klägerin vom 25.06.2018 (Blatt 43 der GA) wird Bezug genommen.
Im Rahmen der Zulassung des Traktors begehrte die Klägerin die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG. Daraufhin forderte der Beklagte sie mit Schreiben vom 23.07.2018 (Blatt 4 der Behördenakte) auf, das erforderliche Antragsformular ausgefüllt und mit den erforderlichen Nachweisen einzureichen. In der Folge legte die Klägerin mit Schreiben vom 08.08.2018 (Blatt 5 ff. der Behördenakte) u. a. die Gutschrift B) vom 11.06.2018 (Blatt 6 der Behördenakte), die Gutschrift Nr. C) vom 26.07.2018 (Blatt 10 der Behördenakte) sowie die Kopie des Beitragsbescheides der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 30.07.2018 nebst Anlage (mit Flächennachweis Forst 55,64 ha) vor (Blatt 14 ff. der Behördenakte).
Der Beklagte gelangte in der Folge zur Auffassung, dass die Voraussetzungen der begehrten Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nicht erfüllt seien, lehnte den von der Klägerin im Rahmen der Zulassung gestellten Antrag auf Erlass eines Bescheides zur Freistellung von der Kfz-Steuer gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG ab und setzte mit Bescheid vom 07.09.2018 (Blatt 5 der GA / Blatt 17 f. der Behördenakte) die Kfz-Steuer in Höhe von jährlich 556 EUR fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Durch die Entscheidung vom 05.11.2020 (Blatt 9 ff. der GA / Blatt 89 ff. der Behördenakte) ...